Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 08.04.2025 – X ZR 35/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:080425UXZR35.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 647 494 (Streitpatents), das am 25. März 2013 unter Inanspruchnahme einer spanischen Priorität vom 3. April 2012 angemeldet wurde und die Herstellung einer Komponente für einen geteilten Windturbinenflügel betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_2

Patentanspruch 1, auf den 12 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A manufacturing method of a component (21, 31; 25, 35) of a module of a wind turbine blade divided in at least two longitudinal modules, said component (21, 31; 25, 35) having joining elements with a complementary component (31, 21; 35, 25) in another module, characterized by comprising the following steps:

a) manufacturing a joint laminate (23, 33; 27, 37) of a composite material having embedded into it the joining elements, said joint laminate (23, 33; 27, 37) being configured for becoming a part of the component (21, 31; 25, 35);

b) manufacturing the component (21, 31; 25, 35) using as a preform said joint laminate (23, 33; 27, 37).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_3

Patentanspruch 14 stellt einen in mindestens zwei Längsmodule unterteilten Windturbinenflügel unter Schutz, der Komponenten umfasst, die nach einem Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 bis 13 hergestellt sind.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_4

Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1, 2, 4 bis 8 und 11 (soweit dieser mindestens auf einen der Ansprüche 1, 2 und 4 bis 8 zurückbezogen ist) sowie 14 (soweit dieser auf mindestens einen der Ansprüche 1, 2, 4 bis 8 und 11 zurückbezogen ist) angegriffen und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_5

Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_6

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_7

I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Komponenten geteilter Windturbinenflügel.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_8

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift weisen bekannte Windturbinen eine Anzahl von Flügeln auf, die sich vom Rotor nach außen erstrecken.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_9

Die mögliche Energieausbeute werde durch die Länge des Flügels beeinflusst. Dabei müssten jedoch die Erfordernisse des Transports und der Infrastruktur berücksichtigt werden (Abs. 3 f.). Daher würden solche Flügel in zwei oder mehr Längsmodule unterteilt, die einzeln hergestellt und transportiert und an dem Ort, an dem das Windrad errichtet wird, zusammengesetzt werden (Abs. 5).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_10

Verschiedene Verbindungselemente für geteilte Flügel seien etwa aus den internationalen Patentanmeldungen 2005/100781 und 2006/103307 sowie aus den europäischen Patenten 2 138 715, 2 138 716 (NK5) und 1 878 915 bekannt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_11

Bei dem üblichen Verfahren würden die Verbindungselemente während der Herstellung der Komponenten von Längsmodulen integriert (Abs. 7). Dieses Verfahren sei jedoch komplex.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_12

2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, ein einfacheres Verfahren zur Herstellung solcher Komponenten bereitzustellen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_13

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_14
1 A manufacturing method of a component (21, 31; 25, 35) of a module of a wind turbine blade divided in at least two longitudinal modules, Verfahren zur Herstellung einer Komponente (21, 31; 25, 35) eines Moduls eines Windturbinenflügels, der in mindestens zwei Längsmodule unterteilt ist,
2 said component (21, 31; 25, 35) having joining elements with a complementary component (31, 21; 35, 25) in another module; wobei die Komponente (21, 31; 25, 35) Verbindungselemente für eine komplementäre Komponente (31, 21; 35, 25) in einem anderen Modul aufweist.
comprising the following steps: Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
3 manufacturing a joint laminate (23, 33; 27, 37) of a composite material having embedded into it the joining elements, said joint laminate (23, 33; 27, 37) being configured for becoming a part of the component (21, 31; 25, 35); Herstellung eines Verbindungslaminats (23, 33; 27, 37) aus einem Verbundmaterial, in das die Verbindungselemente eingebettet sind, wobei das Verbindungslaminat so konfiguriert ist, dass es ein Teil der Komponente (21, 31; 25, 35) wird;
4 manufacturing the component (21, 31; 25, 35) using as a preform said joint laminate (23, 33; 27, 37). Herstellung der Komponente (21, 31; 25, 35) unter Verwendung des Verbindungslaminats (23, 33; 27, 37) als Vorformling.
15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_15

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_16

a) Wie das Patentgericht und die Parteien übereinstimmend und zutreffend annehmen, ist ein Windturbinenflügel, der aus mehreren Längsmodulen besteht, quer zu seiner Längsachse (transversal) unterteilt. An welcher Stelle die Querteilung vorgenommen wird, legt Patentanspruch 1 nicht fest.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_17

b) Als Beispiele für eine nach Merkmal 1 herzustellende Komponente eines solchen Längsmoduls nennt die Beschreibung Schalen (shells) und Holme (spars).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_18

Die Beschreibung bezeichnet die näher am Rotor liegenden Teile als innere Schale (inboard shell 21) bzw. inneren Holm (inboard spar 25) und die weiter entfernt liegenden Teile als äußere Schale (outboard shell 31) bzw. äußeren Holm (outboard spar 35).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_19

Solche Komponenten sind beispielhaft in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2a, 2b, 4a und 4b dargestellt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_20

c) Die in Merkmal 2 vorgesehenen Verbindungselemente dienen der Verbindung von zwei benachbarten Elementen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_21

Nähere Vorgaben zur Ausgestaltung dieser Verbindungselemente sind Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. Die Beschreibung verweist insoweit auf die bereits oben aufgeführten Dokumente aus dem Stand der Technik.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_22

d) Das in Merkmal 3 vorgesehene Verbindungslaminat, in das die Verbindungselemente eingebettet sind, muss aus einem Verbundmaterial bestehen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_23

Als Beispiele für ein geeignetes Material nennt die Beschreibung kohlenfaserverstärkten (Carbon Fibre Reinforced Plastic, CFRP) und glasfaserverstärkten Kunststoff (Glass Fiber Reinforced Plastic, GFRP, Abs. 23).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_24

Patentanspruch 1 enthält keine Festlegung auf diese Stoffe. Nach Merkmal 3 muss das Laminat lediglich die Eignung haben, zu einem Teil der Komponente zu werden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_25

Aus dem Zusammenhang mit Merkmal 4 ergibt sich ferner, dass das Verbindungslaminat geeignet sein muss, bei der Herstellung der Komponente als Vorformling verwendet zu werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_26

e) Form und Größe des Verbindungslaminats und der Verbindungselemente sind in Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorgegeben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_27

Nach der Beschreibung kann das Verbindungslaminat ebenso dick sein wie die Komponente, für die es bestimmt ist, aber auch dünner (Abs. 26, Abs. 30).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_28

Für die Länge gibt die Beschreibung als Mindestmaß 20 % der Länge der jeweiligen Komponente an (Abs. 25). Patentanspruch 1 enthält auch insoweit keine Vorgaben.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_29

f) Aus Merkmal 4, wonach die Komponente unter Verwendung des Verbindungslaminats als Vorformling hergestellt wird, ergibt sich, dass die Herstellung der Komponente erst nach der Herstellung des Verbindungslaminats mit den darin eingebetteten Verbindungselementen erfolgt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_30

Diese Vorgehensweise eröffnet nach der Beschreibung die Möglichkeit, das Verbindungslaminat an zentraler Stelle mit dem für strukturell wichtige Teile des Flügels erstrebenswerten Höchstmaß an Qualitätskontrolle herzustellen, während die Komponenten des geteilten Flügels dezentral hergestellt werden können (Abs. 34).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_31

aa) Entgegen der Auffassung der Berufung fordert Patentanspruch 1 nicht, dass das Verbindungslaminat bereits zu dem Zeitpunkt, in dem es als Vorformling bei der Herstellung der Komponente verwendet wird, ein festes und stabiles Bauteil sein muss.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_32

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Vorgehensweise für das angestrebte Ziel eines Höchstmaßes an Qualität erforderlich ist. Patentanspruch 1 gibt dieses Ziel nicht zwingend vor.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_33

Aus Patentanspruch 1 ergibt sich lediglich, dass das Verbindungslaminat praktisch geeignet ist, als Vorformling verwendet zu werden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_34

bb) Aus Patentanspruch 1 ergibt sich auch nicht, dass das Verbindungslaminat bei der Herstellung der Komponente in einem ausgehärteten Zustand (cured state) vorliegen muss.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_35

Eine solche Anforderung sieht erst Patentanspruch 2 vor. Nach dem nicht angegriffenen (nur auf Anspruch 1, nicht aber auf Anspruch 2 zurückbezogenen) Patentanspruch 3 genügt es hingegen, wenn das Verbindungslaminat in einem teilweise ausgehärteten Zustand hergestellt wird. Nach Patentanspruch 1 ist auch letzteres nicht zwingend erforderlich.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_36

5. Patentanspruch 14 stellt einen in mindestens zwei Längsmodule unterteilten Windturbinenflügel unter Schutz, der Komponenten umfasst, die Elemente für die Verbindung mit einem anderen Modul enthalten und nach einem Verfahren gemäß Ansprüchen 1 bis 13 hergestellt wurden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_37

Dieser Gegenstand unterliegt der gleichen Beurteilung wie der Gegenstand von Patentanspruch 1.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_38

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_39

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht neu. Die US-amerikanische Patentanmeldung 2009/0148655 (NK4') beschreibe ein Verfahren, bei dem ein aus mindestens einer Fasermatte und mindestens einer Einlage bestehendes Halbprodukt verwendet werde. Ausführungsbeispiele zeigten Halbprodukte mit Verbindungs- oder Befestigungsmitteln als Einlage, die dazu dienten, das fertige Verbundteil mit anderen Teilen der Windturbine zu verbinden. Dabei könne es sich um karottenförmige Verbindungsmittel oder um Buchsen, Gewindestäbe, Bolzen oder Flansche handeln. Die Befestigungsmittel der Halbprodukte könnten auch dazu benutzt werden, Untereinheiten der Windturbine aneinander zu befestigen. NK4' nenne in diesem Zusammenhang segmentierte Rotorflügel. Damit sei entgegen der Auffassung der Berufung auch die Herstellung von Komponenten von Längsmodulen unmittelbar und eindeutig offenbart.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_40

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sei ausgehend von NK4' durch NK22 nahegelegt. Damit seien auch die in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 beanspruchten, gegenüber Hilfsantrag 4 weiter gefassten Gegenstände nicht patentfähig. Auch in der Fassung von Hilfsanträgen 5 und 6 sei der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_41

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug im Ergebnis stand.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_42

Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 war ausgehend von NK4' jedenfalls nahegelegt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_43

1. NK4' befasst sich mit einem vorgefertigten Halbprodukt (pre-fabricated half product), das bei der Herstellung von faserverstärkten Verbundteilen verwendet wird.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_44

a) Als Beispiele für faserverstärkte Verbundteile einer Windenergieanlage werden unter anderem Rotorblätter oder Untereinheiten von Rotorblättern genannt (Abs. 27, Abs. 71). Solche Bauteile würden häufig durch Laminieren von Fasermatten und anderen Elementen in einer Form hergestellt. Die hierfür erforderliche Vorbereitung sei mühsam und zeitintensiv. Dadurch werde der Durchsatz der Form verringert, was unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nachteilig sei. Zur Verbesserung schlägt NK4' den Einsatz von vorgefertigten Halbprodukten vor (Abs. 28).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_45

b) Unter einem Halbprodukt ist nach der Beschreibung der NK4' ein gesondert hergestelltes Teil zu verstehen, das mit anderen Teilen zu einem faserverstärkten Verbundteil als Endprodukt zusammengesetzt wird. Das Halbprodukt umfasst mindestens eine Fasermatte (fiber mat) und mindestens ein Inlay (Abs. 2, Abs. 29). Das Inlay ist so an der Fasermatte angebracht, dass seine Position während der Herstellung des Verbundteils im Wesentlichen unverändert bleibt (Abs. 2).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_46

c) Unter einem Inlay im Sinne der NK4' ist nach der Beschreibung eine funktionale Untereinheit oder ein funktionales Mittel zu verstehen, das für eine aus faserverstärktem Verbundmaterial bestehende Komponente einer Windturbine benötigt wird. Als Beispiele sind stromführende Mittel, aerodynamische Mittel und Befestigungsmittel aufgeführt (Abs. 33).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_47

d) Ein Beispiel zeigt die nachstehend wiedergegebene Figur 3:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_48

Das Halbprodukt (10) umfasst eine Fasermatte (200) und vier Inlays (100 bis 103), die an der Fasermatte angebracht sind. Bei den Inlays kann es sich um sogenannte Karotten (carrots) handeln, mit denen ein fertiges Teil aus glasfaserverstärktem Verbundmaterial mit anderen Teilen der Windturbine verbunden wird. Wenn mehrere Untereinheiten aus solchem Verbundmaterial bestehen, können die Befestigungsmittel auch eingesetzt werden, um diese Untereinheiten miteinander zu verbinden. Bei segmentierten Rotorblättern können Karotten für innere Rotorblattverbindungen eingesetzt werden (Abs. 34).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_49

e) Entgegen der Auffassung der Berufung umfasst NK4' auch Halbprodukte, bei denen Fasermatte und Inlay durch Zugabe von Harz zu einem Laminat verbunden werden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_50

Nach der Beschreibung der NK4' kann die Verbindung zwischen Inlay und Fasermatte durch Laminieren hergestellt werden. Erwähnt ist auch die Möglichkeit, eine zunächst auf andere Weise vorgenommene Befestigung eines Inlays an der Fasermatte durch ein Laminieren oder Imprägnieren mit Harz zu ergänzen (Abs. 46 und Patentanspruch 6).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_51

In die gleiche Richtung weist die Beschreibung zu den Ausführungsbeispielen gemäß den nachstehend wiedergegebenen Figuren 11 und 12, die Halbprodukte zeigen:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_52

Danach werden vier Inlays (100) zwischen zwei Fasermatten (200, 201) angeordnet. Zwischen den Fasermatten und um die Inlays wird ein Füllmaterial (filler 210, 220) angeordnet. Auch insoweit beschreibt NK4', dass ein Laminieren zur Befestigung der Inlays an den Fasermatten, zur Verstärkung einer bereits auf andere Weise, etwa durch Vernähen, hergestellten Verbindung oder zur weiteren Stabilisierung der Form des Halbprodukts erfolgt (Abs. 58 bis 60).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_53

Soweit NK4' in diesem Zusammenhang von einem Vor-Laminieren oder Vor-Imprägnieren (pre-laminating, pre-impregnating) spricht, bringt dies lediglich zum Ausdruck, dass dieses Laminieren oder Imprägnieren des Halbprodukts zeitlich vor dem Laminieren oder Imprägnieren der Komponente erfolgt, bei deren Herstellung das Halbprodukt Verwendung finden soll.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_54

f) Das Halbprodukt (10) kann auch ein oder mehrere Mittel zur Befestigung des später geformten Teils aus faserverstärktem Verbundmaterial an anderen Teilen der Windturbine umfassen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_55

Üblicherweise werden hierbei mechanische Befestigungsmittel verwendet, etwa Karotten, Buchsen, Gewindestangen, Bolzen oder Flansche (Abs. 41). Wenn es sich bei dem aus glasfaserverstärktem Verbundmaterial bestehenden Teil um ein Rotorblatt handelt, können diese Befestigungselemente zum Beispiel eingesetzt werden, um das Rotorblatt an der Nabe zu befestigen (Abs. 42).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_56

g) Zur Herstellung solcher Teile können ein vorgefertigtes Halbprodukt (10) und eine weitere Fasermatte so in einer Form angeordnet werden, dass die Fasermatte mit einer Fasermatte des Halbprodukts in Kontakt steht. Anschließend werden das Halbprodukt und die weitere Fasermatte mit Harz imprägniert und das Harz ausgehärtet. Diese Vorgehensweise verringert den Vorbereitungsaufwand in der Form und erhöht den Durchsatz (Abs. 66).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_57

In einer Form können mehrere Halbprodukte angeordnet werden. Zum Herstellen der Rotorblätter können zum Beispiel Halbprodukte für Wurzel, Hinterkante, Vorderkante, Spitze, Bremsklappe, Befestigungsmittel für den Transport und Fixierungspunkte für Wurzelabschlussplatten in der Form zusammenlaminiert werden (Abs. 70).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_58

Das vorgeschlagene Verfahren zum Formen von Teilen aus faserverstärktem Verbundmaterial kann auch auf Untereinheiten von größeren Teilen wie Rotorblätter, Maschinenrahmen, Gondelgehäuse und Turm angewendet werden. So bestehen Rotorblätter üblicherweise aus zwei Schalen. Diese können in einem ersten Schritt mit dem vorgeschlagenen Verfahren hergestellt und anschließend miteinander verklebt werden (Abs. 71).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_59

2. Damit sind die Merkmale 3 und 4 vorweggenommen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_60

Bei den in NK4' beschriebenen vorgefertigten Halbprodukten handelt es sich um Verbindungslaminate aus einem Verbundmaterial.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_61

NK4' beschreibt auch die Möglichkeit, in ein solches Verbindungslaminat Verbindungselemente einzubetten.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_62

Ferner sieht die Entgegenhaltung vor, dass das Halbprodukt bei der Herstellung eines faserverstärkten Verbundteils einer Windenergieanlage als Vorformling verwendet wird.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_63

Dem steht, anderes als die Berufung meint, nicht entgegen, dass NK4' nicht ausdrücklich offenbart, dass das vorgefertigte Halbprodukt ein festes und stabiles Bauteil sein muss. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus Patentanspruch 1 keine entsprechende Anforderung.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_64

3. Die Merkmale 1 und 2 sind zumindest nahegelegt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_65

NK4' beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer Komponente einer Windturbine, die Verbindungselemente für eine komplementäre Komponente aufweist. Bei diesen Komponenten kann es sich nach NK4' um Segmente eines Windturbinenflügels handeln.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_66

Ob NK4' unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, dass mit dem Begriff "segmentiertes Turbinenblatt" ein in Querrichtung geteilter Flügel gemeint ist, bedarf keiner Entscheidung. Die Anwendung des in NK4' vorgeschlagenen Verfahrens auf Komponenten zur Verbindung von zwei Längsmodulen lag ausgehend von NK4' jedenfalls nahe.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_67

Der Hinweis der Berufung auf die erheblichen Kräfte, die an den Verbindungsstellen von Komponenten von Längsmodulen eines Windturbinenflügels auftreten können, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_68

Nach dem in NK4' formulierten Anspruch 1 muss gewährleistet sein, dass die Verbindung von Inlay und Fasermatte eines Halbprodukts so gestaltet ist, dass die relative Position des Inlays bei der Verwendung des Halbprodukts zur Herstellung einer Komponente einer Windturbine im Wesentlichen fixiert (substantially fixed) ist. Danach bestimmen sich die Anforderungen an die Festigkeit des Halbprodukts danach, welche Komponenten miteinander verbunden werden sollen und welche Kräfte an der Verbindungsstelle auftreten können.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_69

Anhaltspunkte dafür, dass die in NK4' vorgesehenen Halbprodukte sich nur für Komponenten eignen, bei denen geringe Kräfte wirken, sind nicht ersichtlich. Den oben wiedergegebenen Angaben in NK4' ist zu entnehmen, dass sich das vorgeschlagene Verfahren grundsätzlich für alle aus faserverstärktem Verbundmaterial bestehenden Bauteile einer Windturbine eignet. Einschränkungen in Bezug auf die Kräfte, denen solche Bauteile oder die Verbindung zwischen zwei Bauteilen ausgesetzt sind, lassen sich NK4' demgegenüber nicht entnehmen. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts treten vielmehr auch bei der in NK4' ausdrücklich angeführten Verbindung zwischen Rotorblatt und Nabe höchste Kräfte auf.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_70

Das Vorbringen der Berufung, die Wurzel des Rotorblatts sei anders als die Verbindung zwischen zwei Längsmodulen keinen dynamischen Lasten in Form von Biegebewegungen ausgesetzt und keinen aerodynamischen Lasten, wie sie am Profil des Rotorblatts aufträten, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_71

NK4' befasst sich zwar nicht mit der Frage, welche Kräfte an der Verbindung zwischen zwei Komponenten auftreten können. Dadurch wird die Tauglichkeit der in NK4' vorgeschlagenen Vorgehensweise für grundsätzlich jede Art der Verbindung aber nicht in Frage gestellt. In NK4' steht - ebenso wie beim Streitpatent - nicht die konkrete Ausgestaltung von einzelnen Verbindungen im Mittelpunkt, sondern ein zweckmäßiges Verfahren, um Komponenten einschließlich von Verbindungselementen herzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Herstellungsverfahren die Stabilität bekannter Verbindungsarten entscheidend beeinflussen könnte, ergeben sich weder aus NK4' noch aus sonstigen Umständen. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, das in NK4' vorgeschlagene Herstellungsverfahren auch für quer geteilte Rotorblätter und deren Verbindungen in Betracht zu ziehen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_72

IV. Für die mit den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände gilt nichts anderes.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_73

1. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist durch NK4' ebenfalls zumindest nahegelegt.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_74

a) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um das nachfolgende Merkmal 5 ergänzt werden:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_75
5 The joint laminate (23, 33; 27, 37) is manufactured in a cured state. Das Verbindungslaminat (23, 33; 27, 37) wird in einem ausgehärteten Zustand hergestellt.
76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_76

b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass dieses Merkmal durch NK4' offenbart ist.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_77

Hierbei kann zugunsten der Berufung unterstellt werden, dass ein ausgehärteter Zustand erst erreicht ist, wenn der Aushärtungsvorgang im Wesentlichen abgeschlossen ist.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_78

In NK4' ist beschrieben, dass Komponenten aus faserverstärktem Verbundmaterial dadurch hergestellt werden, dass Fasermatten imprägniert werden und der verwendete Kunststoff oder das Harz aushärten (Abs. 30).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_79

Diese Passage bezieht sich, anders als die Berufung meint, auch auf die Halbprodukte, mit denen sich NK4' vorrangig befasst. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Absätze 28 bis 30. Dort ist zunächst allgemein von faserverstärkten Verbundteilen von Windturbinen die Rede (Abs. 28). Zu diesen werden auch vorgefertigte Halbprodukte gezählt (Abs. 29). Anschließend werden die Materialien und die Herstellung solcher Komponenten erläutert (Abs. 30).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_80

Zudem ergibt sich aus den bereits erwähnten Absätzen 46 und 58 bis 60 der Beschreibung von NK4', dass das Verfahren zur Fertigung der Halbprodukte bereits ein Laminieren umfassen kann.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_81

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist NK4' keine Beschränkung dahin zu entnehmen, dass die dort beschriebenen Halbprodukte sich nur für manche Komponenten von Windturbinen eignen. In welchem Grad ein laminiertes Halbprodukt ausgehärtet sein muss, bevor es für die Herstellung einer solchen Komponente verwendet wird, bestimmt sich mithin nach dem konkreten Anwendungsfall.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_82

2. Auch der mit Hilfsantrag 2 beanspruchte Gegenstand ist nicht patentfähig.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_83

a) Nach Hilfsantrag 2 soll Merkmal 2 wie folgt geändert werden:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_84
2' said component (21, 31; 25, 35) being either a shell having joining elements with a complementary component shell (31, 21; 35, 25) in another module or a spar having joining elements with a complementary spar (35, 25) in another module. wobei die Komponente (21, 31; 25, 35) entweder eine Schale ist, die Verbindungselemente für eine komplementäre Komponente Schale (31, 21; 35, 25) in einem anderen Modul aufweist, oder ein Holm, der Verbindungselemente für einen komplementären Holmen (35, 25) in einem anderen Modul aufweist.
85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_85

b) Dieses Merkmal ist durch NK4' nahegelegt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_86

Wie bereits ausgeführt wurde, bezeichnet NK4' das dort vorgeschlagene Verfahren für eine Vielzahl unterschiedlichster Komponenten als geeignet. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, das Verfahren auch für die Herstellung von Schalen oder Holmen einzusetzen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_87

3. Für Hilfsantrag 3 gilt nichts anderes.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_88

a) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 um das folgende Merkmal 6 ergänzt werden:

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_89
6 Said joint laminate (27, 37) is configured for becoming part of the cap of the spar. Das Verbindungslaminat (27, 37) ist so konfiguriert, dass es Teil der Kappe des Holms wird.
90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_90

b) Angesichts des breiten Einsatzzwecks, für den NK4' das dort geschilderte Verfahren vorschlägt, lag auch eine solche Ausgestaltung nahe.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_91

4. Für Hilfsantrag 4, der die modifizierten und zusätzlichen Merkmale nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 kombiniert, gilt nichts anderes.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_92

5. Für die Hilfsanträge 5 und 6, nach denen Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bzw. 3 auf die Herstellung eines Holms beschränkt werden soll, gilt entsprechendes.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-35-23#rd_93

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

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