Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 21.05.2025 – 2 StR 63/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR63.25.1

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Der Adhäsionsklägerin S wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M aus G beigeordnet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-21/2-str-63-25-2#rd_1

Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin M beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu gewähren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-21/2-str-63-25-2#rd_2

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 309/24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin M beizuordnen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-21/2-str-63-25-2#rd_3

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann