Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 21.01.2025 – X ARZ 2/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:210125BXARZ2.25.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-21/x-arz-2-25#rd_1

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, eine E-Mail-Adresse und eine Domain sofort wiederherzustellen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-21/x-arz-2-25#rd_2

Das Landgericht hat das Gesuch abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat er zwei Verzögerungsrügen erhoben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-21/x-arz-2-25#rd_3

Nunmehr beantragt der Antragsteller, wegen Stillstands der Rechtspflege das ersatzweise zuständige Gericht zu bestimmen, hilfsweise, den hiesigen Eilantrag an das Oberlandesgericht Stuttgart zu verweisen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-21/x-arz-2-25#rd_4

II. Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts ist unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-21/x-arz-2-25#rd_5

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das zuständige Gericht zu bestellen, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-21/x-arz-2-25#rd_6

Eine rechtliche Verhinderung macht der Antragsteller nicht geltend.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-21/x-arz-2-25#rd_7

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verhinderung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-21/x-arz-2-25#rd_8

Dass das Beschwerdegericht nach Auffassung des Antragstellers das Beschwerdeverfahren nicht schnell genug betreibt, begründet weder einen Stillstand der Rechtspflege noch einen sonstigen Grund für eine tatsächliche Verhinderung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-21/x-arz-2-25#rd_9

Art. 13 EMRK führt, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 3 AV 3.24 Rn. 7 f.) näher dargelegt hat, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Bacher Hoffmann Deichfuß

Marx von Pückler