Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 17.06.2025 – X ZR 78/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:170625UXZR78.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Flüssigkeitszufuhrgerät II 1. Die Abwandlung eines Bewegungsvorgangs im Wege der kinematischen Umkehr kann sowohl im Zusammenhang mit der Beurteilung der Patentfähigkeit als auch im Zusammenhang mit der Verletzung durch äquivalente Mittel als naheliegend anzusehen sein (zur Patentfähigkeit: BGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 - X ZB 15/93, BGHZ 128, 270 = GRUR 1995, 330, juris Rn. 43 - Elektrische Steckverbindung; zur Äquivalenz: BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 - Ia ZR 10/63, GRUR 1964, 669, 671 - Abtastnadel; Urteil vom 3. Dezember 1974 - X ZR 63/71, GRUR 1975, 593, 596 - Mischmaschine III). 2. Dies enthebt eine Partei, die sich auf diesen Gesichtspunkt als ihr vorteilhaft beruft, jedoch nicht davon, konkrete Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass eine solche Abwandlung auch im konkret zu beurteilenden Fall nahelag.

Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Februar 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 438 957, das im Wege der Teilung aus einer Anmeldung vom 19. September 2003 hervorgegangen ist, eine US-Priorität vom 30. September 2002 beansprucht und eine Infusionsvorrichtung betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_2

Patentanspruch 1, auf den fünf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A device (10) for delivering fluid to a patient, comprising: an exit port assembly (62); a reservoir (22) including a side wall extending towards an outlet connected to the exit port assembly; a lead screw (34) received at least partly in the reservoir and longitudinally extending towards the outlet; a plunger (36) secured to the lead screw and having an outer periphery linearly slideable along the side wall of the reservoir, such that linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir forces fluid within the reservoir through the outlet to the exit port assembly; an elongated shape memory element (38) having a changeable length decreasing from an un-charged length to a charged length when at least one charge is applied to the shape memory element, wherein the shape memory element is operatively connected to the lead screw such that the changeable length of the shape memory element decreasing from an uncharged length to a charged length causes linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir; and characterised by further comprising: a sensor (20) detecting linear movement of the lead screw; a processor (40) connected to the shape memory element and the sensor detecting linear movement of the lead screw, and programmed to apply a charge to the shape memory element and remove the charge upon receiving a signal from the sensor indicative of linear movement of the lead screw.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_3

Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents verurteilt worden ist, hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 sowie 3 bis 6 angegriffen und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit der angegriffene Gegenstand über die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_5

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent ergänzend mit ihren erstinstanzlichen Hilfsanträgen 2 und 4.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_6

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_7

I. Das Streitpatent betrifft eine Infusionsvorrichtung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_8

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ermöglichen Infusionspumpen die Zufuhr flüssiger Medikamente unter Beachtung anspruchsvoller Zuführprofile. Im Stand der Technik bekannte Pumpen dieser Art seien meist unhandlich und schwer und ließen sich nicht einfach programmieren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_9

Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, eine Infusionsvorrichtung bereitzustellen, die möglichst klein und leicht ist und sich leicht programmieren lässt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_10

2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 gemäß der Fassung nach dem angefochtenen Urteil eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_11
1 A device (10) for delivering fluid to a patient, comprising: Vorrichtung (10) zum Zuführen von Flüssigkeiten zu einem Patienten, umfassend:
2 an exit port assembly (62); eine Ausgangsanordnung (62);
3 a reservoir (22) including a side wall extending towards an outlet connected to the exit port assembly; einen Behälter (22) mit einer Seitenwand, die sich zu einem Ausgang hin erstreckt, der mit der Ausgangsanordnung verbunden ist;
4 a lead screw (34) received at least partly in the reservoir and longitudinally extending towards the outlet; eine Leitspindel (34), die mindestens teilweise in dem Behälter angeordnet ist und sich in Längsrichtung zum Ausgang hin erstreckt;
5 a plunger (36) secured to the lead screw and having an outer periphery linearly slideable along the side wall of the reservoir, such that linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir forces fluid within the reservoir through the outlet to the exit port assembly; einen Kolben (36), der an der Leitspindel befestigt ist und eine Außenfläche aufweist, die entlang der Seitenwand des Behälters in linearer Richtung so linear verschiebbar ist, dass die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin die Verdrängung der Flüssigkeit im Behälter durch den Ausgang zur Ausgangsanordnung hin bewirkt;
6' an elongated shape memory element (38) having a changeable length decreasing from an uncharged length to a charged length when at least one charge is applied to the shape memory element, wherein the shape memory element is operatively connected to the lead screw through a ratchet member and a gear such that the changeable length of the shape memory element decreasing from an uncharged length to a charged length causes linear movement of the lead screw towards the outlet of the reservoir; ein längliches Formgedächtniselement (38), dessen Länge sich von einer Länge ohne Last auf eine Länge mit Last verkürzt, wenn mindestens eine Last darauf einwirkt, und mit der Leitspindel durch ein Ratschenglied und ein Zahnrad in der Weise operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer Länge ohne Last auf eine Länge mit Last die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt;
7 a sensor (20) detecting linear movement of the lead screw; einen Sensor (20) zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel;
8 a processor (40) connected to the shape memory element and the sensor detecting linear movement of the lead screw, and programmed to apply a charge to the shape memory element and remove the charge upon receiving a signal from the sensor indicative of linear movement of the lead screw. einen Prozessor (40), der mit dem Formgedächtniselement und dem Sensor zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel verbunden und so programmiert ist, dass er das Formgedächtniselement belastet und nach Erhalt eines Signals des Sensors wieder entlastet.
9 Rotation of the screw is prevented. Eine Drehung der Leitspindel wird verhindert.
10 The gear is threaded and designed to be rotatably an threadedly received on the lead screw such that rotation of the gear results in a linear movement of the lead screw. Das Zahnrad weist ein Gewinde auf und ist konstruiert, um drehbar und mit Gewindeeingriff auf der Leitspindel aufgenommen zu werden, so dass eine Drehung des Zahnrades in einer linearen Bewegung der Leitspindel resultiert.
12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_12

3. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_13

a) Die in den Merkmalen 2 bis 5 vorgesehenen Elemente ermöglichen es, die in einem Behälter (22) angeordnete Flüssigkeit mittels eines bewegten Kolbens (36) zu einem Ausgang hin zu verdrängen. Der Kolben wird hierzu durch eine Leitspindel (34) verschoben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_14

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_15

b) Der Mechanismus zur Bewegung der Leitspindel ist in den Merkmalen 6, 9 und 10 spezifiziert.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_16

aa) Das in Merkmal 6 vorgesehene Formgedächtniselement (38) kann aus einem Draht bestehen, dessen Länge sich bei Anlegen einer elektrischen Spannung verringert. Eine solche Verkürzung führt zu einer linearen Bewegung der Leitspindel zum Ausgang hin. Diese Bewegung wird mittels eines Ratschenglieds und eines Zahnrads erzeugt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_17

Diese Ausgestaltung ermöglicht eine im Vergleich zu einem herkömmlichen Elektromotor kleinere und einfachere Bauweise.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_18

bb) Bei dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel wird die Leitspindel (34) dadurch verschoben, dass sie sich in einer feststehenden Mutter (18) dreht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_19

Hierzu ist das mittels des Formgedächtniselements und des Ratschenglieds (14) angetriebene Zahnrad (42) fest mit einer geschlitzten Röhre (44) verbunden. Die Leitspindel (34) ist innerhalb der Röhre (44) angeordnet und weist einen radial angeordneten Stift (46) auf, der verschiebbar in Längsschlitzen (48) der Röhre (44) aufgenommen ist. Eine Drehung des Zahnrads (42) bewirkt eine Drehung der Röhre (44) und der Leitspindel (34) um die gemeinsame Drehachse (A). Die Leitspindel (34) steht ferner in Gewindeeingriff mit einer Mutteranordnung (18). Deshalb wird sie bei einer Drehung linear in Richtung des Ausgangs bewegt (Abs. 52).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_20

cc) Bei einem anderen Ausführungsbeispiel, das in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 25 bis 27 dargestellt ist, wird die Linearbewegung auf umgekehrte Weise bewirkt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_21

Die Leitspindel (250) steht in Gewindeeingriff mit einem Zahnrad (252). Ein oder mehrere am Gehäuse (266) angebrachte Stifte (264) sind jeweils verschiebbar in eine in der Leitspindel (250) ausgebildete Nut (262) aufgenommen. Dies ermöglicht eine lineare Bewegung der Leitspindel (250), verhindert aber eine Drehbewegung derselben. Dies hat zur Folge, dass die Leitspindel bei einer Drehung des Zahnrads (252) linear bewegt wird (Abs. 90-92).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_22

Anstelle der Stifte (264) und der Nuten (262) können zum Verhindern einer Drehung auch zwei an einer Leitspindel (270) ausgebildete Stifte (272) und zwei in einem Gehäuse (274) ausgebildete Nuten (276, 278) eingesetzt werden, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 28 dargestellt ist (Abs. 93).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_23

dd) Die nach dem angefochtenen Urteil zusätzlich vorgesehenen Merkmale 9 und 10 schreiben eine Ausgestaltung mit drehfest gelagerter Spindel und einem Zahnrad mit Innengewinde zwingend vor, schließen also die in Figur 3 dargestellte Ausgestaltung aus. Auf welche Weise die Spindel an einer Drehung gehindert wird, ist auch nach dieser Fassung nicht näher festgelegt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_24

c) Zu Recht und insoweit nicht angegriffen hat das Patentgericht angenommen, dass Merkmal 7 keine näheren Vorgaben dazu enthält, in welcher Weise der Sensor zur Wahrnehmung linearer Bewegungen der Leitspindel ausgestaltet und angeordnet sein muss.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_25

Mangels solcher Vorgaben genügt es, wenn Parameter erfasst werden, anhand derer mit hinreichender Zuverlässigkeit auf eine lineare Bewegung der Leitspindel geschlossen werden kann.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_26

Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Beschreibung und den dort geschilderten Ausführungsbeispielen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_27

Nach der Beschreibung kann ein Sensor viele unterschiedliche Formen aufweisen (Abs. 73).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_28

Bei dem in Figur 3 dargestellten Beispiel besteht die Sensoranordnung (20) aus einem Referenzelement (66), das an dem an der Leitspindel (34) befestigten Stift (46) angeordnet ist, und drei Emitter/Detektor-Paaren (68), mit deren Hilfe die Position des reflektierenden Referenzelements ermittelt werden kann (Abs. 62).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_29

Bei anderen Ausführungsbeispielen werden mit Hilfe eines Sensors Drehbewegungen des Zahnrads (42) oder sonstiger damit verbundener Bauteile ermittelt. Dies ermöglicht Rückschlüsse auf die Linearbewegung der Leitspindel (34) (Abs. 75 ff.).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_30

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_31

Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand gehe nicht über den Gegenstand der Stammanmeldung hinaus. Die neu aufgenommenen Merkmale seien dort nicht nur in Zusammenhang mit einzelnen Ausführungsbeispielen offenbart, sondern generell in Kombination mit den sonstigen Merkmalen von Patentanspruch 1.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_32

Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei auch patentfähig. Das US-Patent 5 919 167 (D1) offenbare zwar eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 5 und 7 sowie einen Teil der Merkmale 6 und 8. Ausgehend von D1 habe es zudem nahegelegen, die lineare Bewegung der Leitspindel kontinuierlich zu überwachen und quantitativ zu bestimmen. Die Merkmale 9 und 10 seien durch D1 aber weder offenbart noch nahegelegt. Das US-Patent 6 340 357 (E65) offenbare zwar eine Leitspindel, die gegen Drehung gesichert sei. Das dort gezeigte Zahnrad diene aber nicht dem Antrieb der Leitspindel in Längsrichtung, sondern der Einstellung des Kolbenhubs. In anderen Entgegenhaltungen seien die Merkmale 9 und 10 ebenfalls nicht offenbart. Sie seien auch durch das Fachwissen nicht nahegelegt. Etwas anderes habe die Klägerin, der es obliege, diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darzulegen, aus denen sich die rechtliche Schlussfolgerung ergebe, dass der Fachmann Anlass gehabt habe, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen, nicht behauptet.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_33

III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_34

1. Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand geht nicht über den Inhalt der Stammanmeldung (veröffentlicht als WO 2004/030717 A2, NB9) hinaus.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_35

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die ursprüngliche Offenbarung eines beanspruchten Gegenstands erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung zu entnehmen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67/20, GRUR 2022, 1575 Rn. 68 - Übertragungsparameter).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_36

Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der ursprünglichen Unterlagen sind grundsätzlich auch Verallgemeinerungen von ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispielen zulässig. Danach ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen. Das gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16, BGHZ 212, 351 Rn. 45 - Ventileinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2020 - X ZR 6/18, GRUR 2020, 728 Rn. 26 - Bausatz; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18, GRUR 2020, 974 Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_37

Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass bestimmte Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch aber nur einzelne davon vorsieht (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/14, GRUR 2016, 1038 Rn. 48 - Fahrzeugscheibe II; Urteil vom 26. September 2023 - X ZR 76/21, GRUR 2024, 42 Rn. 42 - Farb- und Helligkeitseinstellung). Der Beanspruchung von Schutz ohne ein bestimmtes Merkmal kann insbesondere entgegenstehen, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Kombination von Merkmalen aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals oder der betreffenden Merkmalskombination voraussetzt (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 35 - Digitales Buch; Urteil vom 8. Februar 2022 - X ZR 22/20, Rn. 31; Urteil vom 28. Juni 2022 - X ZR 67/20, GRUR 2022, 1575 Rn. 70 f. - Übertragungsparameter).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_38

b) Nach diesen Grundsätzen ist der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand bereits der Stammanmeldung als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_39

aa) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sieht der in der Stammanmeldung formulierte Anspruch 168 alle Merkmale der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 vor.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_40

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung sind die Merkmale 9 und 10 in der Stammanmeldung auch für Ausführungsformen offenbart, die ein Formgedächtniselement im Sinne von Merkmal 6, einen Sensor im Sinne von Merkmal 7 und einen Prozessor im Sinne von Merkmal 8 aufweisen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_41

Ebenso wie im Streitpatent sind die Merkmale 9 und 10 in der Anmeldung durch die oben wiedergegebenen Figuren 25 bis 27 und die hierauf bezogenen Passagen in der Beschreibung (Abs. 103-105) offenbart. Dabei werden zwar nur die in den Merkmalen vorgesehenen Bauteile (Behälter, Leitspindel, Kolben, Zahnrad) dargestellt und ausdrücklich erwähnt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass diese Bauteile in gleicher Weise vorgesehen und in die Gesamtvorrichtung integriert sein können wie bei den anderen Ausführungsbeispielen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_42

Dafür spricht schon der Umstand, dass die genannten Passagen anders als etwa Figur 3 keine vollständige Pumpe betreffen, sondern nur die abgewandelte Anordnung der einzelnen Bauteile zur Umsetzung der Drehbewegung des Zahnrads in eine lineare Bewegung der Leitspindel. Anhaltspunkte dafür, dass diese Abwandlung zwingend mit Änderungen hinsichtlich anderer Bauteile einhergehen muss, ergeben sich weder aus den diesbezüglichen Ausführungen noch aus anderen Passagen der Stammanmeldung.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_43

Wie das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis im Ansatz zutreffend angenommen hat, zeigen die Figuren 25 bis 27 allerdings ein anderes Konzept zur Umsetzung der Dreh- in eine Linearbewegung als die Figuren 3 bis 20, das nur alternativ, nicht aber kumulativ zu dem dort gezeigten Konzept verwirklicht werden kann. Entgegen der dort geäußerten Einschätzung spricht dies jedoch nicht gegen, sondern für das oben aufgezeigte Ergebnis. Auch insoweit ist ausschlaggebend, dass die aufgezeigte Alternative nur eine einzelne Funktion der zuvor beschriebenen Ausführungsbeispiele betrifft, während die übrigen Funktionen und Bauteile in diesem Zusammenhang nicht angesprochen werden. Mangels abweichender Angaben sind die Ausführungen auch unter diesem Aspekt dahin zu verstehen, dass diese Funktionen und Bauteile aus den anderen Ausführungsbeispielen übernommen werden können.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_44

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Umstand, dass der in der Anmeldung formulierte Anspruch 71 das Merkmal 9 nur in Kombination mit den Merkmalen 1 bis 5 sowie einem umgebenden Gehäuse vorsieht, ebenfalls keine Unvereinbarkeit der Merkmale 9 und 10 mit den Merkmalen 6 bis 8. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch für sich gesehen auf eine eigenständige, mit anderen Merkmalen nicht kombinierbare Ausführungsform gerichtet ist. Aus der Beschreibung ergibt sich aus den oben aufgezeigten Gründen jedenfalls, dass auch eine Kombination der Merkmale 1 bis 10 zur Erfindung gehört.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_45

cc) Entgegen der Auffassung der Berufung geht der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand auch nicht deshalb über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus, weil die Figuren 26 bis 28 nur zwei konkrete Ausgestaltungen zur Verhinderung einer Drehbewegung der Leitspindel zeigen, während Merkmal 9 kein konkretes Mittel vorgibt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_46

Die auf diese Figuren bezogenen Ausführungen in der Beschreibung lassen hinreichend erkennen, dass diese beiden Ausgestaltungen dem Zweck dienen, eine Drehung des in Gewindeeingriff mit der Leitspindel stehenden Zahnrads zu ermöglichen und eine Drehung der Leitspindel zu verhindern, um diese in linearer Richtung bewegen zu können (Abs. 104). Daraus ergibt sich ohne ergänzende Heranziehung von Fachwissen, dass nicht die konkrete Ausgestaltung maßgeblich ist, sondern die Erreichung des genannten Zwecks.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_47

2. Zu Recht hat das Patentgericht den mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand als neu angesehen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_48

a) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, offenbart D1 nicht die Merkmale 8, 9 und 10.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_49

aa) D1 zeigt eine Spritzenpumpe zur Infusion von Medikamenten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_50

Nach der Beschreibung von D1 wurden im Stand der Technik typischerweise konventionelle Elektromotoren eingesetzt. Diese erforderten großen Herstellungsaufwand und wiesen ein hohes Gewicht auf.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_51

Zur Verbesserung schlägt D1 vor, ein Formgedächtniselement einzusetzen, das sich bei Anlegen einer elektrischen Ladung verkürzt und im spannungslosen Zustand wieder die ursprüngliche Länge einnimmt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_52

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_53

Die in einem Behälter (26) enthaltene Flüssigkeit kann mit einem Kolben zu einem Ausgang verdrängt werden. Der Kolben wird durch eine Gewindestange (84) angetrieben. Diese ist so in einem Kopplungselement (74) angeordnet, dass die beiden Bauteile nicht gegeneinander verdreht werden können. Ferner verläuft sie durch eine Mutter (86), die gegen Drehung und lineare Bewegung gesichert ist (Sp. 4 Z. 19-41).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_54

Das Kopplungselement (74) und mit ihm die Gewindestange (84) werden in eine Drehbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn versetzt, wenn eine Sperrklinke (48) in gleicher Drehrichtung verschwenkt wird (Sp. 4 Z. 7-9). Zu einer solchen Verschwenkung kommt es, wenn das Formelement (38) über zwei Drähte (40a, 40b) mit einer elektrischen Ladung beaufschlagt und hierdurch verkürzt wird (Sp. 3 Z. 41-48). Eine Drehung des Kopplungselements (74) im Uhrzeigersinn wird durch eine Federbandratsche (80) verhindert (Sp. 4 Z. 48-53).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_55

Wenn ein an der Sperrklinke (48) ausgebildeter Vorsprung (53) einen Begrenzungsschalter (73) betätigt, wird das Aufbringen der Ladung auf das Formgedächtniselement (38) beendet. Alternativ kann ein solcher Vorsprung auf einer Überlastfeder (46) angebracht werden (Sp. 3 Z. 59-66). Möglich sind auch andere Ausgestaltungen, bei denen der Strom unterbrochen wird, wenn die Sperrklinke (48) die Betätigungsposition erreicht hat (Sp. 4 Z. 2-6).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_56

Mittels eines Bedienelements kann der Nutzer einstellen, mit wie vielen Ladungen das Formgedächtniselement innerhalb eines bestimmten Zeitraums beaufschlagt werden soll (Sp. 5 Z. 31-40).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_57

bb) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 5 offenbart.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_58

cc) Merkmal 6 ist ebenfalls offenbart.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_59

In D1 wird das Kopplungselement (74) zwar nicht ausdrücklich als Zahnrad bezeichnet. Beide Parteien gehen in der Berufungsinstanz aber davon aus, dass es sich um ein Zahnrad handelt, weil es durch ein Ratschenglied angetrieben wird.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_60

dd) Zu Recht hat das Patentgericht die Kombination aus Vorsprung (53) und Begrenzungsschalter (73) als Sensor im Sinne von Merkmal 7 angesehen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_61

Wie oben dargelegt wurde, ist ein Sensor im Sinne von Merkmal 7 jede Vorrichtung, die einen Rückschluss auf lineare Bewegungen der Leitspindel zulässt. Diese Voraussetzung ist bei den in D1 offenbarten Ausgestaltungen erfüllt, weil der Vorsprung (53) und der Begrenzungsschalter (73) einen Rückschluss auf eine Verschwenkung der Sperrklinke (48) ermöglichen und eine solche Verschwenkung eine Drehung und damit eine lineare Bewegung der Leitspindel zur Folge hat.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_62

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Begrenzungsschalter (73), wie die Berufungserwiderung meint, nur in Gefahren- oder Notsituationen in Funktion tritt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde dies der Offenbarung von Merkmal 7 nicht entgegen, weil dort nicht festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Situationen lineare Bewegungen der Leitspindel wahrgenommen werden müssen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_63

ee) Merkmal 8 ist, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht offenbart.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_64

D1 sieht zwar einen Prozessor vor, um die Häufigkeit und den Umfang der über die Betätigung des Formgedächtniselements abzugebenden Dosen zu steuern, offenbart aber nicht, dass das vom Begrenzungsschalter (73) ausgelöste Signal an den Prozessor weitergegeben wird, um die Zufuhr der Ladung zu beginnen und zu beenden.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_65

ff) Ebenfalls nicht offenbart sind die Merkmale 9 und 10.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_66

b) Wie die Berufung ebenfalls nicht in Zweifel zieht, ist eine vollständige Kombination der Merkmale 1 bis 10 auch in den übrigen Entgegenhaltungen nicht offenbart.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_67

3. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht den mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand als patentfähig angesehen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_68

Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es ausgehend von D1 nicht nahelag, eine Drehung der Gewindestange (84) zu verhindern und eine lineare Bewegung derselben dadurch zu ermöglichen, dass das angetriebene Zahnrad ein Innengewinde aufweist und in Gewindeeingriff mit ihr steht.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_69

a) Aus E65 ergab sich keine diesbezügliche Anregung.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_70

aa) E65 zeigt ein System zur manuellen Injektion von Arzneimitteln.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_71

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_72

In einer Patrone (1) ist ein Kolben (2) angeordnet, der an einem Kolbenstab (3) befestigt ist. Dieser kann mittels eines Druckknopfs (5) zum Ausgang der Patrone (1) hin verschoben werden, bis eine mit dem Stab (3) in Gewindeeingriff stehende Mutter (4) an ein Anschlagstück (6) stößt. Der Kolbenstab (3) ist durch einen Stift (17) gegen Verdrehen gesichert (Sp. 3 Z. 59 bis Sp. 4 Z. 7).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_73

Beim Einstellen einer Dosis befindet sich die Vorrichtung in einer Ausgangsposition, in der die Mutter (4) am Anschlag (6) anliegt. Das Einstellen der Dosis erfolgt mit Hilfe eines Elektromotors (11) und eines mit der Außenseite der Mutter kämmenden Zahnrads (12) (Sp. 4 Z. 8-23).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_74

bb) Damit ist zwar Merkmal 9 offenbart, aber nicht Merkmal 10.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_75

Die Mutter (4) ist zwar ein Zahnrad im Sinne des Streitpatents; sie steht auch in Gewindeeingriff mit dem als Leitspindel fungierenden Kolbenstab (3). Eine Drehung der Mutter führt jedoch nicht zu einer linearen Bewegung des Kolbenstabs, sondern zu einer linearen Bewegung der Mutter. Eine solche Bewegung ist erforderlich, um aus der Ausgangsposition heraus, in der die Mutter (4) am Anschlag (6) anliegt, eine Injektion zu ermöglichen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_76

cc) Daraus ergab sich keine Anregung, ein Bauteil nach dem Vorbild der Mutter (4) bei dem in D1 vorgeschlagenen Gerät als Mittel einzusetzen, um die Leitspindel linear zu bewegen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_77

Wie bereits oben aufgezeigt wurde, hat die Mutter (4) bei dem in E65 offenbarten System eine andere Funktion, nämlich die Einstellung der zu verabreichenden Dosis. Diese Funktion wird in D1 durch andere Bauteile verwirklicht. Ihre Ersetzung durch den in E65 eingesetzten Mechanismus lag schon deshalb fern, weil hierzu ein herkömmlicher Elektromotor benötigt wird, dessen Einsatz D1 gerade vermeiden will. Unabhängig davon bestand jedenfalls kein Anlass, die Mutter (4) abweichend von E65 zusätzlich oder ausschließlich zum Antrieb der Leitspindel einzusetzen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_78

b) Aus der kurz vor der Berufungsverhandlung vorgelegten Übersetzung der europäischen Patentschrift 567 186 (DE 693 23 231 T2, E70) ergeben sich keine weitergehenden Anregungen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_79

aa) E70 betrifft eine elektrisch gesteuerte Hilfsvorrichtung zum Fördern von Flüssigkeit aus einer Spritze.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_80

Die Beschreibung von E70 führt aus, bei der Injektion eines Kontrastmediums für Röntgenaufnahmen müssten Drücke von bis zu 6.895 Kilopascal (rund 69 bar) überwunden, das Medium durch einen Katheter oder eine hohle Nadel bis an den sichtbar zu machenden Ort gezwungen und die dafür erforderliche Kraft kontinuierlich und gleichmäßig ausgeübt werden. Für die meisten radiographischen Prozeduren werde ein mechanisches Injektionssystem eingesetzt, das durch einen Pulsschalter aktiviert werde. Für die Koronarangiographie werde dieses System nur selten eingesetzt, möglicherweise deshalb, weil die Steuerung durch die operierende Person stark eingeschränkt und das Risiko einer Dissektion erhöht sei (S. 1 f.).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_81

bb) Zur Verbesserung schlägt E70 vor, den Kolben einer Injektionsspritze mit Hilfe einer elektrisch angetriebenen Gewindespindel zu bewegen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_82

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_83

Auf die nach Art einer Pistole geformte Vorrichtung kann eine herkömmliche Injektionsspritze aufgesetzt werden. Deren Kolben kann durch eine Gewindespindel (30) bewegt werden. Zum Verstellen wird ein Elektromotor (22) eingesetzt, der ein Zahnrad (26) antreibt. Dieses steht über ein Innengewinde (28) in Gewindeeingriff mit der Spindel (30). Deren Linearbewegung wird erzeugt, indem ihre Drehung verhindert wird (S. 10).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_84

cc) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 9 und 10 offenbart.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_85

dd) Entgegen der Auffassung der Berufung bestand jedoch kein Anlass, das in E70 offenbarte Antriebskonzept auf D1 zu übertragen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_86

(1) Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, spricht gegen eine Kombination der beiden Entgegenhaltungen der unterschiedliche Einsatzzweck.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_87

D1 befasst sich mit kleinen und kompakten Geräten zur Abgabe von kleinen Flüssigkeitsmengen über einen längeren Zeitraum hinweg. E70 betrifft hingegen Geräte zur Verabreichung mit hohem Druck während einer Röntgenuntersuchung.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_88

Auch wenn beide Entgegenhaltungen zur linearen Bewegung des Kolbens eine über ein Zahnrad angetriebene Gewindestange einsetzen, gab es angesichts dieser unterschiedlichen Zielsetzungen keine Hinweise darauf, dass einzelne Konstruktionsmerkmale von der einen Vorrichtung auf die andere übertragen werden können. Diesbezügliche Anregungen ergeben sich weder aus E70 noch aus D1.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_89

(2) Um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, hätte es mithin der Erkenntnis bedurft, dass das in E70 eingesetzte Konzept zur Umsetzung einer Drehbewegung in eine lineare Bewegung unabhängig vom Einsatzzweck eine geeignete Alternative zu dem in D1 offenbarten Konzept darstellt.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_90

Diese Erkenntnis mag sich bei analysierender Betrachtung anbieten, weil es sich - wie die Berufung im Ausgangspunkt zu Recht geltend macht - um einen Fall der kinematischen Umkehr handelt. Abstrakte Überlegungen dieser Art sind aber weder in D1 noch in E70 offenbart. Damit vermögen die beiden Entgegenhaltungen auch in ihrer Kombination keine Anregung für eine entsprechende Abwandlung der in D1 vorgeschlagenen Ausgestaltung zu geben.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_91

ee) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Berufungsvorbringen zu E70 der Präklusion wegen Verspätung unterliegt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_92

c) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass sich dem Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine Abwandlung des in D1 vorgeschlagenen Antriebskonzepts durch in D1 enthaltene konkrete Anregungen oder unabhängig von einer solchen Anregung schon durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt gewesen wäre.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_93

aa) Wie auch die Berufung nicht verkennt, hat die Klägerin ihren Angriff gegen die Patentfähigkeit des mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstands in erster Linie auf E65 gestützt, nicht hingegen auf allgemeines Fachwissen.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_94

bb) Die Berufung stützt sich demgegenüber zwar ergänzend auf Ausführungen in D1 und allgemeines Fachwissen. Auch dieses Vorbringen reicht aber nicht aus, um den mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand auch ohne konkrete Anregung als naheliegend anzusehen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_95

(1) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Argumentation der Berufung ergab sich eine Anregung zur Änderung des Antriebskonzepts nicht aus den Ausführungen in D1 zur Reibung zwischen dem Kolben und der Innenwand des Flüssigkeitsbehälters im Zusammenhang mit der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_96

D1 führt hierzu aus, der Kolben (28) berühre die Innenwand (96) der Kammer (90) nur in zwei Bereichen (106a, 106b). Dadurch werde die zur Bewegung des Kolbens erforderliche Kraft reduziert, indem die der Bewegung entgegenstehende Reibung gering ausfalle (Sp. 4 Z. 63 bis Sp. 5 Z. 7).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_97

Entgegen der Auffassung der Berufung ergab sich daraus keine Anregung, eine Drehung der Gewindestange (84) zu verhindern, um eine Drehung des Kolbens (28) zu vermeiden. D1 sieht als Mittel zur Reduzierung der aufzuwendenden Kraft nicht eine Vermeidung bestimmter Bewegungen vor, sondern eine Verringerung der Reibung. Selbst wenn eine Drehung des Kolbens ausgehend von D1 als untunlich anzusehen wäre, hätte dies zudem nicht die Notwendigkeit begründet, den Antriebsmechanismus grundlegend zu ändern. Vielmehr hätte es genügt, die Lagerung der Gewindestange (84) im Kolben so auszugestalten, dass die beiden Elemente gegeneinander verdrehbar sind.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_98

(2) Dass das in den Merkmalen 9 und 10 vorgesehene Konzept eine kinematische Umkehr des in den ersten Ausführungsbeispielen des Streitpatents und in D1 offenbarten Konzepts darstellt, reicht nicht aus, um diese Abwandlung als naheliegend anzusehen.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_99

(a) Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich entschieden, dass die Abwandlung eines Bewegungsvorgangs im Wege der kinematischen Umkehr sowohl im Zusammenhang mit der Beurteilung der Patentfähigkeit als auch im Zusammenhang mit der Verletzung durch äquivalente Mittel als naheliegend anzusehen sein kann (zur Patentfähigkeit: BGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 - X ZB 15/93, BGHZ 128, 270 = GRUR 1995, 330, juris Rn. 43 - Elektrische Steckverbindung; zur Äquivalenz: BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 - Ia ZR 10/63, GRUR 1964, 669, 671 - Abtastnadel; Urteil vom 3. Dezember 1974 - X ZR 63/71, GRUR 1975, 593, 596 - Mischmaschine III).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_100

Dies enthebt eine Partei, die sich auf diesen Gesichtspunkt als ihr vorteilhaft beruft, jedoch nicht davon, konkrete Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass eine solche Abwandlung auch im konkret zu beurteilenden Fall nahelag.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_101

(b) Diesen Anforderungen wird auch der Berufungsvortrag der Klägerin nicht gerecht.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_102

Die Berufung zeigt allerdings anhand der nachfolgend wiedergegebenen Darstellung des funktionellen Zusammenwirkens einer Schraube und einer Mutter im Ausgangspunkt zutreffend auf, dass sich der Antrieb einer drehfest gelagerten Spindel durch ein mit ihr in Gewindeeingriff stehendes und sich drehendes und gegen lineare Bewegung gesichertes Zahnrad im Vergleich zum Antrieb einer drehbar gelagerten Spindel durch ein mit ihr drehfest verbundenes und gegen lineare Bewegung gesichertes Zahnrad als kinematische Umkehr darstellt.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_103

Dies reicht indes nicht aus, um eine solche Änderung ausgehend von D1 auch ohne diesbezügliche Anregung als naheliegend anzusehen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_104

Wie bereits oben dargelegt wurde, kann der Umstand, dass es sich um eine kinematische Umkehr handelt, je nach Einzelfall für ein Naheliegen sprechen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es sich auch im Streitfall so verhält.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_105

Dass sich das mit den Merkmalen 9 und 10 definierte Antriebskonzept bei Kenntnis dieser Lösung als gleichwirkend mit dem in D1 offenbarten Konzept oder sogar als vorteilhaft erweist und dass es ausgehend von D1 leicht zu realisieren war, reicht ebenfalls nicht aus, um diese Abwandlung als naheliegend anzusehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob diese Umstände ausgehend von D1 auch ohne konkrete Anregung so deutlich erkennbar waren, dass es nahelag, diese Abwandlung in Betracht zu ziehen. Hierzu ergeben sich auch aus dem Berufungsvorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-17/x-zr-78-23#rd_106

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx von Pückler