Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 21.01.2021 – 5 ARs 12/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:210121B5ARS12.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 12/20 5 AR (VS) 24/20

vom 21. Januar 2021 in der Justizverwaltungssache des

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden

hier: Antrag auf Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung im

Ausland u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:210121B5ARS12.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Betroffenen am 21. Januar 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 5. August 2020 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Der Beschwerdeführer hat am 1. April 2020 gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 17. Januar 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. März 2020 und Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 23. Juni 2020 das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen sowie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen.

2 Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 5. August 2020 ist unzulässig, denn das Oberlandesgericht hat im angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (VS) 46/11).

3 Dies gilt auch für die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449).

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Hamm, OLG, 23.06.2020 – III 1 VAs 34/20