Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 17.04.2025 – X ZB 1/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:170425BXZB1.25.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-17/x-zb-1-25#rd_1

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Pauschalreisevertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-17/x-zb-1-25#rd_2

Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers verworfen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-17/x-zb-1-25#rd_3

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt und die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-17/x-zb-1-25#rd_4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit Anträgen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-17/x-zb-1-25#rd_5

II. Diesen Anträgen bleibt der Erfolg versagt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-17/x-zb-1-25#rd_6

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-17/x-zb-1-25#rd_7

Damit kommt die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 ZPO nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) sind ebenfalls nicht erfüllt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-17/x-zb-1-25#rd_8

Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde legt der Senat dahin aus, dass der Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts das Urteil des Landgerichts mit der nach Verwerfung einer Berufung als unzulässig kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde anfechten möchte. Diesem Antrag kommt nach der Ablehnung der beiden anderen Anträge keine Bedeutung mehr zu.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-17/x-zb-1-25#rd_9

Vorsorglich wird der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wird.

Bacher Deichfuß Marx
Rensen von Pückler