Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 21.10.2025 – 5 ARs 14/25

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:211025B5ARS14.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-21/5-ars-14-25#rd_1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN).

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen