Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 12.08.2025 – 4 StR 476/24

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:120825B4STR476.24.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung vorzuführen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/4-str-476-24#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist auf den 28. August 2025 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er an der Hauptverhandlung teilnehmen möchte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/4-str-476-24#rd_2

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-08-12/4-str-476-24#rd_3

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da sein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnehmen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 3 StR 280/23 Rn. 3; Beschluss vom 3. August 2023 – 4 StR 125/23 Rn. 3; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 350 Rn. 10).

Quentin Maatsch Scheuß

Momsen-Pflanz Marks