Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 24.06.2025 – X ZR 51/24

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:240625BXZR51.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 460.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-24/x-zr-51-24#rd_1

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-24/x-zr-51-24#rd_2

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-24/x-zr-51-24#rd_3

II. Bei dieser Ausgangslage erweist sich eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über die neue Nichtigkeitsklage als nicht zweckmäßig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-24/x-zr-51-24#rd_4

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens regelmäßig eine (erneute) Aussetzung eines an sich entscheidungsreifen Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer nach Abschluss des ersten Verfahrens erhobenen zweiten Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Klage offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77/11, GRUR 2022, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-24/x-zr-51-24#rd_5

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-24/x-zr-51-24#rd_6

Der Umstand, dass eine bestimmte Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch macht, in der Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt wird, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Gegenstand des Patents als unzulässig erweitert anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 82/23, GRUR 2025, 230 Rn. 84 ff. - Slice-Segmente).

Bacher Kober-Dehm Marx

Crummenerl von Pückler