Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2025
BGH Beschluss vom 20.05.2025 – 2 StR 109/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR109.25.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-20/2-str-109-25#rd_1
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-20/2-str-109-25#rd_2
2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold