Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 19.12.2024 – III ZR 68/24

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:191224BIIIZR68.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. September 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-19/iii-zr-68-24#rd_1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Dagegen hat die (wiederum) durch ihren vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte mit dem Argument, diese Vorschrift sei verfassungswidrig, Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise beantragt, die Sache zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-19/iii-zr-68-24#rd_2

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 11. November 2024 - IX ZB 8/23, juris Rn. 1; vom 14. Mai 2024 - XI ZB 16/23, juris Rn. 2; vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 2 und vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 114/23, juris Rn. 3).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-19/iii-zr-68-24#rd_3

Zudem wäre sie mangels einer Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG unbegründet. Denn der Senat hat das Rechtsmittelvorbringen der Beklagten wegen der Unzulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und damit aus Gründen des Prozessrechts inhaltlich nicht geprüft (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1565 Rn. 11). Auch begegnet das Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. nur BVerfGE 106, 216 ff; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - II ZR 145/22, juris Rn. 2).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-19/iii-zr-68-24#rd_4

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranlasst.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-19/iii-zr-68-24#rd_5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-19/iii-zr-68-24#rd_6

Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache durch den Senat nicht mehr rechnen.

Herrmann Arend