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# BGH, Beschluss vom 13.03.2025 – X ZR 86/23

10. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2025:130325BXZR86.23.0

## Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig.

**Rn. 2**

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10).

**Rn. 3**

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

**Rn. 4**

Damit ist der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Anhörungsrüge gegenstandslos.

**Rn. 5**

Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Bacher Deichfuß Marx

Rensen von Pückler

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.03.2025 – X ZR 86/23, ECLI:DE:BGH:2025:130325BXZR86.23.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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