Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 11.12.2025 – V ZR 39/25

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:111225BVZR39.25.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_1

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Voreigentümerin der Grundstücke der Beklagten hatte eine Bauträgerin mit der Errichtung eines Gebäudes beauftragt. Ab dem Frühjahr 2014 verhandelte der Kläger, der sein Grundstück ebenfalls bebauen wollte, mit dem Geschäftsführer der Bauträgerin über eine gegenseitige nachbarliche Zustimmung für eine Grenzbebauung. Mit Schreiben vom 1. April 2015 fasste die Bauträgerin eine Vereinbarung zusammen, die u.a. die Belastung eines Grundstücks der Voreigentümerin der Beklagten mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks des Klägers zur Sicherung der Nutzung von Pkw-Stellflächen vorsah. Nachdem die Voreigentümerin das Bauprojekt aufgegeben hatte, erwarb die Beklagte das Grundstück im März 2015 und ließ das Bauvorhaben durch einen Generalunternehmer erstellen. Auch das Grundstück des Klägers wurde bebaut. Zur Sicherung der Nutzung der auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Stellplätze wurde zugunsten des Grundstücks des Klägers eine Baulast, nicht aber eine Dienstbarkeit eingetragen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_2

Mit der Klage beantragt der Kläger die Feststellung, dass der jeweilige Eigentümer seines Grundstücks berechtigt sei, zwei näher bezeichnete Pkw-Stellplätze auf dem Grundstück der Beklagten zu nutzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_4

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_5

2. Der Kläger hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_6

a) Der von dem Kläger geltend gemachte und aberkannte Anspruch auf Feststellung des Nutzungsrechts hinsichtlich zweier auf dem Grundstück der Beklagten befindlicher Pkw-Stellplätze ist auf eine mit Wissen und Wollen der Beklagten getroffene Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen der Bauträgerin und dem Kläger gestützt. Die mit der Abweisung der Klage verbundene Beschwer bestimmt sich, wovon die Beschwerde zutreffend ausgeht, nach dem Wert, den das Nutzungsrecht für das herrschende Grundstück des Klägers hätte; dieser entspricht der angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks. Da es sich vorliegend um eine positive Feststellungsklage handelt, ist davon ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZR 173/15, ZWE 2016, 336 Rn. 6).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_7

b) Sein Interesse an dem Nutzungsrecht bemisst der Kläger zwar mit mindestens 30.000 €. Hiermit kann er aber schon deshalb nicht gehört werden, weil er den Streitwert in der Klageschrift mit lediglich 20.000 € angegeben und der entsprechenden Festsetzung auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_8

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6; Beschluss vom 20. Januar 2022 - V ZR 78/21, juris Rn. 7, jeweils mwN). Bemessen sich Streitwert und Beschwer - wie hier - nach der Wertsteigerung, die ein Grundstück durch ein Recht zur Nutzung des Nachbargrundstücks erfährt, muss sich deshalb die klagende Partei im Grundsatz an der von ihr als Streitwert angegebenen Wertsteigerung festhalten lassen (vgl. zur Dienstbarkeit Senat, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZR 118/22, MDR 2023, 857 Rn. 6; Beschluss vom 6. November 2025 - V ZR 211/24, juris Rn. 9, jeweils mwN).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_9

bb) So ist es hier.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_10

(1) Der Streitwert der Klage, welcher der Beschwer des Klägers entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift auf 20.000 € festgesetzt worden. Eine abweichende Festsetzung hat der Kläger zu keiner Zeit verlangt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_11

(2) Mit dem Einwand, er konkretisiere lediglich die Angaben zu dem Streitwert, die bereits in seinem vorinstanzlichen Tatsachenvortrag angelegt gewesen und von dem Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, kann der Kläger nicht gehört werden. Er hat auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen in den Vorinstanzen den Streitwert selbst mit 20.000 € angegeben. Der Sache nach will er seinen vorinstanzlichen Tatsachenvortrag nachträglich anders bewerten. Damit ist er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. oben Rn. 8). Ob es anders sein könnte, wenn offenkundig wäre, dass der Streitwert schon in den Vorinstanzen auf der Grundlage des dort gehaltenen Tatsachenvortrags falsch oder unangemessen niedrig festgesetzt worden wäre, kann dahinstehen. Denn aus dem in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag, auf den die Beschwerde verweist, ergibt sich das nicht.

III.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-12-11/v-zr-39-25#rd_12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit den Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt.

Brückner Göbel Haberkamp

Laube Grau