Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 14.01.2025 – X ZB 5/24

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:140125BXZB5.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2024 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-14/x-zb-5-24#rd_1

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrpreisnacherhebung durch die Beklagte. Das Amtsgericht hat ihr Prozesskostenhilfe für die Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-14/x-zb-5-24#rd_2

Gegen die Beschwerdeentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer als "Revision" bezeichneten Eingabe. Auf einen Hinweis, dass ihr Rechtsmittel unzulässig sein dürfte, hat sie mitgeteilt, sie verlange eine Entscheidung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-14/x-zb-5-24#rd_3

II. Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel ist unzulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-14/x-zb-5-24#rd_4

Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde anzusehen, weil die Entscheidung über eine Beschwerde allenfalls auf diesem Wege angefochten werden kann.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-14/x-zb-5-24#rd_5

Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf und eine solche Zulassung im Streitfall nicht erfolgt ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-14/x-zb-5-24#rd_6

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß

Marx von Pückler