Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 03.06.2025 – 2 StR 141/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR141.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-03/2-str-141-25-2#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon des Angeklagten eingezogen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-03/2-str-141-25-2#rd_2

Seine dagegen gerichtete Revision hat der Angeklagte nicht begründet, so dass sie gemäß § 344 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 4 StR 84/15, Rn. 2).

Menges Meyberg Grube
Schmidt Lutz