Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 13.03.2025 – X ZR 86/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:130325BXZR86.23.0

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Tenor§

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/x-zr-86-23#rd_1

Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/x-zr-86-23#rd_2

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/x-zr-86-23#rd_3

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/x-zr-86-23#rd_4

Damit ist der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Anhörungsrüge gegenstandslos.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-13/x-zr-86-23#rd_5

Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Bacher Deichfuß Marx

Rensen von Pückler