Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 28.01.2025 – X ZR 90/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR90.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_1

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung einer Stornierungsentschädigung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_2

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und drei Mitreisende eine Pauschalreise "Unterwegs an der Costa de la Luz 2020", die vom 14. bis 28. Oktober 2020 stattfinden und 4.156 Euro kosten sollte. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 325 Euro.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_3

Mit E-Mail vom 23. August 2020 trat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Reisewarnung wegen der Corona-Pandemie von der Reise zurück.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_4

Ende September 2020 sagte die Beklagte die Reise wegen der Corona-Pandemie ab.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_5

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 325 Euro nebst Zinsen verurteilt und ihre auf Zahlung von 714 Euro gerichtete Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger tritt dem Rechtmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_6

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_8

Das Amtsgericht habe dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung zugesprochen und der Beklagten einen die Klageforderung übersteigenden Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung abgesprochen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_9

Die Beklagte könne gegenüber dem Kläger keinen Entschädigungsanspruch geltend machen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_10

Der Ausbruch der Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt und stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_11

Der Kläger schulde gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigungsleistung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung nach einer ex-ante-Betrachtung bereits hinreichende Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die vom Reiseveranstalter geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Eine ex-ante-Betrachtung sei jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_12

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_13

1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklärt hat. Damit steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zu.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_14

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten könnte, nicht ausgeschlossen werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_15

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_16

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW­RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW­RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW­RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2024 - X ZR 58/23 Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im Oktober 2020.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_17

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebliche Beeinträchtigung im Streitfall jedoch nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt worden ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_18

Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_19

III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_20

Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers konkrete Umstände absehbar waren, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB begründen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_21

Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_22

Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass eine im Zeitpunkt des Rücktritts begründete Ungewissheit über die weitere Entwicklung ein starkes Indiz dafür bilden kann, dass die Durchführung der Reise schon aus damaliger Sicht nicht zumutbar war. Hierbei sind gegebenenfalls auch individuelle Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen, denen die Reisenden bei Durchführung der Reise ausgesetzt wären (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 62 ff.; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 31 ff.). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dem Reisenden auch nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22, MDR 2024, 1570 Rn. 43 ff.).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_23

Entgegen der Auffassung der Revision wird es nicht zwingend des Vortrags belastbarer Tatsachen bedürfen, aufgrund derer im Rücktrittszeitpunkt am Bestimmungsort der Reise mit einer höheren Ansteckungsgefahr als am Heimatort zu rechnen war. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist § 651h Abs. 3 BGB auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - X ZR 3/22 Rn. 22).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_24

Entgegen der Auffassung der Revision wird es bei den zu treffenden Feststellungen auch nicht auf die konkrete Kenntnis des Reisenden bezüglich konkreter (Schutz-)Maßnahmen am Bestimmungsort der Reise ankommen. Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour; C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-28/x-zr-90-22#rd_25

Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung auch nicht zwingend eine Reisewarnung oder ähnliche Reisebeschränkungen im Zeitpunkt des Rücktritts voraus (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 Rn. 47; Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 Rn. 29; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 Rn. 28).

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