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# BGH, Beschluss vom 20.05.2025 – 2 StR 109/25

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR109.25.0

## Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

**Rn. 2**

2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.05.2025 – 2 StR 109/25, ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR109.25.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-20/2-str-109-25

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