Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 24.06.2025 – X ZB 7/24

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:240625BXZB7.24.0

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Tenor§

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Anschluss an den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2024 (96a T 1/24) wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-24/x-zb-7-24#rd_1

Es kann offenbleiben, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betracht kommt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-24/x-zb-7-24#rd_2

Ein Antrag auf Gerichtsstandbestimmung hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 ZPO nicht vorliegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-24/x-zb-7-24#rd_3

Den Akten sind keine Anhaltspunkte für einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entnehmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-24/x-zb-7-24#rd_4

Nach der Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht Schöneberg hat das Amtsgericht Charlottenburg das Prozesskostenhilfegesuch für eine Klage auf Löschung der Zwangssicherungshypothek zwar mit Beschluss vom 21. März 2024 (209 C 18/24) abgelehnt. Es hat diese Entscheidung aber nicht auf fehlende Zuständigkeit gestützt. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2024 (96a T 1/24).

Bacher Hoffmann Deichfuß

Marx von Pückler