Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 16.09.2025 – X ZR 119/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:160925UXZR119.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Wiedergabegerät Durch eine Entgegenhaltung, die für den Austausch von Daten zwischen zwei Geräten für einige Funktionen alternative Vorgehensweisen vorgibt und zahlreiche Elemente nur optional vorsieht, ist nicht jede Ausgestaltung, die diesen abstrakten Vorgaben entspricht, unmittelbar und eindeutig offenbart. Für eine hinreichende Offenbarung muss die Entgegenhaltung über die abstrakten Vorgaben hinaus zusätzliche Informationen enthalten, die eine Individualisierung einer konkreten Ausgestaltung ermöglichen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 25 ff. - Olanzapin; Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 107 - Sorafenib-Tosylat).

Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Juni 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 661 696 (Streitpatents), das am 22. Dezember 2011 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 5. Januar 2011 und zweier weiterer US-Prioritäten vom 30. August 2011 angemeldet worden ist und das Streamen von Medien mit adaptiver Bitrate betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_2

Patentanspruch 1, auf den zwölf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A playback device (20) configured to perform adaptive bitrate streaming, the playback device comprising a processor configured, via a client application, to request a top level index file and container files via a network; wherein the client application further configures the processor to:

commence playback by retrieving the top level index file that identifies a plurality of container files that contain the streams available to the playback device for use in adaptive bitrate streaming, where

the available streams include a plurality of alternative video streams, each of the alternative video streams (32) is the same source video content encoded at a different bitrate and is stored in a separate container file as a plurality of portions of video, each portion of video is encoded as at least one closed group of pictures starting with an Instantaneous Decoder Refresh (IDR) frame, and each container file includes information concerning the encoding of the video contained within the container file and an index to the encoded media within the container file and the top level index file indicates the portions of each container file containing this information;

select one or more streams including one of the plurality of alternative video streams to utilize in the playback of media based upon the retrieved at least a portion of the top level index file; using the top level index file to request the portions of the container file that include the information concerning the encoding of the video contained within the container file and the index to the encoded media within the container file configure a video decoder to playback the encoded video using the retrieved information concerning the encoding of the video; retrieve encoded media from the container file of the selected alternative video stream using the requested index information to the encoded media within the container file; playback the retrieved portions of video from the selected alternative video stream using the decoder; and when a change in streaming conditions is detected, select a new alternative video stream that is more appropriate for the streaming conditions than the previously selected alternative video stream.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit acht Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_5

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_6

I. Das Streitpatent betrifft das Streamen von Medien mit adaptiver Bitrate.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_7

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents bezeichnet Streaming die Wiedergabe von Medien, die auf einem Server gespeichert und während der Wiedergabe kontinuierlich über ein Netzwerk an das Wiedergabegerät übermittelt werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_8

Beim Streamen mit adaptiver Bitrate würden die Umgebungsbedingungen, zum Beispiel die beim Benutzer zur Verfügung stehende Bandbreite und Prozessorkapazität, laufend überprüft und die Qualität des Medienstroms entsprechen angepasst. Hierzu sei das Quellmedium typischerweise mit unterschiedlichen Bitraten kodiert und das Wiedergabegerät schalte in Abhängigkeit von den verfügbaren Ressourcen zwischen diesen Kodierungen um (Abs. 2).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_9

Als Übertragungsprotokoll kämen typischerweise das Hypertext Transfer Protocol (HTTP) oder das Real Time Streaming Protocol (RTSP) zum Einsatz (Abs. 3).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_10

Das Quellmedium werde typischerweise auf einem Medienserver gespeichert. Hierzu werde eine Hauptindexdatei eingesetzt, die auf eine Anzahl von alternativen Datenströmen (Streams) mit den eigentlichen Video- und Audiodaten verweise. Jeder Stream werde typischerweise in einer oder mehreren Containerdateien abgelegt. Für die Hauptindexdatei würden häufig die Standards Synchronized Multimedia Integration Language (SMIL) oder M3U eingesetzt, für die Containerdateien MP4 oder MPEG-Transport-Stream (TS) (Abs. 4).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_11

Für Container stehe ferner der offene Standard Matroska zur Verfügung. Das von der Patentinhaberin entwickelte Format DivX Plus beruhe auf Matroska, sehe jedoch Erweiterungen vor (Abs. 5).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_12

2. Das Streitpatent gibt nicht ausdrücklich an, mit welchem technischen Problem es sich befasst.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_13

Vor dem für die Definition maßgeblichen Hintergrund dessen, was die Erfindung tatsächlich leistet (dazu BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92/23, GRUR 2024, 1432 Rn. 17 - Mirabegron; Urteil vom 4. Februar 2020 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 28/08, GRUR 2010, 607 Rn. 18 - Fettsäurezusammensetzung), kann das Problem dahin formuliert werden, den Zugriff auf die Inhalte und das Anpassen der Bitrate möglichst zweckmäßig auszugestalten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_14

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_15
a A playback device (20) configured to perform adaptive bitrate streaming, the playback device comprising a processor configured, via a client application, to request a top level index file and container files via a network; Ein Wiedergabegerät (20) eingerichtet zum Ausführen von Streaming mit adaptiver Bitrate, umfassend einen Prozessor, der durch eine Client-Anwendung dazu eingerichtet ist, eine Hauptindexdatei und Containerdateien über ein Netzwerk anzufordern.
c wherein the client application further configures the processor to: Die Client-Anwendung richtet den Prozessor ein zum:
c1 commence playback by retrieving the top level index file Beginn einer Wiedergabe durch Abrufen der Hauptindexdatei;
b that identifies a plurality of container files that contain the streams available to the playback device for use in adaptive bitrate streaming, where die Hauptindexdatei bezeichnet eine Vielzahl von Containerdateien, welche die Streams enthalten, die für das Wiedergabegerät für das Streamen mit adaptiver Bitrate verfügbar sind;
b1 the available streams include a plurality of alternative video streams, each of the alternative video streams (32) is the same source video content encoded at a different bitrate and is stored in a separate container file as a plurality of portions of video, die verfügbaren Streams enthalten eine Vielzahl alternativer Video-Streams (32), die jeweils eine Kodierung desselben Quell-Video-Inhalts mit unterschiedlicher Bitrate darstellen und in einer eigenen Containerdatei als eine Vielzahl von Video-Teilstücken gespeichert sind;
b2 each portion of video is encoded as at least one closed group of pictures starting with an Instantaneous Decoder Refresh (IDR) frame, and jedes Video-Teilstück ist kodiert als zumindest eine geschlossene Gruppe von Bildern, die mit einem IDR-Rahmen (Instantaneous Decoding Refresh) beginnt;
b3 each container file includes information concerning the encoding of the video contained within the container file and an index to the encoded media within the container file and the top level index file indicates the portions of each container file containing this information; jede Containerdatei enthält Informationen betreffend die Kodierung des in ihr enthaltenen Videomaterials und einen Index zu den in ihr kodierten Medien; die Hauptindexdatei gibt die Bereiche jeder Containerdatei an, die diese Informationen enthalten;
c2 select one or more streams including one of the plurality of alternative video streams to utilize in the playback of media based upon the retrieved at least a portion of the top level index file; Auswählen eines oder mehrerer Streams, die einen der alternativen Video-Streams enthalten, zur Nutzung bei der Wiedergabe von Medien aufgrund des abgerufenen Teils der Hauptindexdatei;
c3 using the top level index file to request the portions of the container file that include the information concerning the encoding of the video contained within the container file and the index to the encoded media within the container file; Verwenden der Hauptindexdatei zum Anfordern der Bereiche der Containerdatei, die die Informationen betreffend die Kodierung des in der Containerdatei enthaltenen Videomaterials und den Index zu den kodierten Medien in der Containerdatei enthalten;
c4 configure a video decoder to playback the encoded video using the retrieved information concerning the encoding of the video; Konfigurieren eines Video-Dekodierers zur Wiedergabe des kodierten Videomaterials mithilfe der abgerufenen Informationen betreffend die Kodierung des Videomaterials;
c5 retrieve encoded media from the container file of the selected alternative video stream using the requested index information to the encoded media within the container file; Abrufen kodierter Medien von der Containerdatei des ausgewählten alternativen Video-Streams mithilfe der angeforderten Index-Informationen zu den kodierten Medien in der Containerdatei;
c6 playback the retrieved portions, of video from the selected alternative video stream using the decoder; and Wiedergeben der abgerufenen Video-Teilstücke aus dem ausgewählten alternativen Video-Stream mittels des Dekodierers; und
c7 when a change in streaming conditions is detected, select a new alternative video stream that is more appropriate for the streaming conditions than the previously selected alternative video stream. wenn eine Änderung in den Streaming-Bedingungen detektiert wird: Auswählen eines neuen alternativen Video-Streams, der für die Streaming-Bedingungen besser geeignet ist als der vorher ausgewählte alternative Video-Stream.
16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_16

4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_17

a) Als Bestandteile des Medienstreams sieht Patentanspruch 1 in Übereinstimmung mit dem in der Beschreibung geschilderten Stand der Technik eine Hauptindexdatei und mehrere Containerdateien vor, die verschiedene Kodierungen des Streams enthalten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_18

Bei dem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel wird für die Übertragung das Protokoll HTTP, für die Hauptindexdatei der Standard SMIL und für die Containerdateien eine Modifikation des Standards Matroska eingesetzt (Abs. 15).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_19

Patentanspruch 1 enthält keine Festlegung auf einen dieser Standards.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_20

b) Um das Wechseln zwischen alternativen Video-Streams zu erleichtern, sieht Merkmal b2 vor, dass die Video-Streams in eine Vielzahl von Teilstücken (portions, in der Beschreibung auch als cluster bezeichnet) aufgeteilt sind und jedes dieser Teilstücke als mindestens eine geschlossene Gruppe von Bildern ausgestaltet ist, die mit einem IDR-Rahmen beginnt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_21

Diese Ausgestaltung ermöglicht es, zumindest jedes dieser Teilstücke ohne Rückgriff auf Rahmen aus anderen Teilstücken zu dekodieren. Demgemäß kann nach jedem dieser Teilstücke mit geringem Aufwand zu einer anderen Containerdatei gewechselt werden (Abs. 16).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_22

c) Um einen schnellen Zugriff auf die einzelnen Containerdateien und die darin enthaltenen Teilstücke zu ermöglichen, sieht Patentanspruch 1 mehrere Indizes vor.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_23

aa) Die Hauptindexdatei identifiziert nach Merkmal b die verfügbaren Containerdateien.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_24

Nach der Beschreibung kann die Identifikation durch Angabe eines einheitlichen Ressourcenbezeichners (Uniform Resource Identifier, URI) erfolgen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_25

Nach Merkmal b ist diese Ausgestaltung nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist vielmehr jede Angabe, die es dem Wiedergabegerät ermöglicht, auf die verfügbaren Containerdateien zuzugreifen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_26

bb) Nach dem zweiten Teilmerkmal von Merkmal b3 enthalten die Containerdateien neben Informationen zur Kodierung des darin enthaltenen Videomaterials auch Informationen betreffend einen Index zu den in ihnen kodierten Medien.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_27

Diese Informationen müssen einen Zugriff auf die einzelnen Video-Teilstücke ermöglichen. Auf welche Weise dies geschieht, ist wiederum nicht im Einzelnen vorgegeben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_28

cc) Nach dem dritten Teilmerkmal von Merkmal b3 muss die Hauptindexdatei die Bereiche angeben, in denen die Informationen zur Kodierung und zum Index der kodierten Medien zu finden sind.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_29

Auch insoweit gibt Patentanspruch 1 nicht vor, wie dies im Einzelnen zu geschehen hat.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_30

Insbesondere enthält Merkmal b3 keine näheren Vorgaben dazu, auf welche Weise und mit welcher Genauigkeit die Hauptindexdatei die relevanten Bereiche angibt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_31

dd) Das Wiedergabegerät nutzt die Informationen aus der Hauptindexdatei gemäß Merkmal c2, um eine Containerdatei auszuwählen und gemäß Merkmal c3, um aus der Containerdatei die Informationen zur Kodierung und zum Index zu den kodierten Medien abzurufen. Diese Informationen bilden gemäß Merkmal c4 die Grundlage für das Konfigurieren des Dekodierers und gemäß Merkmal c5 für den Abruf der kodierten Medien.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_32

d) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass es zur Verwirklichung des zweiten Teilmerkmals von Merkmal b3 genügt, wenn die in der Hauptindexdatei angegebene Stelle der Containerdatei Informationen dazu enthält, wo ein Index der kodierten Medien - also ein Verzeichnis, aus dem sich ergibt, wo die einzelnen Teilstücke zu finden sind - abgelegt ist, dass der Index selbst hingegen nicht zwingend an dieser Stelle hinterlegt sein muss.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_33

aa) Der Wortlaut von Merkmal b3 ist insoweit nicht eindeutig.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_34

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt der Wortlaut sowohl das engere Verständnis zu, dass an der angegebenen Stelle der Index selbst hinterlegt sein muss, als auch das weitere Verständnis, dass an dieser Stelle nur Informationen zu finden sein müssen, anhand derer der Index aufgefunden werden kann.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_35

bb) Ebenfalls zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass das weitere Verständnis maßgebend ist, weil weder die Beschreibung noch die Funktion des Merkmals ein engeres Verständnis vorgeben.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_36

(1) Nach der Beschreibung kann das Wiedergabegerät die Hauptindexdatei nutzen, um in der Containerdatei Informationen zur Kodierung und/oder einen Index zu den kodierten Medien zu erhalten (Abs. 43).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_37

Danach ist eine unmittelbare Bezugnahme auf einen Index zwar möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Dies entspricht dem weiten Verständnis von Merkmal b3.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_38

(2) Patentanspruch 2 geht davon aus, dass die aufgrund der Informationen aus der Hauptindexdatei aufgefundene Stelle der Containerdatei den Index zu den kodierten Medien enthält, und schreibt ergänzend vor, dass dieser Index es ermöglichen muss, den ausgewählten Videostrom vollständig wiederzugeben.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_39

Entgegen der Auffassung der Berufung kann hieraus kein engeres Verständnis von Patentanspruch 1 abgeleitet werden. Patentanspruch 1 lässt die in Anspruch 2 vorgesehene besondere Ausgestaltung auch auf der Grundlage des weiteren Verständnisses zu.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_40

(3) Aus Patentanspruch 2 ergibt sich zugleich, dass es im Zusammenhang mit Anspruch 1 selbst auf der Grundlage des engeren Verständnisses ausreicht, wenn die aufgrund der Informationen aus der Hauptindexdatei aufgefundene Stelle der Containerdatei einen Index enthält, der nur einen Teil des ausgewählten Videostreams erschließt.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_41

Deshalb schließt Patentanspruch 1 entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus, dass die Hauptindexdatei mehrere voneinander getrennte Indexbereiche innerhalb derselben Containerdatei angibt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_42

(4) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Merkmale b und b3 kein abweichendes Verständnis.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_43

Wie die Berufung im Ansatz zu Recht geltend macht, stellen Merkmal b und das dritte Teilmerkmal von Merkmal b3 allerdings unterschiedliche Anforderungen an die Informationen, die in der Hauptindexdatei enthalten sein müssen. Entgegen der Auffassung der Berufung schließt dies aber nicht aus, dass beide Anforderungen mit demselben Informationselement erfüllt werden, sofern dies alle benötigten Angaben enthält.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_44

Bei der Ausgestaltung, die das Streitpatent in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 für eine Containerdatei vorschlägt, mag es allerdings zwingend erforderlich sein, zwei getrennte Bereiche für die Informationen zur Kodierung und den Index zu den kodierten Medien anzugeben.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_45

Bei dieser Ausgestaltung sind die Informationen zum Segment (Segment-Info 42) und der Index zu den kodierten Medien (Cues 52) an unterschiedlichen Stellen angeordnet. Dazwischen sind die Videoteilstücke (Cluster 48) abgelegt, deren Anzahl und Länge nicht festgelegt ist. Deshalb dürfte es in der Regel nicht möglich sein, aus einer einzigen Positionsangabe den Ablageort beider Informationselemente (42, 52) abzuleiten.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_46

Eine einzelne Angabe kann aber jedenfalls dann ausreichen, wenn der Abstand zwischen den beiden Informationselementen hinreichend genau bekannt ist und deshalb aus dem Ablageort des einen Elements hinreichend genaue Rückschlüsse auf den Ablageort des anderen gezogen werden können.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_47

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_48

Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei durch den Standardisierungs-Entwurf 3GPP TS 26.234 V9.5.0 (Transparent end-to-end Packet-switched Streaming Service (PSS); Protocols and codecs, D1) und den darin in Bezug genommenen Entwurf 3GPP TS 26.244 V9.3.0 (Transparent end-to-end packet-switched streaming service (PSS); 3GPP file format (3GP), NK13) vollständig vorweggenommen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_49

Bei dem in D1 geschilderten Verfahren würden zunächst Metadaten und danach die Mediendaten über ein Netzwerk heruntergeladen. Die als Media Presentation Description (MPD) bezeichnete Datei sei eine Hauptindexdatei im Sinne des Streitpatents. Die Mediendaten seien nach D1 in Containerdateien nach dem Standard 3GP gespeichert. Diese könnten gemäß der Spezifikation in NK13 auch Segment-Index-Informationen (sidx) enthalten. Auf diese Informationen könne das Wiedergabegerät aufgrund der Angaben in der MPD-Datei zurückgreifen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_50

Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien durch D1 und NK13 ebenfalls vorweggenommen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_51

III. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_52

1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 durch D1 vollständig vorweggenommen ist.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_53

a) D1 enthält den Entwurf einer technischen Spezifikation für Protokolle und Codecs für paketvermittelte Streamingdienste. Abschnitt 12 des Dokuments (S. 87 ff.) behandelt Vorgaben für adaptives HTTP-Streaming.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_54

aa) Die grundlegende Systemarchitektur ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 12.1 dargestellt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_55

Abschnitt 12 befasst sich mit der Schnittstelle zwischen dem Streaming-Client und dem Streaming-Server.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_56

Um den Streaming-Dienst zu starten, erstellt der Client eine Medienpräsentation, indem er die relevanten Metadaten und anschließend die Mediendaten herunterlädt (S. 87 unter 12.1).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_57

bb) Eine Medienpräsentation hat folgenden Aufbau (S. 88 unter 12.2.1):

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_58

(1) Jede Präsentation umfasst eine oder mehrere Perioden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_59

Jede Periode hat ein Attribut, das die Startzeit angibt (S. 88 unter 12.2.2).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_60

(2) Jede Periode umfasst eine oder mehrere Repräsentationen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_61

Alle zu einer Periode gehörenden Repräsentationen enthalten denselben Medieninhalt, unterscheiden sich aber in Bitrate, Auflösung, Sprache, Codec oder anderen Kodierungsparametern (S. 88 unter 12.2.3).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_62

(3) Jede Repräsentation umfasst ein oder mehrere Segmente.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_63

(a) Segmente enthalten Mediendaten oder Metadaten, um den enthaltenen Medieninhalt zu dekodieren und darzustellen (S. 89 unter 12.2.3).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_64

(b) Segmente können eindeutig (uniquely) durch einen http-URL (Uniform Resource Locator) referenziert werden.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_65

Dieser kann nach den Schemen "http://" oder "https://" strukturiert sein und optional eine zusätzliche Angabe zu einem Bereich von Bytes (byte range) enthalten. Jedem Segment wird in der Beschreibung (MPD) ein eindeutiges URL-Element zugewiesen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_66

Eine solche Zuweisung kann wie folgt aussehen (S. 180 unter Q.2.2.1).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_67

In diesem Beispiel werden zwei aufeinanderfolgende Segmente mit einer Länge von jeweils 30 Sekunden referenziert, die in derselben Datei (clip2x.3pg) gespeichert sind und sich von Byte 500 bis 2000 bzw. von Byte 2001 bis 2500 erstrecken.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_68

(c) Segmente enthalten ferner Angaben dazu, ob sie einen wahlfreien Zugriff (random access) ermöglichen und wie dies gegebenenfalls zu geschehen hat.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_69

In der Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) kann signalisiert werden, dass alle Mediensegmente innerhalb einer Repräsentation mit einem solchen Zugriffspunkt (random access point, RAP) beginnen. Das erste Mediensegment einer Repräsentation soll stets mit einem solchen Punkt starten.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_70

Segmente können darüber hinaus Informationen enthalten, die den wahlfreien Zugriff auf darin enthaltene Teilmengen durch partielle Abfragen vom Typ HTTP GET ermöglichen (S. 89 unter 12.2.4.1).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_71

(d) D1 sieht drei verschiedene Typen von Segmenten vor:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_72

Initialisierungssegmente enthalten Metadaten, die für den Zugriff auf die nachfolgenden Mediensegmente benötigt werden. Alternativ kann ein selbst-initialisierendes Mediensegment eingesetzt werden; dann ist kein Initialisierungselement erforderlich.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_73

Wenn eine Repräsentation mehrere Mediensegmente enthält, muss das erste Segment ein Initialisierungssegment sein. In diesem Fall dürfen die nachfolgenden Mediensegmente nicht selbstinitialisierend sein.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_74

Eine Repräsentation, die nur ein Mediensegment enthält, kann wahlweise aus einem Initialisierungssegment und einem Mediensegment oder aus einem selbstinitialisierenden Mediensegment bestehen (S. 99 unter 12.4.2.1).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_75

(e) Initialisierungssegmente müssen den Vorgaben des Dateiformats 3GPP entsprechen. Sie bestehen aus einer ftyp-box, einer moov-Box und optional einer pdin-Box.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_76

Die moov-Box enthält keine Samples und ist deshalb sehr klein. Der Client nutzt die darin enthaltenen Informationen, um die verfügbaren Medienkomponenten und deren Merkmale (characteristics) zu ermitteln (S. 99 unter 12.4.2.2).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_77

(f) Jedes Mediensegment enthält ein oder mehrere in sich geschlossene (self-contained) Filmfragmente. Diese bestehen jeweils aus einer moof-Box mit Adressangaben und einer mdat-Box mit Mediensamples.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_78

Mediensegmente können darüber hinaus eine styp-Box sowie eine oder mehrere sidx-Boxen (segment index boxes) enthalten. Die erste sidx-Box muss gegebenenfalls vor der ersten moof-Box angeordnet sein und das gesamte Segment dokumentieren (S. 100 unter 12.4.2.3).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_79

Eine sidx-Box stellt nach der in D1 auch wegen des Formats der Mediensegmente konkret in Bezug genommenen (S. 98, 99) Spezifikation TS 26.244 (NK13) einen kompakten Index der Filmfragmente und anderer sidx-Boxen in einem Segment zur Verfügung. Jede sidx-Box dokumentiert ein Subsegment, das als in sich geschlossene Menge (a self-contained set) eines oder mehrerer aufeinanderfolgender Filmfragmente definiert ist (NK13 S. 48 unter 13.4).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_80

Im Zusammenhang mit der Suche nach einzelnen Zeitpunkten innerhalb einer Präsentation führt D1 ergänzend aus, der Client könne die sidx-Box durch das Anfordern bestimmter Byte-Bereiche (byte range requests) abrufen (S. 105 unter 12.6.4).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_81

(g) Selbstinitialisierende Mediensegmente können moof-Boxen und sidx-Boxen enthalten. Wie bei einfachen Mediensegmenten muss die erste sidx-Box gegebenenfalls vor der ersten moof-Box angeordnet sein und das gesamte Segment dokumentieren (S. 100 unter 12.4.2.4).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_82

(h) Für Repräsentationen sieht D1 einen Parameter mit der Bezeichnung "segmentAlignmentFlag" vor.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_83

Dieser Parameter ist optional, hat aber den Standardwert "false" (S. 92, Tabelle 12.2).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_84

Wenn er auf "true" gesetzt ist, bedeutet dies, dass Start- und Endzeiten zur Darstellung von Medienkomponenten eines bestimmten Medientyps in allen Segmenten über alle Repräsentationen hinweg mit demselben Wert des Attributs "duration" auf Ebene der Repräsentation in dieser Periode zeitlich aufeinander abgestimmt sind.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_85

Wenn der Parameter auf "false" gesetzt ist oder die Periode mehrere Repräsentationen aufweist, muss jedes Mediensegment zumindest eine sidx-Box aufweisen (S. 100 f. unter 12.4.4).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_86

cc) Eine Repräsentation kann danach beispielsweise die beiden nachfolgend wiedergegebenen Strukturmuster aufweisen:

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_87

Beide Abbildungen sind der Berufungsbegründung entnommen. Diese sieht für das zweite Muster allerdings mehrere selbstinitialisierende Mediensegmente vor. Letzteres steht nicht in Einklang mit den oben aufgezeigten Vorgaben.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_88

D1 sieht selbstinitialisierende Mediensegmente nur für Repräsentationen vor, die lediglich ein einziges Mediensegment enthalten (S. 99 unter 12.4.2.1). Deshalb ist in der oben wiedergegebenen Grafik für die zweite Variante nur ein Mediensegment dargestellt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_89

b) Entgegen der Auffassung der Berufung sind damit sowohl die beiden oben dargestellten Strukturmuster als auch eine Reihe anderer optionaler Gestaltungselemente in D1 unmittelbar und eindeutig offenbart.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_90

aa) Wie die Berufung im Ansatz zu Recht geltend macht, nimmt D1 allerdings nicht alle konkreten Ausgestaltungen vorweg, die den dort definierten Vorgaben entsprechen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_91

Wie sich schon aus den oben wiedergegebenen Passagen ergibt, gibt D1 für einige Funktionen alternative Vorgehensweisen vor. Zudem sind zahlreiche Elemente nur optional vorgesehen. Die damit belassenen Freiheiten eröffnen ein breites Gestaltungsfeld, das eine nicht übersehbare Vielzahl von einzelnen Ausgestaltungen zulässt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_92

Ähnlich wie bei der Offenbarung chemischer Formeln, die eine Vielzahl einzelner Verbindungen umfassen (dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 25 ff. - Olanzapin; Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83/21, GRUR 2024, 374 Rn. 107 - Sorafenib-Tosylat) ist nicht jede Ausgestaltung, die diesen abstrakten Vorgaben entspricht, unmittelbar und eindeutig offenbart. Für eine hinreichende Offenbarung muss eine Entgegenhaltung über die abstrakten Vorgaben hinaus zusätzliche Informationen enthalten, die eine Individualisierung einer konkreten Ausgestaltung ermöglichen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_93

bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergibt sich eine hinreichende Individualisierung der beiden oben dargestellten Anordnungen im Streitfall nicht schon daraus, dass die darin enthaltenen Elemente eine Untermenge der in D1 vorgesehenen Elemente darstellen.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_94

Angesichts der aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus den Vorgaben von D1 ergeben, erfordert die Zusammenstellung einer Untermenge eine Auswahl zwischen einer Vielzahl einzelner Optionen. Dies ist kein rein mechanischer oder gar zwangsläufiger Vorgang, sondern erfordert die ergänzende Heranziehung von Fachwissen, um eine für das jeweilige Ziel geeignete Kombination zu finden.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_95

Auch eine Untermenge ist danach nur dann unmittelbar und eindeutig offenbart, wenn sie durch die Entgegenhaltung selbst in hinreichender Weise individualisiert wird.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_96

cc) Die beiden oben dargestellten Anordnungen sind durch D1 aber deshalb hinreichend individualisiert, weil es sich um die beiden einzigen Grundstrukturen handelt, die D1 zulässt, und weil die einzigen optionalen Elemente - die sidx-Boxen vor der ersten moof-Box - für bestimmte Fälle zwingend vorgegeben sind.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_97

(1) Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich bei den beiden oben dargestellten Grundstrukturen nicht um besondere Gestaltungsmöglichkeiten.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_98

D1 sieht neben einer Kombination aus einem Initialisierungssegment und einem oder mehreren (einfachen) Mediensegmenten und einer Repräsentation, die nur aus einem einzigen selbstinitialisierenden Mediensegment besteht, keine sonstigen Grundstrukturen vor.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_99

Der Rückgriff auf eine dieser beiden Strukturen ist damit zwingend.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_100

(2) Wie oben aufgezeigt wurde, sieht D1 die grundsätzlich optionalen sidx-Boxen für den Fall zwingend vor, dass der Parameter "segmentAlignmentFlag" nicht den Wert "false" aufweist.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_101

Dieser Wert ist als Standardwert vorgesehen. In diesen Fällen muss die erste sidx-Box sowohl in einfachen als auch in selbstinitialisierenden Mediensegmenten aufgrund der dafür geltenden Regeln vor der ersten moof-Box angeordnet sein und das gesamte Segment mit seinen Subsegmenten dokumentieren.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_102

Das Hinzufügen einer sidx-Box ist damit zwar nicht in jedem Anwendungsfall zwingend, wohl aber in Situationen, die D1 als Regelfall vorsieht. Dies hebt eine solche Ausgestaltung hinreichend deutlich von anderen theoretisch möglichen Ausgestaltungen ab.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_103

dd) Entsprechendes gilt für den Einsatz mehrerer Repräsentationen innerhalb einer Periode und das Speichern der zu einer Repräsentation gehörenden Video-Segmente in einer gemeinsamen Datei.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_104

Diese Ausgestaltungen sind nach D1 zwar ebenfalls optional. Sie sind aber in dem oben wiedergegebenen Code-Beispiel - dem einzigen, das On-Demand-Streaming (im Gegensatz zu Live-Streaming) betrifft - neben einigen wenigen anderen Gestaltungsmöglichkeiten ausdrücklich gezeigt (S. 179 f. unter Q.2.2.1).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_105

ee) Hinreichend individualisiert ist ferner die Definition eines Zugriffspunkts für wahlfreien Zugriff (random access point) am Beginn jedes Segments.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_106

Zwingend vorgesehen ist ein solcher Zugriffspunkt zwar nur für den Beginn des ersten Segments jeder Repräsentation. Die ergänzend vorgesehene Möglichkeit, bereits in der Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) anzuzeigen, dass alle Segmente einer Repräsentation mit einem solchen Punkt beginnen, hebt diese Ausgestaltung aber hinreichend deutlich von anderen Gestaltungsmöglichkeiten ab.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_107

ff) Hinreichend individualisiert ist ferner die Option, einen wahlfreien Zugriff auch auf die zu einem Segment gehörenden, geschlossenen und aus einem oder mehreren Filmfragmenten bestehenden Subsegmente zu ermöglichen.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_108

Dies ergibt sich aus der oben wiedergegebenen Definition in NK13, wonach die in einer sidx-Box referenzierten Subsegmente als geschlossene (self-contained) Elemente ausgebildet sind und aus einem oder mehreren Filmfragmenten bestehen.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_109

Da am Beginn jedes Mediensegments eine sidx-Box angeordnet ist, die das gesamte Segment dokumentiert, müssen alle in dieser Box indexierten Subsegmente in sich geschlossen sein, also einen wahlfreien Zugriff ermöglichen.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_110

c) Vor diesem Hintergrund ist das Patentgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass D1 alle Merkmale des Streitpatents offenbart.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_111

aa) Die Merkmale a, c und c1 sind offenbart, weil D1 einen http-Streaming-Client vorsieht, der die für die Wiedergabe erforderlichen Dateien herunterlädt und verarbeitet.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_112

Dass für diese Vorgänge ein Prozessor und eine Client-Anwendung erforderlich sind, hat das Patentgericht zu Recht als selbstverständlich angesehen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_113

bb) Die Merkmale b und b1 sind offenbart, weil D1 eine separate Datei für die Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) und die Zusammenfassung der zu einer einzelnen Repräsentation gehörenden Segmente in jeweils einer Containerdatei vorsieht.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_114

Die MPD-Datei ist eine Hauptindexdatei im Sinne der Merkmale c1 und b. Sie enthält Verweise auf die Dateien mit den einzelnen Repräsentationen, die den Containerdateien bzw. den alternativen Streams im Sinne der genannten Merkmale entsprechen.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_115

cc) Merkmal b2 ist offenbart, weil die Anordnung einer sidx-Box vor der ersten moof-Box jedes Mediensegments aus den oben dargelegten Gründen dazu führt, dass alle zum Segment gehörenden Subsegmente geschlossene Gruppen von Bildern umfassen. Dies sind nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts IDR-Rahmen im Sinne von Merkmal b2.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_116

dd) Merkmal b3 ist bei beiden oben wiedergegebenen Strukturmustern ebenfalls verwirklicht.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_117

(1) Die bei diesen Ausgestaltungen im Initialisierungssegment oder am Anfang des selbstinitialisierenden Mediensegments angeordnete moov-Box enthält Informationen zu den Eigenschaften der verfügbaren Medienkomponenten. Dies entspricht den Vorgaben des ersten Teilmerkmals von Merkmal b3.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_118

(2) Die vor der ersten moof-Box angeordnete sidx-Box enthält einen Index, der den Zugriff auf alle zum Segment gehörenden Subsegmente erlaubt. Dies entspricht sogar nach dem von der Berufung postulierten engeren Verständnis den Vorgaben des zweiten Teilmerkmals von Merkmal b3.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_119

Dass dieser Index bei Repräsentationen mit einem Initialisierungssegment und mehreren (einfachen) Mediensegmenten sich nur auf einzelnes Mediensegment bezieht, also nicht alle zu der Repräsentation gehörenden Subsegmente und Fragmente zugänglich macht, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht es zur Verwirklichung von Merkmal b3 auch auf der Grundlage des engeren Verständnisses aus, wenn die Angaben in der Hauptindexdatei zu einem Index führen, der nur einen Teil des in der Containerdatei enthaltenen Videostreams (der Repräsentation im Sinne von D1) erschließt.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_120

(3) Die in D1 vorgesehene Datei für die Beschreibung der Medienpräsentation (MPD) gibt die Bereiche an, in denen die moov-Box und die sidx-Box zu finden sind.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_121

Dabei kann zugunsten der Berufung unterstellt werden, dass die MPD-Datei für jedes Segment nur den Bereich (range) angibt, über den sich das Segment insgesamt erstreckt, und die sidx-Box keine fest definierte Länge hat. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ist auch unter dieser Prämisse ein hinreichend genauer Zugriff auf den Index möglich.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_122

(a) Bei Repräsentationen mit einem Initialisierungssegment und mehreren (einfachen) Mediensegmenten ergibt sich dies daraus, dass die sidx-Box das erste Element jedes Mediensegments darstellt.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_123

Diese Ausgestaltung ermöglicht einen zielgenauen Zugriff auch dann, wenn die Länge dieses Elements nicht bekannt ist, etwa dergestalt, dass ein Bereich heruntergeladen wird, der so groß bemessen ist, dass er in der Regel die gesamte sidx-Box mit umfasst.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_124

Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal b3 aus, weil dieses nicht im Einzelnen vorgibt, auf welche Weise und mit welcher Genauigkeit die Hauptindexdatei die relevanten Bereiche angibt.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_125

Wie oben bereits ausgeführt wurde, schließt Merkmal b3 auch nicht aus, dass die Hauptindexdatei mehrere Indexbereiche innerhalb derselben Containerdatei angibt.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_126

(b) Bei Repräsentationen mit einem selbstinitialisierenden Mediensegment wird die Lokalisierung der sidx-Box zwar dadurch erschwert, dass sie nach der ftyp- und der moov-Box angeordnet ist. Diese enthalten jedoch nur Metadaten und sind, wie D1 für die moov-Box ausdrücklich hervorhebt, sehr klein.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_127

Damit ermöglicht auch ein Verweis auf den Beginn eines selbstinitialisierenden Medienelements mit hinreichender Genauigkeit nicht nur das Auffinden der moov-Box mit den Kodierungsinformationen, sondern auch das Auffinden der unmittelbar darauf folgenden sidx-Box. Diese Informationen reichen entgegen der Auffassung der Beklagten zur Verwirklichung von Merkmal b3 aus.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_128

ee) Die in D1 vorgesehene Verarbeitung der Informationen aus der MPD-Datei und den Dateien mit den Repräsentationen entspricht den Vorgaben der Merkmale c2 bis c7.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_129

2. Zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände ebenfalls als nicht patentfähig angesehen.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_130

a) Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand ist durch D1 ebenfalls vorweggenommen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_131

aa) Nach Hilfsantrag I soll die erteilte Fassung um das folgende Merkmal ergänzt werden:

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_132
c8 wherein the retrieved portion of the container file of the selected alternative video stream that contains the index to the encoded media within the container file includes sufficient index information to stream the entirety of the selected alternative stream of video. der abgerufene Bereich der Containerdatei des ausgewählten alternativen Video-Streams, der den Index zu den kodierten Medien in der Container- Datei enthält, enthält ausreichende Index-Informationen, um die Gesamtheit des ausgewählten alternativen Video-Streams zu streamen.
133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_133

bb) Der damit verteidigte Gegenstand entspricht demjenigen des erteilten Patentanspruchs 2, dem das Merkmal c8 entnommen ist.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_134

cc) Merkmal c8 ist in D1 zwar nicht bei einer Präsentation mit einem Initialisierungssegment und mehreren (einfachen) Mediensegmenten verwirklicht, wohl aber bei einer Präsentation, die aus einem einzigen selbstinitialisierenden Mediensegment besteht.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_135

(1) Bei der zuerst genannten Ausgestaltung enthält der in der Hauptindexdatei angegebene Bereich lediglich Indexinformationen zum ersten Mediensegment, nicht aber zum gesamten Video-Stream innerhalb der Containerdatei.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_136

Bei der zweiten Ausgestaltung enthält die in der MPD-Datei referenzierte sidx-Box hingegen Index-Informationen für die gesamte Repräsentation, weil diese nur aus einem Segment besteht und die sidx-Box dieses vollständig dokumentiert.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_137

(2) An einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal c8 fehlt es auch nicht deshalb, weil seine Verwirklichung eine Auswahl zwischen den beiden alternativ vorgesehenen Grundstrukturen erfordert.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_138

Wie bereits oben dargelegt wurde, sieht D1 lediglich diese beiden Grundstrukturen vor. Dadurch sind beide Strukturen hinreichend individualisiert.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_139

b) Für Hilfsantrag II gilt Entsprechendes.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_140

aa) Nach Hilfsantrag II soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_141
b3' each container file includes (i) information concerning the encoding of the video contained within the container file and (ii) an index to the encoded media within the container file, andthe top level index file indicates the portions of each container file containing this information; jede Containerdatei enthält (i) Informationen betreffend die Kodierung des in ihr enthaltenen Videomaterials und (ii) einen Index zu den in ihr kodierten Medien;die Hauptindexdatei gibt die Bereiche jeder Containerdatei an, die diese Informationen enthalten,
c2' select one or more streams including one of the plurality of alternative video streams to utilize in the playback of media based upon the retrieved at least a portion of the top level index file; Auswählen eines oder mehrerer Streams, die einen der alternativen Video-Streams enthalten, zur Nutzung bei der Wiedergabe von Medien aufgrund der s abgerufenen Teils der Hauptindexdatei;
c3' using the top level index file to request the portions of the container file that include (i) the information concerning the encoding of the video contained within the container file and (ii) the index to the encoded media within the container file; Verwenden der Hauptindexdatei zum Anfordern der Bereiche der Containerdatei, die (i) die Informationen betreffend die Kodierung des in der Containerdatei enthaltenen Videomaterials und (ii) den Index zu den kodierten Medien in der Containerdatei enthalten;
142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_142

bb) Die Änderung von Merkmal c2 soll dem Einwand der unzulässigen Erweiterung Rechnung tragen. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit kommt ihr keine Bedeutung zu.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_143

cc) Mit der Änderung der Merkmale b3 und c3 wird der Gegenstand von Anspruch 1 auf das von der Berufung schon für die erteilte Fassung postulierte enge Verständnis reduziert.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_144

Dies führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die betreffenden Merkmale aus den oben dargelegten Gründen auch auf der Grundlage des engeren Verständnisses in D1 offenbart sind.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_145

c) Hilfsantrag III sieht eine Kombination der Änderungen gemäß den Hilfsanträgen I und II vor.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_146

Der damit verteidigte Gegenstand ist aus den oben aufgezeigten Gründen in D1 ebenfalls offenbart.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_147

d) Der mit Hilfsantrag IV verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_148

aa) Nach Hilfsantrag IV soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 hinsichtlich der Merkmale b3 und c3 in der bereits nach Hilfsantrag II vorgesehenen Weise geändert werden. Ferner sollen folgende Änderungen erfolgen:

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_149
b' that identifies a plurality of container files that each contain the a streams available to the playback device for use in adaptive bitrate streaming, where die Hauptindexdatei bezeichnet eine Vielzahl von Containerdateien, welche von denen jede einen die Streams enthält, dier für das Wiedergabegerät für das Streamen mit adaptiver Bitrate verfügbar ist sind;
b1' the available streams include a plurality of alternative video streams, each of the alternative video streams (32) is the same source video content encoded at a different bitrate and is stored as a single stream in a separate container file as a plurality of portions of video, die verfügbaren Streams enthalten eine Vielzahl alternativer Video-Streams (32), die jeweils eine Kodierung desselben Quell-Video-Inhalts mit unterschiedlicher Bitrate darstellen und als einzelner Stream in einer eigenen Containerdatei als eine Vielzahl von Video-Teilstücken gespeichert sind;
150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_150

bb) Wie die Berufungserwiderung unwidersprochen und zutreffend darlegt, ist die gesonderte Ablage eines Video-Streams in einer Containerdatei in D1 ebenfalls offenbart.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_151

e) Hilfsantrag V sieht eine Kombination der Änderungen nach den Hilfsanträgen I, II und IV vor.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_152

Dieser Gegenstand ist aus den oben dargelegten Gründen in D1 ebenfalls offenbart.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_153

f) Die mit den Hilfsanträgen VI und VII verteidigten Gegenstände unterliegen keiner abweichenden Beurteilung.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_154

aa) Nach den Hilfsanträgen VI und VII soll Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge IV bzw. V wie folgt geändert werden:

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_155
a' A playback device (20) configured to perform adaptive bitrate streaming, the playback device comprising a processor configured, via a client application, to request a top level index file and container files from a remote server via a network; Ein Wiedergabegerät (20) eingerichtet zum Ausführen von Streaming mit adaptiver Bitrate, umfassend einen Prozessor, der durch eine Client-Anwendung dazu eingerichtet ist, eine Hauptindexdatei und Containerdateien von einem entfernten Server über ein Netzwerk anzufordern.
156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_156

bb) Eine solche Konfiguration ist in D1 in der oben wiedergegebenen Figur 12.1 offenbart.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_157

D1 führt in diesem Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich aus, dass der Server räumlich entfernt vom Client angeordnet ist. Da das Protokoll http insbesondere im Internet zur Anwendung kommt, bedarf der Umstand, dass die dargestellte Architektur auch mit räumlich entfernten Servern verwirklicht werden kann, aber keiner gesonderten Erwähnung.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_158

g) Für Hilfsantrag VIII gilt Entsprechendes.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_159

aa) Nach Hilfsantrag VIII soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag VII wie folgt ergänzt werden:

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_160
c9 wherein the client application configures the playback device to request portions of the top level index file and the container files from remote servers via Hypertext Transfer Protocol (HTTP) byte range requests. Die Client-Anwendung richtet die Wiedergabevorrichtung dazu ein, Teile der Hauptindexdatei und der Containerdateien von einem entfernten Server mittels Hypertext Transfer Protocol (HTTP) Byte-Bereichs-Anfragen abzufragen.
161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_161

bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sind http-Anfragen, die sich auf bestimmte Byte-Bereiche beziehen, in D1 ebenfalls offenbart.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_162

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erwähnung von Byte-Bereichs-Anfragen im Zusammenhang mit der Suche nach bestimmten Zeitpunkten innerhalb einer Medien-Repräsentation (S. 105 unter 12.6.4) hierfür ausreicht.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_163

Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich eine hinreichende Offenbarung jedenfalls aus der bereits erwähnten Festlegung, dass Streaming-Clients in der Lage sein müssen, partielle Abfragen vom Typ HTTP GET zum Abruf von Initialisierungssegmenten und Mediensegmenten oder von Teilen solcher Segmente einzusetzen (S. 98 unter 12.3).

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-16/x-zr-119-23#rd_164

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Kober-Dehm Rensen
Crummenerl von Pückler