Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 16.10.2025 – X ZR 135/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:161025UXZR135.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 24. Juli 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 926 224 (Streitpatents), das am 13. Juli 2006 unter Inanspruchnahme einer spanischen Priorität vom 17. August 2005 angemeldet worden ist und ein Verfahren zur Leistungssteuerung in der äußeren Schleife betrifft.

Patentanspruch 1, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

An outer-loop power control method for CDMA technology-based wireless communication systems, comprising the following phases:

estimating a received desired signal-to-interference ratio based on a received data signal (107, 108) coming from a base station (102, 103) or from a mobile station (104),

establishing a first desired signal-to-interference ratio target (SIRtarget) that is an estimation of a required desired signal-to-interference ratio (SIRrequired) during the normal mode of the outer loop,

detecting (402) the wind-up of the outer loop,

establishing a second desired signal-to-interference ratio target (SIRtarget) during the wind-up of the outer loop, detecting the beginning (403) of the unwinding of the outer loop,

characterized by further comprising modifying the second desired signal-to-interference ratio target (SIRtarget) at the beginning (403) of the unwinding of the outer loop so as to adjust its value for outer-loop power control in normal mode, which is the mode being before detecting (402) the wind-up of the outer loop and before a quality degradation starts (410).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_2

Patentanspruch 5, auf den fünf Ansprüche zurückbezogen sind, stellt eine Vorrichtung unter Schutz, die ein solches Verfahren ausführen kann.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus und sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in einer geänderten Fassung verteidigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Hauptantrag weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_5

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_6

I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung für die Leistungssteuerung in der äußeren Schleife in einem zellularen Mobilfunknetz.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_7

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist in zellularen Netzwerken, die auf dem Protokoll WCDMA (Wideband Code Division Multiple Access) basieren, eine Leistungssteuerung vorgesehen, um die notwendige Dienstgüte mit einem möglichst geringen Sendeleistungspegel zu erreichen. Die Leistung müsse kontinuierlich angepasst werden, weil alle Nutzer den gleichen Frequenzbereich verwendeten, ihre Codes nicht vollständig orthogonal seien und es deshalb zu Interferenzen komme (Abs. 7 f.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_8

Während des zufälligen Zugriffs beim Aufbau einer Verbindung erfolge die Anpassung in einer offenen Schleife. Die Mobilstation und die Basisstation schätzten die Verlustleistung im Uplink bzw. Downlink und passten ihre Sendeleistung daran an.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_9

Bei der Steuerung in der inneren oder geschlossenen Schleife, die auch als schnelle Leistungsteuerung (1500 Hz) bezeichnet werde, vergleiche das empfangende Gerät das Signal-zu-lnterferenz-Verhältnis (signal-to-interference ratio, SIR) des empfangenen Signals mit einem Zielwert SIRtarget, der zum Erreichen einer bestimmten Dienstqualität erforderlich sei. In Abhängigkeit vom Ergebnis versende das empfangende Gerät ein Bit, das anzeige, ob die Sendeleistung erhöht oder gesenkt werden soll.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_10

Der Zielwert für das Signal-zu-Interferenz-Verhältnis werde in einer äußeren Schleife bestimmt. Dieses Verfahren sei deutlich langsamer (10-100 Hz). Als Kriterium für die Verbindungsqualität werde die Rahmenfehlerrate (frame error rate, FER) oder die Blockfehlerrate (block error rate, BLER) herangezogen. Um die Rate in einem gewünschten Bereich zu halten, werde der Zielwert SIRtarget variabel auf einen die Umgebungsbedingungen berücksichtigenden geeigneten Wert eingestellt (Abs. 10).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_11

Verschlechterten sich plötzlich die Übertragungsbedingungen oder habe ein Sender seine maximale Sendeleistung erreicht, könne es vorkommen, dass das tatsächliche Signal-zu-Interferenz-Verhältnis dauerhaft unter dem Zielwert SIRtarget liege. Laufe die Kommunikation weiter, entstehe eine als Wind-up bezeichnete Situation. Der Zielwert SIRtarget werde immer weiter erhöht, ohne tatsächlich erreicht zu werden (Abs. 11-14).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_12

Verbesserten sich die Umgebungsbedingungen wieder oder sei die Begrenzung der Sendeleistung beim Sender behoben, werde der Zielwert SIRtarget erreicht. Dieser sei dann in der Regel viel höher als notwendig, was zu einer erhöhten Interferenz im Kanal führe. Deshalb werde der Zielwert in einer als Unwinding bezeichneten Phase schrittweise gesenkt, bis er wieder den Wert erreicht habe, der der gewünschten Rahmenfehlerrate entspreche. Da die von dem Algorithmus verwendete Abwärtsschrittgröße, gemessen in Dezibel, in der Größenordnung der Zielrahmenfehlerrate liege, sei sie - anders als die Aufwärtsschrittgröße - sehr klein. Deshalb betrage der für eine Absenkung um 1 dB erforderliche Zeitraum Dutzende von Sekunden (Abs. 15-19).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_13

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, das Auftreten von Interferenzen nach einem Wind-up zu verringern.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_14

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_15
1 An outer-loop power control method for CDMA technology-based wireless communication systems, comprising the following phases: Verfahren zur Leistungsregelung in der äußeren Schleife für auf der CDMA-Technologie basierende drahtlose Kommunikationssysteme, mit folgenden Phasen:
2 estimating a received desired signal-to-interference ratio based on a received data signal (107, 108) coming from a base station (102, 103) or from a mobile station (104), Schätzen eines empfangenen gewünschten Signal-zu-Interferenz-Verhältnisses auf der Basis eines empfangenen Datensignals (107, 108), das von einer Basisstation (102, 103) oder von einer mobilen Station (104) stammt.
3 establishing a first desired signal-to-interference ratio target (SIRtarget) that is an estimation of a required desired signal-to-interference ratio (SIRrequired) during the normal mode of the outer loop, Erstellen eines ersten gewünschten Ziel-Signal-zu-Interferenz-Verhältnisses (SIRtarget), bei dem es sich um eine Schätzung eines erforderlichen gewünschten Signal-zu-Interferenz-Verhältnisses (SIRrequired) während des Normalmodus der äußeren Schleife handelt.
4 detecting (402) the wind-up of the outer loop, Erkennen (402) des Wind-Up der äußeren Schleife.
5 establishing a second desired signal-to-interference ratio target (SIRtarget) during the wind-up of the outer loop, Erstellen eines zweiten gewünschten Ziel-Signal-zu-Interferenz-Verhältnisses (SIRtarget) während des Wind-Up der äußeren Schleife.
6 detecting the beginning (403) of the unwinding of the outer loop, Erkennen des Beginns (403) des Unwinding der äußeren Schleife.
7 modifying the second desired signal-to-interference ratio target (SIRtarget) at the beginning (403) of the unwinding of the outer loop so as to adjust its value for outer-loop power control in normal mode, Modifizieren des zweiten gewünschten Ziel-Signal-zu-Interferenz-Verhältnisses (SIRtarget) zu Beginn (403) des Unwinding der äußeren Schleife, um dessen Wert für die Regelung der Leistung der äußeren Schleife im Normalmodus anzupassen,
7.1 which is the mode being before detecting (402) the wind-up of the outer loop bei welchem es sich um den Modus vor dem Erkennen (402) des Wind-Up der äußeren Schleife
7.2 and before a quality degradation starts (410). und vor dem Beginn (410) einer Qualitätsverschlechterung handelt.
16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_16

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_17

a) Die Merkmale 1 bis 3 sehen die Festlegung eines Zielwerts SIRtarget in einer äußeren Schleife vor, wie dies im Streitpatent als Stand der Technik beschrieben wird.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_18

Auf welche Weise und nach welchen Kriterien dieser Zielwert bestimmt wird, lässt Patentanspruch 1 weitgehend offen. Merkmal 3 gibt lediglich vor, dass der Zielwert SIRtarget eine Schätzung des angestrebten Werts SIRrequired ist. Dies ist der theoretische Mindestwert, der erforderlich ist, um die gewünschte Rahmenfehlerrate zu erzielen (Abs. 43). Wie diese Schätzung erfolgt und wie genau sie sein muss, ist nicht festgelegt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_19

b) Ein Wind-up im Sinne von Merkmal 4 ist, wie das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet angenommen hat, eine Situation, in der das gemessene Signal-zu-Interferenz-Verhältnis einer Erhöhung des Zielwerts SIRtarget nicht mehr folgt (Abs. 13).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_20

Anhand welcher Kriterien das Vorliegen einer solchen Situation erkannt wird, ist in Patentanspruch 1 nicht festgelegt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_21

Die Beschreibung verweist insoweit auf die US-Patentanmeldung 2003/0148769 A1 (NK3). Danach wird ein Wind-up festgestellt, wenn die Differenz zwischen dem gemessenen Wert und dem Zielwert des Signal-zu-Interferenz-Verhältnisses eine bestimmte Schwelle überschreitet (Abs. 20).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_22

c) Mit dem in Merkmal 5 vorgesehenen Erstellen eines zweiten Zielwerts für das Signal-zu-Interferenz-Verhältnis kann verhindert werden, dass der Wert während des Wind-up immer weiter steigt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_23

Wie der zweite Zielwert zu setzen ist, legt Patentanspruch 1 nicht fest. Aus der Vorgabe, dass es sich um einen zweiten Wert handeln muss, ergibt sich aber, dass es sich um einen Wert handeln muss, der dem erkannten Wind-up Rechnung trägt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_24

d) Das Unwinding im Sinne von Merkmal 6 ist die Phase nach dem Ende eines Wind-up (Abs. 28).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_25

Diese Situation kann zum Beispiel daran erkannt werden, dass die Differenz zwischen Zielwert und gemessenem Wert des Signal-zu-Interferenz-Verhältnisses einen bestimmten Schwellenwert wieder unterschritten hat.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_26

Patentanspruch 1 schließt andere Methoden zum Erkennen eines Unwinding nicht aus. Insbesondere muss nicht dieselbe Methode wie beim Erkennen des Wind-up zur Anwendung kommen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_27

e) Um Interferenzen wegen des aufgrund des Wind-up festgelegten hohen Zielwerts rasch zu vermeiden, sieht Merkmalsgruppe 7 vor, nach Erkennen des Unwinding wieder einen Wert vorzugeben, der für die Regelung im Normalmodus angepasst ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_28

aa) Die in der Beschreibung des Streitpatents als bevorzugt bezeichnete Vorgehensweise ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 veranschaulicht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_29

Eine kurz gestrichelte Linie zeigt den erforderlichen Wert SIRrequired an. Die durchgezogene, in Stufen verlaufende Linie zeigt den festgesetzten Zielwert SIRtarget, die in Kurven verlaufende Linie den gemessenen Wert SIRmeasured. Dieser liegt bis zum Zeitpunkt (410) oberhalb des erforderlichen Werts. Im weiteren Verlauf sinkt er weiter ab, was zu mehreren Erhöhungen des Zielwerts führt. Im Zeitpunkt (402), der in der Beschreibung als Beginn des Wind-up bezeichnet wird (Abs. 42, 44), hat die Differenz zwischen dem Zielwert und dem gemessenen Wert eine festgelegte Schwelle (M) überschritten. Dies hat zur Folge, dass der Zielwert bis auf weiteres nicht weiter erhöht wird. Der ursprüngliche Wert (401) wird als letzter korrekter Wert (last correct value) bezeichnet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_30

Nachdem im Zeitpunkt (403) das Unwinding erkannt worden ist, wird der Zielwert um den Wert (M) reduziert. Dadurch liegt er nahe dem Wert (401), den er vor Beginn des Wind-up im Zeitpunkt (402) und vor der Qualitätsverschlechterung im Zeitpunkt (410) hatte (Abs. 44). Im dargestellten Beispiel liegt dieser Wert etwas unterhalb des erforderlichen Werts. Dies kann aber schnell angepasst werden, weil eine Erhöhung in sehr kurzer Zeit möglich ist (Abs. 45).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_31

bb) Patentanspruch 1 gibt nicht im Detail vor, auf welchen Wert der Zielwert nach Beginn des Unwinding festgesetzt werden muss. Insbesondere ist nicht zwingend erforderlich, dass wie bei dem in Figur 4 dargestellten Beispiel der letzte Zielwert vor der zum Wind-up führenden Qualitätsverschlechterung gewählt wird.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_32

(1) Merkmal 7 gibt lediglich vor, dass ein Wert festgesetzt ist, der für die Regelung im Normalmodus angepasst ist. Die Merkmale 7.1 und 7.2 konkretisieren dies dahin, dass es sich um den Modus vor dem Erkennen des Wind-up im Zeitpunkt (402) und vor dem Beginn einer Qualitätsverschlechterung im Zeitpunkt (410) handelt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_33

Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, liegt der Zeitpunkt (410) typischerweise vor dem Zeitpunkt (402), weil ein Wind-up in der Regel erst einige Zeit nach Beginn einer ihn verursachenden Qualitätsverschlechterung erkannt wird.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_34

(2) Eine Beschränkung auf einen bestimmten Punkt oder Bereich vor diesen beiden Zeitpunkten ist den Merkmalen 7.1 und 7.2 nicht zu entnehmen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_35

Insbesondere besteht keine Vorgabe, dass nur die Werte aus dem Zeitraum unmittelbar vor dem Wind-up und der Qualitätsverschlechterung verwendet werden dürfen. Aus dem zusätzlichen Merkmal in Patentanspruch 4, wonach der ursprüngliche Wert (401), der nach dem Ende des Wind-up verwendet wird, durch Subtrahieren der Erkennungsmarge (M) von dem zweiten Zielwert (SIRtarget) geschätzt werden soll, ergibt sich keine Einschränkung des weiter gefassten Gegenstands von Patentanspruch 1. Nach diesem sind die Merkmale 7, 7.1 und 7.2 vielmehr schon dann erfüllt, wenn der Zielwert nach dem Erkennen eines Unwinding auf einen Wert gesetzt wird, wie er vor den beiden genannten Zeitpunkten vorkommen kann.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_36

(3) Aus der Vorgabe in Merkmal 7, wonach der Wert für die Leistungsregelung in der äußeren Schleife angepasst werden muss, ergibt sich allerdings, dass keine Werte verwendet werden dürfen, die für eine Regelung in der äußeren Schleife nicht geeignet sind.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_37

Auch daraus folgt jedoch keine Beschränkung auf einen bestimmten Wert oder auf Werte, wie sie unter optimalen Übertragungsbedingungen verwendet werden. Vielmehr kommt grundsätzlich jeder Wert in Betracht, der zur Regelung in der äußeren Schleife vor dem Beginn einer Qualitätsverschlechterung und eines daraus resultierenden Wind-up gesetzt werden kann.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_38

5. Die in Patentanspruch 5 geschützte Vorrichtung wird durch ihre Eignung für das Verfahren nach Anspruch 1 geprägt und unterliegt deshalb keiner abweichenden Beurteilung.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_39

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_40

Merkmal 7.2 sei nicht ursprungsoffenbart. Dieses Merkmal schränke den Gegenstand der erteilten Fassung gegenüber dem Gegenstand der Anmeldung aber nur ein und könne daher im Anspruch verbleiben. Bei der Prüfung auf Patentfähigkeit dürfe Merkmal 7.2 jedoch nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden. Die weiteren Änderungen würden durch die ursprüngliche Anmeldung getragen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_41

Der Gegenstand des Streitpatents sei so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, ein Ingenieur der Nachrichten- oder Informationstechnik mit Universitätsabschluss (Diplom oder Master) und mehrjähriger Berufserfahrung sowie einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung von Mobilfunk-Systemen, ihn ausführen könne. Dies könne jedoch im Ergebnis dahinstehen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_42

Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 5 sei gegenüber der Europäischen Patentanmeldung 1 487 132 (NK2) nicht neu.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_43

NK2 betreffe die Leistungsregelung in W-CDMA-Systemen mit äußerer und innerer Schleife und befasse sich mit Problemen, die beispielweise bei der vorübergehenden Abschattung durch Gebäude aufträten. Das dort beschriebene Verfahren für die Phase nach dem Ende eines Wind-up verwirkliche (mit Ausnahme des nicht beachtlichen Merkmals 7.2) sämtliche Merkmale der Patentansprüche 1 und 5. Ein Normalmodus sei in NK2 zwar nicht explizit definiert. Er werde aber vom Fachmann basierend auf der Abgrenzung des normalen Betriebs (ordinary operation) gegenüber der Situation bei einer Verschlechterung der Übertragungsqualität mitgelesen. Dass der nach NK2 vorgegebene Zielwert vorab festgelegt sei, stehe der Vorwegnahme der Merkmale 7 und 7.1 nicht entgegen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_44

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_45

1. Ob das Patentgericht zu Recht angenommen hat, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 mit dem in der erteilten Fassung vorgesehenen Merkmal 7.2 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_46

2. Auch unter der Prämisse, dass Merkmal 7.2 bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen ist, hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 im Ergebnis zu Recht als durch NK2 vorweggenommen angesehen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_47

a) NK2 befasst sich mit der Steuerung der Übertragungsleistung in drahtlosen Kommunikationssystemen mit dem Protokoll W-CDMA (Wideband Code Division Multiple Access).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_48

Ähnlich wie das Streitpatent beschreibt NK2 als Stand der Technik eine innere Schleife, die das gemessene Signal-zu-Interferenz-Verhältnis an einen Zielwert anpasst (Abs. 3), und eine äußere Schleife, die den Zielwert in Abhängigkeit von der angestrebten Blockfehlerrate bestimmt (Abs. 6 f.).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_49

Bei einer plötzlichen Änderung der Umgebungsbedingungen, etwa wegen Abschattungen durch Gebäude, könnten die Messwerte für das Signal-zu-Interferenz-Verhältnis und die Blockfehlerrate sich schnell verschlechtern, was zu einem plötzlichen Anstieg des Zielwerts für das Signal-zu-Interferenz-Verhältnis führe. Sei die Aktualisierungszeit (T) für den Zielwert lang, sinke er nach einer Verbesserung der Umgebungsbedingungen nur langsam wieder ab (Abs. 40).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_50

Zur Verbesserung schlägt NK2 einen Mechanismus vor, der eine kontinuierliche Verschlechterung der Qualität und eine nachfolgende Phase mit kontinuierlich hoher Qualität erkennen kann. In der zuletzt genannten Situation wird die Zielqualität auf einen Initialwert eingestellt (Abs. 50). Hierdurch könne die Konvergenzzeit für das Erreichen eines passenden Zielwerts nach dem Ende einer Abschattung verringert werden (Abs. 83).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_51

Diese Vorgehensweise ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 veranschaulicht.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_52

Nach den allgemeinen Erläuterungen in der Beschreibung von NK2 ist der Initialwert für alle Träger (Dienste) gleich und liegt über dem Konvergenzpunkt des Signal-zu-Interferenz-Verhältnisses. Dieser Wert wird gegebenenfalls so lange verringert, bis eine Überprüfung der Daten mit Hilfe eines Redundanztests (cyclic redundancy code check, CRC check) einen Fehler meldet (CRC no good, CRC NG). Diese Phase wird als Initialzustand (initial state) bezeichnet (Abs. 14). Nach dem Erkennen eines CRC-Fehlers wird der Zielwert für das Signal-zu-Interferenz-Verhältnis wie bereits erwähnt auf der Grundlage der angestrebten Blockfehlerrate bestimmt. Diese Phase bezeichnet NK2 als stabilen Zustand (steady state) (Abs. 15).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_53

b) Damit werden, was die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 6 offenbart.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_54

c) Die Merkmale 7 und 7.1 sind entgegen der Auffassung der Berufung ebenfalls vorweggenommen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_55

aa) Das Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass der Initialwert, auf den der Zielwert für das Signal-zu-Interferenz-Verhältnis nach dem Erkennen eines Unwinding gesetzt wird, ein Wert ist, der im Sinne von Merkmal 7 an die Regelung der äußeren Schleife im Normalmodus angepasst ist.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_56

Wie oben dargelegt wurde, genügt es zur Verwirklichung der Merkmalsgruppe 7, wenn der Zielwert nach dem Erkennen eines Unwinding auf einen Wert gesetzt wird, der zur Regelung in der äußeren Schleife vor den beiden in den Merkmalen 7.1 und 7.2 genannten Zeitpunkten eingesetzt werden kann. Der in NK2 verwendete Initialwert erfüllt diese Voraussetzung, weil er die Regelung in der äußeren Schleife einleitet.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_57

Dem widerspricht es entgegen der Auffassung der Berufung nicht, dass NK2 zwischen einer Initialisierungsphase und einer stabilen Phase unterscheidet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_58

Schon in der Initialisierungsphase erfolgt die Regelung nicht in einer offenen Schleife, sondern in Reaktion auf das Auftreten eines CRC-Fehlers. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, gehört damit auch das Verfahren in der Initialisierungsphase zum Normalmodus im Sinne des Streitpatents.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_59

bb) Die von der Berufung angeführten Entscheidungen des US-amerikanischen Patent- und Markenamts (FF3) und des chinesischen Patentamts (FF6a) zu parallelen Patenten sowie des spanischen Berufungsgerichts in Barcelona (FF10a) zum spanischen Teil des Streitpatents enthalten keine Erwägungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_60

Die ersten beiden Entscheidungen sind für den Streitfall zudem schon deshalb nicht relevant, weil sie sich auf abweichende Anspruchsfassungen beziehen. Die Entscheidung des spanischen Gerichts befasst sich mit den aus Sicht des Senats ausschlaggebenden Gesichtspunkten allenfalls am Rande und vermag nicht zu überzeugen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_61

d) Das vom Patentgericht bei der Neuheitsprüfung nicht berücksichtigte Merkmal 7.2 ist durch NK2 ebenfalls vorweggenommen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_62

Die in NK2 als Initialphase bezeichnete Phase steht am Anfang der Steuerung in der äußeren Schleife. Sie geht folglich nicht nur dem Zeitpunkt des Erkennens eines Wind-up voraus, sondern auch dem Zeitpunkt einer diesen verursachenden Qualitätsverschlechterung.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_63

3. Für die in Patentanspruch 5 geschützte Vorrichtung, die durch die Eignung für das Verfahren nach Patentanspruch 1 geprägt ist, ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-10-16/x-zr-135-23#rd_64

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Kober-Dehm Rensen
Crummenerl Kochendörfer