Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Urteil vom 10.12.2024 – X ZR 128/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:101224UXZR128.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 25. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil abgeändert.

Das europäische Patent 3 068 077 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

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Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 068 077 (Streitpatents), das aus der Teilung einer Stammanmeldung vom 9. Dezember 2007 hervorgegangen ist, eine US-amerikanische Priorität vom 21. Dezember 2006 beansprucht und einen Netzwerkknoten betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_2

Patentanspruch 1, auf den 14 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A network node (20) for use with a multicast source (24) in a packet-switched network, the node comprising:

three or more physical ports (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) for communicating with other nodes in the packet-switched network, the ports are grouped into multiple distinct groups (32a, 32b), where each group comprises one or more physical ports, each port is part of a single group, and at least one group comprises two or more physical ports;

a first port different from the grouped physical ports connectable to the multicast source (24) for receiving a multicast packet therefrom having a multicast destination address; and

a switching fabric (40) coupled between the first port and to the grouped physical ports for switching packets received at one port to be output by one or more other ports,

wherein the node assigns (54) an identifier to the received multicast packet, wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple distinct groups in response to the identifier, and wherein the multicast packet is output (56) via the selected ports in each of the multiple distinct groups.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in elf geänderten Fassungen verteidigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die Fassung nach Hilfsantrag 6 hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_5

Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien, die jeweils ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent ergänzend mit einem weiteren Hilfsantrag.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_6

Beide Rechtsbehelfe sind zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents. Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich dagegen als unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_7

I. Das Streitpatent betrifft einen Netzwerkknoten, der mit einer Multicast-Quelle eingesetzt werden kann.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_8

1. Das Streitpatent beschreibt einleitend die für die Übertragung von Daten in Netzwerken vorgesehenen Standards VPLS und LAG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_9

VPLS (virtual private local area network service) sei ein Punkt-zu-Multipunkt-Dienst, der die Funktionalität eines lokalen Netzwerks (local area network, LAN) über die Netzwerke von Dienstleistern emuliere (Abs. 2).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_10

LAG (Link Aggregation) sei eine Technik, durch die eine Gruppe von parallelen physischen Verbindungen zwischen zwei Endpunkten in einem Datennetzwerk zu einer einzigen logischen Verbindung zusammengefasst werden könne (Abs. 3).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_11

Netzwerkknoten umfassten typischerweise mehrere Leitungskarten, die durch eine Vermittlungsstruktur miteinander verbunden seien. Einige Ziele seien zu LAG-Gruppen zusammengefasst (Abs. 18). Ein Netzwerkknoten, der VPLS unterstütze, müsse häufig Pakete zu einer Vielzahl von Zielen weiterleiten, zu denen auch LAG-Gruppen gehörten (Abs. 19).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_12

Bei einem aus dem US-amerikanischen Patent 6 510 749 bekannten Verfahren werde ein für mehrere Endpunkte bestimmter Rahmen (multi-destination frame) an jeden Ausgangsport einer Link-Aggregationsgruppe gesendet. Jeder Anschluss (port) bestimme sodann, ob er den Rahmen sende oder verwerfe (Abs. 4). Dies führe zu unnötigem Datenverkehr auf der Eingangskarte und der Vermittlungsstruktur (Abs. 23).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_13

Die europäische Patentanmeldung 1 713 316 schlage einen Mechanismus zur Verteilung von Rahmen auf die einzelnen Anschlüsse vor (Abs. 5). Solche Mechanismen führten häufig zu einer unausgewogenen Verteilung des Datenverkehrs (Abs. 34).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_14

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, die Weiterleitung von Multicast-Verkehr in Kommunikationsnetzwerken effizienter zu gestalten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_15

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 einen Netzwerkknoten vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_16
1 A network node (20) for use with a multicast source (24) in a packet-switched network, the node comprising: Netzwerkknoten (20) zur Verwendung mit einer Multicast-Quelle (24) in einem paketvermittelten Netzwerk, wobei der Knoten Folgendes umfasst:
1.1 three or more physical ports (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) for communicating with other nodes in the packet-switched network, drei oder mehrere physische Anschlüsse (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) zur Kommunikation mit anderen Knoten in dem paketvermittelten Netzwerk,
1.1.1 the ports are grouped into multiple distinct groups (32a, 32b), wobei die Anschlüsse in mehrere verschiedene Gruppen (32a, 32b) gruppiert sind,
1.1.2 where each group comprises one or more physical ports, each port is part of a single group, and at least one group comprises two or more physical ports; wobei jede Gruppe einen oder mehrere physische Anschlüsse umfasst, jeder Anschluss Teil einer einzigen Gruppe ist, und mindestens eine Gruppe zwei oder mehrere physische Anschlüsse umfasst;
1.2 a first port different from the grouped physical ports connectable to the multicast source (24) for receiving a multicast packet therefrom having a multicast destination address; and einen ersten Anschluss, der anders als die gruppierten physischen Anschlüsse ist und mit der Multicast-Quelle (24) verbindbar ist, um von dieser ein Multicast-Paket zu empfangen, das eine Multicast-Zieladresse aufweist; und
1.3 a switching fabric (40) coupled between the first port and to the grouped physical ports for switching packets received at one port to be output by one or more other ports, eine Vermittlungsstruktur (40), die zwischen dem ersten Anschluss und den gruppierten physischen Anschlüssen gekoppelt ist, um Pakete zu vermitteln, die an einem Anschluss empfangen werden, damit sie von einem oder mehreren anderen Anschlüssen ausgegeben werden,
1.4 wherein the node assigns (54) an identifier to the received multicast packet, wobei der Knoten dem empfangenen Multicast-Paket eine Kennung zuweist (54),
1.4.1 wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple distinct groups in response to the identifier, and wobei die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen als Reaktion auf die Kennung auswählt, und
1.4.2 wherein the multicast packet is output (56) via the selected ports in each of the multiple distinct groups. wobei das Multicast-Paket über die ausgewählten Anschlüsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen ausgegeben (56) wird.
17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_17

4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_18

a) Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, geben die Merkmale 1 und 1.2 nicht zwingend vor, dass der Netzwerkknoten nur einen einzigen Anschluss für eine Multicast-Quelle umfasst.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_19

Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, sind Multicast-Pakete im Sinne von Merkmal 1.2 Datenpakete, die von nur einer Quelle - der Multicast-Quelle - gesendet werden und für mehrere Zieladressen bestimmt sind. Die Beschreibung führt als Beispiele hierfür Internet Protocol Television (IPTV), Near Video on Demand (NVOD) und Videokonferenzen an (Abs. 25).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_20

Daraus ergibt sich lediglich, dass ein Anschluss, über den ein Multicast-Paket eingeht, nur mit einer einzigen Quelle verbunden sein darf. Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass es mehrere Anschlüsse dieser Art gibt und dass jeder Anschluss von einer anderen Quelle gespeist wird.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_21

Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass der Anschluss für die Multicast-Quelle daneben auch Pakete entgegennimmt, die nur für eine einzige Zieladresse (unicast) oder für das gesamte Netzwerk (broadcast) bestimmt sind.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_22

b) Zur Weiterleitung der Pakete an andere Knoten sieht Merkmalsgruppe 1.1 mindestens drei physische Anschlüsse vor, die in mehrere Gruppen eingeteilt sind, wobei jeder Anschluss nur einer Gruppe zugehört und zumindest eine Gruppe mehr als einen Anschluss umfasst.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_23

Bei diesen Gruppen kann es sich um LAG-Gruppen handeln. Zwingend vorgegeben ist dies durch Patentanspruch 1 nicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_24

c) Patentanspruch 1 ist nicht auf VPLS beschränkt. Das Verfahren kann vielmehr in jeder Anwendung verwendet werden, in der Pakete multipliziert oder dupliziert und an eine Gruppe von Schnittstellen oder Zielen gesendet werden (Abs. 64 f.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_25

d) Von zentraler Bedeutung für die angestrebte Steigerung der Effizienz ist Merkmalsgruppe 1.4.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_26

aa) Nach den Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 leitet die Vermittlungsstruktur ein Multicast-Paket jeweils nur einem einzigen Anschluss pro Empfängergruppe zu.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_27

Bei Gruppen, die aus mehreren Anschlüssen bestehen, wird auf diese Weise unnötiger Rechenaufwand und Datenverkehr vermieden, der entsteht, wenn Duplikate eines Pakets erzeugt, über die Vermittlungsstruktur geleitet und auf der Ausgangsseite verworfen werden (Abs. 23).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_28

bb) Die Zuweisung eines Multicast-Pakets zu einem einzigen Anschluss erfolgt gemäß den Merkmalen 1.4 und 1.4.1 anhand einer Kennung (identifier), die der Knoten dem Paket zuweist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_29

(1) Welche Komponente diese Zuweisung vornimmt, ist in Anspruch 1 nicht festgelegt. Die Zuweisung muss aber erfolgen, bevor die Vermittlungsstruktur den Ziel-Anschluss auswählt, weil die Auswahl in Reaktion auf die Kennung erfolgt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_30

(2) Art und Inhalt der Kennung sind in Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorgegeben.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_31

Die Kennung kann in einer fabric multicast identification (FMID) bestehen, wie sie in der Beschreibung geschildert wird. Zwingend ist dies nicht.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_32

Eine FMID kann zum Beispiel zugeordnet werden durch Erzeugen eines Hashwerts aus Feldern des Datenpakets (Abs. 12, Abs. 40) oder durch Zuordnen bestimmter Header-Informationen (Abs. 12), etwa Ziel-IP-Adressen oder Paaren von Quell- und Ziel-IP-Adressen (Abs. 41), zu bestimmten Werten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_33

Die Zuordnung der Kennungen zu den Anschlüssen kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass jedem Anschluss eine bestimmte Anzahl von Kennungen zugewiesen wird, oder dadurch, dass die Paketverarbeitungslogik die zugeordneten FMID-Werte auf die möglichen FMID-Werte in dem Bereich verteilt, so dass die Verkehrslast zwischen den Ports in der Teilmenge ausgeglichen ist (Abs. 11).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_34

cc) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass ein Multicast-Paket, das für mehrere Gruppen von Empfängern bestimmt ist, für jede Gruppe eine unterschiedliche Kennung erhalten kann.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_35

(1) Der Wortlaut von Merkmal 1.4, der vorsieht, dass einem empfangenen Multicast-Paket "eine Kennung" (an identifier) zugewiesen wird, schließt die Zuweisung weiterer Kennungen nicht zwingend aus.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_36

(2) Die in Merkmal 1.4.1 vorgegebene Funktion der Kennung, die Auswahl eines einzelnen Anschlusses für jede Gruppe zu ermöglichen, erfordert, dass ein Paket für jede Gruppe, an die es weitergeleitet werden soll, nur eine Kennung enthält, damit eine Zuweisung an zwei zu derselben Gruppe gehörende Anschlüsse ausgeschlossen ist.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_37

Wenn ein Paket für weitere Gruppen bestimmt ist, hängt die Auswahl eines Anschlusses in der zweiten und jeder weiteren Gruppe hingegen nicht zwingend davon ab, welcher Anschluss für die erste Gruppe ausgewählt worden ist. Dies lässt die Möglichkeit offen, für jede Gruppe eine gesonderte Kennung zuzuweisen, die ausschließlich für die Auswahl in der jeweiligen Gruppe maßgeblich ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_38

Da Patentanspruch 1 die inhaltliche Ausgestaltung der Kennung und deren Verwendung zur Auswahl des einzelnen Anschlusses nicht näher vorgibt, bleibt entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Möglichkeit offen, eine Kennung so auszugestalten, dass jeweils nur Teile davon für die Zuweisung des jeweiligen Anschlusses für die einzelnen Gruppen eingesetzt werden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_39

(3) Dass diese Vorgehensweise im Stand der Technik bekannt war und mit höherem Ressourcenverbrauch verbunden sein kann, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_40

Der Umstand, dass sich ein Patent von einer im Stand der Technik bekannten Lösung abgrenzt, kann zwar für die Auslegung eines Patentanspruchs von Bedeutung sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Patent von einer konkreten Entgegenhaltung abgrenzt und hinreichend deutlich zu erkennen ist, welche Merkmale dieser Abgrenzung dienen. Keine dieser beiden Voraussetzungen ist beim Streitpatent erfüllt.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_41

In der Beschreibung wird allerdings ausgeführt, die FMID werde durch die Eingangskarte zugewiesen und ein Paket, das für mehrere LAG-Gruppen bestimmt sei, werde gegebenenfalls durch die Vermittlungsstruktur dupliziert (Abs. 20). Diese Ausgestaltung mag effizienter sein, weil sie die mehrfache Übermittlung eines Pakets von der Eingangskarte an die Vermittlungsstruktur vermeidet. Das Streitpatent grenzt sich in diesem Zusammenhang aber nicht von einer konkreten Entgegenhaltung ab. Zudem hat die Anforderung, dass die Kennung bereits in der Eingangskarte zugewiesen wird und ein gegebenenfalls erforderliches Duplizieren erst in der Vermittlungsstruktur erfolgt, in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_42

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_43

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und der Stammanmeldung hinaus.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_44

Die in Merkmal 1.4 genannte Kennung (identifier) sei als Begriff weder in den Anmeldungsunterlagen des Streitpatents noch in der Stammanmeldung genannt. Dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der technischen Konzeption und Umsetzung von praxistauglichen Multicast-Kommunikationssystemen einschließlich der dort auftretenden Fragen hinsichtlich eines load-balancing, sowie Fachkenntnissen betreffend den Aufbau von Switches, sei bekannt, dass die Weiterleitung von Datenpaketen in Switches entweder mit einer verbindungsorientierten oder mit einer adressorientierten Kennung erfolge. Der Fachmann entnehme der Anmeldung lediglich eine adressorientierte Kennung in Form einer FMID. Dagegen umfasse Merkmal 1.4 nach fachmännischem Verständnis auch eine verbindungsorientierte Kennung. Diese sei nicht ursprünglich offenbart.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_45

Zudem sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem US-amerikanischen Patent 7 023 797 (NK13) nicht neu. Dieses lehre eine identifier-basierte Zuordnung von LAG-Gruppen im Multicast-Modus. Zwar zeige das vereinfachte Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 die Verarbeitung eines Unicast-Pakets. Der Fachmann entnehme aber den Ausführungen zum Legacy-Fall nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 und mehreren weiteren Stellen, dass die Forwarding Mask des dort beschriebenen Switches auch mehr als einen einzigen Eintrag haben könne und somit ein Multicast-Paket parallel an mehrere LAG-Gruppen weitergeleitet werde. Die gegenüber dem Unicast-Beispiel gemäß Figur 4 für ein Multicast-Paket erforderliche Adressierung lese der Fachmann in der Gesamtschau von NK13 zwanglos mit.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_46

Die mit den Hilfsanträgen 1, 5 und 5a verteidigten Gegenstände gingen ebenfalls über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und der Stammanmeldung hinaus. Zudem seien die mit den Hilfsanträgen 1 bis 5a verteidigten Gegenstände nicht patentfähig.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_47

Hingegen sei der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand rechtsbeständig. Der anspruchsgemäße identification value weise dadurch, dass ein zweiter Kennwert kleiner sei als ein erster Kennwert, nunmehr die Eigenschaft einer (virtuellen) adressbezogenen Kennung im Sinne einer FMID auf. Er sei damit ursprünglich offenbart. Auch werde der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand weder durch NK13 noch durch die US-amerikanischen Patentanmeldungen 2005/0238018 (NK14) oder 2006/0114876 (NK16) vorweggenommen. Diesen Entgegenhaltungen sei eine kaskadenartige Zuweisung von ersten und zweiten Kennungswerten, die zu einer effizienten Lastverteilung bei der Zustellung von Multicast-Paketen führten, nicht zu entnehmen. Eine Kombination dieser Entgegenhaltungen lege den mit Hilfsantrag 6 verteidigten Gegenstand auch nicht nahe.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_48

III. Diese Beurteilung hält den Berufungsangriffen der Beklagten stand.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_49

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in NK13 vollständig offenbart ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_50

a) NK13 betrifft die Link-Aggregation in Port-Masken-basierten Netzwerk-Switches (Sp. 1 Z. 10-12).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_51

aa) NK13 führt aus, ein Switch sei üblicherweise ein Rechner mit einer Reihe von Komponenten (z.B. Karten), die miteinander verbunden seien.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_52

Jede Karte könne eine bestimmte Anzahl an Ports umfassen, die die Verbindung mit verschiedenen Medien ermöglichten, etwa Ethernet, Lichtwellenleiter (Fiber Distributed Data Interface, FDDI) oder Token Ring. Eine Netzwerkeinheit könne aus einer Quelle bestehen, die Daten über diese Medien übertrage, oder einer Senke, die Daten empfange (Sp. 1 Z. 15-25).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_53

Ein Datenrahmen werde häufig an mehr als einen, aber an weniger als alle Ports des Switches übertragen. Solche Multicast-Übertragungen führten regelmäßig zu einer Verschlechterung der Leistung eines Switches. Die mehrfachen Output-Kopien verbrauchten zusätzliche Bandbreite und für die Entscheidung über die Weiterleitung müsse Software einbezogen werden (Sp. 1 Z. 26-39).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_54

Wenn der Weiterleitungsteil eines Switches einen Datenrahmen empfange, müsse er entscheiden, an welche(n) von mehreren Output-Ports dieser gesendet werde. Werde Link-Aggregation eingesetzt, sollte der Weiterleiter versuchen, die Last gleichmäßig auf jeden Satz der aggregierten Output-Verbindungen zu verteilen, wobei ein Satz jeweils einen einzigen "logischen" Port darstelle. Für jede zur Weiterleitung ausgewählte Aggregat-Gruppe sei ein Rahmen nur an eine einzige Verbindung auszugeben. Bei Port-Masken-basierten Switch-Vorrichtungen geschehe dies durch die Kombination von zwei Port-Masken, nämlich einer Weiterleitungsmaske, die angebe, an welche Aggregat-Gruppe(n) der Rahmen ausgegeben werde, und einer Aggregationsmaske, die angebe, welcher Port im jeweiligen Aggregat zu verwenden sei (Sp.1 Z. 45-56).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_55

Bei einem aktuellen Verfahren zur Verteilung von Datenrahmen werde anhand des weiterzuleitenden Rahmens ein Aggregationscode (z.B. ein numerischer Wert) abgeleitet. Der Aggregationscode werde dann als Index für eine Aggregationstabelle verwendet. Die Aggregationstabelle gebe einen Port an, an den der Rahmen für jeden Aggregationscode auf jeder aggregierten Verbindung zu senden sei (Sp. 1 Z. 57-63).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_56

Der Aggregationscode könne auf verschiedene Weise aus den Informationen im Rahmen abgeleitet werden. Sogenannte Legacy-Methoden leiteten den Aggregationscode üblicherweise aus der Media Access Control (MAC)-Adresse der Quelle ab. Modernere Verfahren basierten auf anderen aus dem Rahmen extrahierten Feldern, wie etwa der IP-Adresse der Quelle. Der Aggregationscode werde als Index für die Aggregationstabelle verwendet, um den geeigneten Port für eine bestimmte aggregierte Gruppe nachzuschlagen (Sp. 1 Z. 64 bis Sp. 2 Z. 16; Sp. 5 Z. 1 ff.).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_57

Moderne Aggregationsmethoden seien mit den Legacy-Methoden nicht kompatibel. In Netzwerken mit Legacy-Switches und fortschrittlicheren Switches würden möglicherweise Legacy-Methoden für die Link-Aggregation für alle Switches verwendet. Die Wahrscheinlichkeit einer gleichmäßigen Verteilung des Netzwerkverkehrs an den Switches sei dadurch geringer (Sp. 2 Z. 24-30).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_58

bb) Um Kompatibilität zwischen den beiden Methoden zu erreichen und dabei eine gleichmäßige Verteilung des Netzwerkverkehrs zu gewährleisten, schlägt NK13 vor, den Port, an den ein Datenrahmen übermittelt wird, anhand eines Indexwerts zu bestimmen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_59

Dieser Wert kann aus dem Inhalt des Rahmens abgeleitet werden, etwa den beiden unteren Bits der Quell-MAC-Adresse, der Ziel-MAC-Adresse oder ähnlicher Informationsstrings.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_60

Für jeden Indexwert und jede LAG-Gruppe wird in einer Tabelle der Port festgelegt, an den der zugehörige Datenrahmen übermittelt wird.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_61

(1) Eine solche Tabelle ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 für ein Legacy-Verfahren beispielhaft dargestellt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_62

Für jeden Indexwert (0 bis 7) und jede LAG-Gruppe (1 und 2) wird jeweils einer der zugehörigen Ports (a bis d bzw. a bis h) durch den Wert 1 als Ausgangsport festgelegt (Sp. 4 Z. 40-59). Durch eine weitere, in diesem Zusammenhang nicht näher geschilderte Operation wird ermittelt, welche der LAG-Gruppen die Daten empfangen sollen (Sp. 4 Z. 60-62).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_63

(2) NK13 schlägt vor, die Ausgabemaske so auszugestalten, dass sie mehrere Aggregationsmethoden unterstützt (Sp. 5 Z. 10-16).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_64

Ein Ausführungsbeispiel für eine solche Aggregationstabelle ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_65

Die Felder dieser Tabelle enthalten den Wert 1, wenn die jeweilige Aggregationsgruppe die angegebene Aggregationsmethode nutzt und die Ausgabe über den betreffenden Port erfolgen soll oder wenn die jeweilige Gruppe die angegebene Methode nicht nutzt (Sp. 5 Z. 26-38). Daraus geht hervor, dass die Methode 1 in dem dargestellten Beispiel nur von der LAG-Gruppe 1 genutzt wird und die Methode 2 nur von der LAG-Gruppe 2.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_66

Bei einem Rahmen, für den beide Aggregationsmethoden zur Anwendung kommen sollen, werden die beiden einschlägigen Tabellenzeilen durch logische und-Verknüpfung miteinander kombiniert. Dies ist beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle dargestellt (Sp. 6 Z. 2-17).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_67

In diesem Beispiel wird der Datenrahmen in der LAG-Gruppe 1 gegebenenfalls auf Port c ausgegeben und in der LAG-Gruppe 2 gegebenenfalls auf Port e.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_68

Auch in diesem Beispiel wird in einem zweiten Schritt festgelegt, an welche LAG-Gruppen der Rahmen übermittelt wird. Hierzu wird die im ersten Schritt erhaltene Aggregationsmaske mit einer Weiterleitungsmaske verknüpft. Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle dargestellt (Sp. 6 Z. 18-33).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_69

In diesem Beispiel erfolgt die Weiterleitung nur an LAG-Gruppe 2 und zwar, wie im ersten Schritt festgelegt, an deren Port e (Sp. 6 Z. 34 f.).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_70

b) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1 bis 1.3 offenbart.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_71

c) Die Merkmale 1.4.1 und 1.4.2 sind ebenfalls offenbart.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_72

aa) Wie auch die Beklagte im Ansatz nicht verkennt, offenbart NK13, dass ein Datenrahmen, der für eine LAG-Gruppe bestimmt ist, jeweils nur an einen zu der Gruppe gehörenden Port übermittelt wird.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_73

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehen sich diese Ausführungen auch auf Multicast-Pakete, die für mehrere LAG-Gruppen bestimmt sind.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_74

Wie oben aufgezeigt wurde, befasst sich NK13 einleitend mit Paketen, die an mehrere, aber nicht an alle Ziele in einem Netzwerk weitergeleitet werden. Diese Pakete werden ausdrücklich als Multicast-Rahmen bezeichnet.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_75

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen zu den Beispielen hinreichend deutlich, dass die dort geschilderten Vorgehensweisen auch und insbesondere für Multicast-Pakete zur Anwendung kommen sollen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_76

Wie die Beklagte im Ansatz zutreffend geltend macht, werden Multicast-Pakete in den Erläuterungen zu den Ausführungsbeispielen allerdings nicht ausdrücklich angesprochen. Dies gilt auch für die Angabe, mehrere Pakete (multiple frames) könnten auf eine Reihe von mit dem Switch verbundene Link-Aggregationsgruppen verteilt werden (Sp. 4 Z. 57 ff.); diese kann sich bei isolierter Betrachtung auch auf eine Reihe von aufeinanderfolgenden Paketen beziehen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_77

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich, dass die einleitenden Bemerkungen, in denen Multicast-Pakete hervorgehoben werden, und die sich daran anschließenden Ausführungen zu den Beispielen nicht beziehungslos nebeneinanderstehen, sondern dass diese Beispiele auch und gerade zur Lösung der eingangs aufgezeigten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Multicast-Paketen dienen sollen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_78

Die Kombination von Aggregations- und Weiterleitungsmasken wird schon in den einleitenden Bemerkungen als Mittel angegeben, um zu bestimmen, an welchen Port innerhalb einer Gruppe und an welche Gruppe(n) (group(s)) ein Rahmen weitergeleitet werden soll (Sp. 1 Z. 53 f.). Die optionale Pluralform lässt erkennen, dass ein Rahmen nicht nur an jeweils eine Gruppe weitergeleitet werden kann, sondern bei Bedarf auch an mehrere oder alle Gruppen, wie dies in den eingangs geschilderten Szenarien erforderlich ist.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_79

Die Ausführungen zu dem in Figur 4 dargestellten Beispiel stehen in innerem Zusammenhang damit und lassen erkennen, dass dort eine Weiterleitungsmaske eingesetzt wird, die den genannten Vorgaben entspricht.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_80

Wenn die Weiterleitungsmaske die Werte gemäß der oben wiedergegebenen Tabelle aufweist, erfolgt die Weiterleitung zwar nur an eine der beiden Gruppen. Aus dem damit zugleich offenbarten Grundprinzip, wonach eine Weiterleitung erfolgt, wenn die der jeweiligen Gruppe zugeordneten Bits den Wert 1 aufweisen, ergibt sich aber, dass eine Weiterleitung an beide Gruppen möglich ist, wenn auch die ersten vier Bits den Wert 1 aufweisen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_81

Eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zusammenhang bedarf es vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht. Er ist schon dadurch unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Ausführungen zu Figur 4 erkennbar an die einleitenden Bemerkungen anknüpfen und eine auch für Multicast-Pakete geeignete Vorgehensweise vorschlagen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_82

cc) Angesichts all dessen vermag das Argument, NK13 könne eine Weiterleitung von Multicast-Paketen mittels einer einheitlichen Kennung nicht offenbaren, weil eine solche Vorgehensweise nach den Ausführungen im Streitpatent im Stand der Technik nicht bekannt gewesen sei, nicht zu verfangen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_83

Aus NK13 ergibt sich, dass die in der Patentschrift geäußerte Einschätzung nicht zutrifft.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_84

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 1.4 offenbart.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_85

Bei der in Ausführungsbeispiel 4 geschilderten Vorgehensweise wird zwar für jede Aggregationsmethode eine gesonderte Kennung übermittelt. Dies steht der Offenbarung von Merkmal 1.4 aber nicht entgegen, weil dieses Merkmal eine solche Vorgehensweise aus den oben dargestellten Gründen nicht ausschließt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_86

Unabhängig davon wird bei der in Ausführungsbeispiel 3 geschilderten Vorgehensweise für beide Gruppen dieselbe Kennung verwendet.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_87

2. Für den mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand gilt nichts anderes.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_88

a) Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 wie folgt gefasst werden (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_89
1 A network node (20) for use with a multicast source (24) in a packet-switched network, the node comprising: Netzwerkknoten (20) zur Verwendung mit einer Multicast-Quelle (24) in einem paketvermittelten Netzwerk, wobei der Knoten Folgendes umfasst:
1.1' three four or more physical ports (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) for communicating with other nodes in the packet-switched network, drei vier oder mehrere physische Anschlüsse (28a, 28b, 28c, 28d, 28e) zur Kommunikation mit anderen Knoten in dem paketvermittelten Netzwerk,
1.1.1 the ports are grouped into multiple distinct groups (32a, 32b), wobei die Anschlüsse in mehrere verschiedene Gruppen (32a, 32b) gruppiert sind,
1.1.2' wherein each group is configured as a Link Aggregation (LAG) group and comprises one two or more physical ports, each port is part of a single group, and at least one group comprises two or more physical ports; wobei jede Gruppe als eine Link-Aggregations- (LAG)-Gruppe konfiguriert ist und zwei einen oder mehrere physische Anschlüsse umfasst, jeder Anschluss Teil einer einzigen Gruppe ist, und mindestens eine Gruppe zwei oder mehrere physische Anschlüsse umfasst;
1.2 a first port different from the grouped physical ports connectable to the multicast source (24) for receiving a multicast packet therefrom having a multicast destination address; and einen ersten Anschluss, der anders als die gruppierten physischen Anschlüsse ist und mit der Multicast-Quelle (24) verbindbar ist, um von dieser ein Multicast-Paket zu empfangen, das eine Multicast-Zieladresse aufweist; und
1.3' a switching fabric (40) coupled between the first port and to the grouped physical ports for switching multicast packets received at one port to be output by one two or more other ports, eine Vermittlungsstruktur (40), die zwischen dem ersten Anschluss und den gruppierten physischen Anschlüssen gekoppelt ist, um Multicast-Pakete zu vermitteln, die an einem Anschluss empfangen werden, damit sie von einem zwei oder mehreren anderen Anschlüssen ausgegeben werden,
1.4' wherein the node assigns (54) an identifier identification value to the received multicast packet, wobei der Knoten dem empfangenen Multicast-Paket einen Kennungswert zuweist (54),
1.4a wherein the identification value is selected from a range of possible values, each value being associated with one of the ports in each of the groups, wobei der Kennungswert aus einem Bereich möglicher Werte ausgewählt wird, wobei jeder Wert mit einem der Anschlüsse in jeder der Gruppen verknüpft ist,
1.4.1' wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple distinct groups in response to the identifier identification value, and wobei die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen als Reaktion auf die den Kennungswert auswählt, und
1.4.2' wherein the multicast packet is output (56) via only one of the physical ports of each group that is selected in response to the identification value the selected ports in each of the multiple distinct groups. wobei das Multicast-Paket über nur einen der physischen Anschlüsse jeder Gruppe, der als Reaktion auf den Kennungswert ausgewählt wird, die ausgewählten Anschlüsse in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen ausgegeben (56) wird.
90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_90

b) Die sich daraus ergebenden Konkretisierungen führen zu keiner abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Patentfähigkeit. Insbesondere ist das Patentgericht zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Begriffe "identifier" und "identification value" ihrem Gehalt nach gleichzusetzen sind.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_91

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem in Merkmal 1.4' verwendeten Begriff "identification value" und der in Merkmal 1.4a zusätzlich definierten Anforderung, dass dieser Wert aus einem Bereich möglicher Werte ausgewählt ist, von denen jeder mit einem der Anschlüsse in jeder der Gruppen verknüpft ist, nicht, dass einem Paket für jede Gruppe zwingend derselbe Wert zugeordnet werden muss. Vielmehr bleibt auch nach der Fassung von Hilfsantrag 1 offen, wie der einem Paket zugewiesene Wert inhaltlich ausgestaltet ist und in welcher Weise er zur Auswahl eines einzelnen Pakets innerhalb einer Gruppe eingesetzt wird.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_92

Deshalb ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch in dieser Fassung durch NK13 vollständig vorweggenommen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_93

3. Entsprechendes gilt für Hilfsantrag 2.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_94

a) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_95
1.4b and wherein the identification value is based on a value of a header field in the multicast packet, and the header field is associated with the Internet Protocol (IP) field or the Media Access Control (MAC) field, und wobei der Kennungswert auf einem Wert eines Header-Felds in dem Multicast-Paket basiert, und das Header-Feld mit dem Internetprotokoll- (IP)-Feld oder dem Medienzugriffsteuerungs-(MAC)-Feld verknüpft ist,
96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_96

b) Mit dieser Beschränkung ist der Gegenstand des Streitpatents zwar auch ausgehend vom rechtlichen Ausgangspunkt des Patentgerichts ursprünglich offenbart. Hinsichtlich der Patentfähigkeit ergibt sich aber keine abweichende Beurteilung.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_97

Die Ableitung des Kennungswerts aus IP- oder MAC-Adressen ist in NK13 offenbart.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_98

Die abweichende Auffassung der Beklagten beruht auf deren Annahme, die in NK13 vorgeschlagene Vorgehensweise beziehe sich nicht auf Multicast-Pakete. Diese Annahme trifft aus den oben dargelegten Gründen nicht zu.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_99

4. Hilfsantrag 2a unterliegt im Ergebnis keiner abweichenden Beurteilung.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_100

a) Nach Hilfsantrag 2a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 dahin ergänzt werden, dass vor den Wörtern "value of a header field" das Wort "hashed" eingefügt wird.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_101

b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Bildung eines Hashwerts in NK13 zwar nicht offenbart, ausgehend von dieser Entgegenhaltung aber nahegelegt.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_102

NK13 schlägt unter anderem vor, die Auswahl des Ports, über den ein Paket versendet wird, aus Adressinformationen abzuleiten und hierbei auch komplexe Operationen einzusetzen (Sp. 5 Z. 1-10). Die Bildung von Hashwerten ist ein gebräuchliches Mittel, um eindeutige Werte aus anderen Informationen abzuleiten.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_103

5. Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_104

a) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_105
1.4.2'' wherein the multicast packet is output (56) via only one of the physical ports of each group that is selected in response to the identification value, so as to balance a traffic load within the group. wobei das Multicast-Paket über nur einen der physischen Anschlüsse jeder Gruppe, der als Reaktion auf den Kennungswert ausgewählt wird, ausgegeben (56) wird, um eine Verkehrslast innerhalb der Gruppe auszugleichen.
106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_106

b) Eine gleichmäßige Auslastung der Verkehrslast durch die Verteilung der Pakete auf die zu einer Gruppe gehörenden Ports ist auch in NK13 offenbart (Sp. 4 Z. 18-21).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_107

6. Für Hilfsantrag 3a gilt nichts anderes.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_108

Nach Hilfsantrag 3a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 in der in Hilfsantrag 2a vorgesehenen Weise modifiziert werden. Diese Ausgestaltung war aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2a dargelegten Gründen ausgehend von NK13 naheliegend.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_109

7. Der mit Hilfsantrag 4 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_110

a) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt modifiziert werden:

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_111
1.4b' and wherein the identification value is based on a value of a header field in the multicast packet, and the header field is associated with a combination of source and destination addresses of the Internet Protocol (IP) field or the Media Access Control (MAC) field, und wobei der Kennungswert auf einem Wert eines Header-Felds in dem Multicast-Paket basiert, und das Header-Feld mit dem eine Kombination von Quell- und Zieladressen des Internetprotokoll- (IP)-Felds oder des dem Medienzugriffsteuerungs-(MAC)-Felds verknüpft ist,
112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_112

b) Dieses Merkmal ist, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, in NK13 offenbart.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_113

NK13 führt aus, fortgeschrittene Aggregationsmethoden könnten komplexere Operationen ausführen, etwa eine boole'sche Verknüpfung von ausgewählten Bits der IP-Adresse der Quelle oder der MAC-Adresse von Ziel oder Quelle (Sp. 5 Z. 4-10). Dies entspricht der zweiten der beiden in Merkmal 1.4b' alternativ beanspruchten Vorgehensweisen. Darüber hinaus ist dadurch auch eine Kombination der IP-Adressen von Ziel und Quelle nahegelegt.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_114

8. Für Hilfsantrag 4a gilt nichts anderes.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_115

Nach Hilfsantrag 4a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 in der in Hilfsantrag 2a vorgesehenen Weise modifiziert werden. Diese Ausgestaltung ist auch in diesem Zusammenhang aus den oben aufgezeigten Gründen naheliegend.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_116

9. Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_117

a) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt modifiziert werden:

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_118
1.4'' wherein the node assigns (54) an first identification value to the received multicast packet that is selected from a first range of possible values, wobei der Knoten dem empfangenen Multicast-Paket einen ersten Kennungswert zuweist (54), der aus einem ersten Bereich möglicher Werte ausgewählt wird,
1.4a'' wherein the identification value is selected from a range of possible values the node further assigns a second identification value that is selected from a second range of possible values that is different from the first range, each of the second values being associated with one of the ports in each of the groups, wobei der Kennungswert aus einem Bereich möglicher Werte ausgewählt wird der Knoten ferner einen zweiten Kennungswert zuweist, der aus einem zweiten Bereich möglicher Werte ausgewählt wird, der sich von dem ersten Bereich unterscheidet, wobei jeder der zweiten Werte mit einem der Anschlüsse in jeder der Gruppen verknüpft ist,
1.4b'' and wherein the second identification value is based on a value of a header field in the multicast packet, and the header field is associated with the Internet Protocol (IP) field or the Media Access Control (MAC) field, und wobei der zweite Kennungswert auf einem Wert eines Header-Felds in dem Multicast-Paket basiert, und das Header-Feld mit dem Internetprotokoll-- (IP)-Feld oder dem Medienzugriffsteuerungs-- (MAC)-Feld verknüpft ist,
1.4.1'' wherein the switching fabric selects a single port in each of the multiple distinct groups in response to the second identification value, and wobei die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen als Reaktion auf den zweiten Kennungswert auswählt, und
1.4.2''' wherein the multicast packet is output (56) via only one of the physical ports of each group that is selected in response to the second identification value so as to balance a traffic load within the group. wobei das Multicast-Paket über nur einen der physischen Anschlüsse jeder Gruppe, der als Reaktion auf den zweiten Kennungswert ausgewählt wird, ausgegeben (56) wird, um eine Verkehrslast innerhalb der Gruppe auszugleichen.
119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_119

b) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_120

Wie das Streitpatent (Abs. 58-62) führen bereits die Stammanmeldung (S. 14 Z. 13 bis S. 16 Z. 1) und die Teilanmeldung (Abs. 55-59) aus, die Anzahl der in der Vermittlungsstruktur zuweisbaren FMID könne geringer sein als die Anzahl der FMID für die Anschlusskarten. In diesem Zusammenhang werden Möglichkeiten aufgezeigt, aus dieser Diskrepanz resultierende Ineffizienzen möglichst gering zu halten.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_121

Daraus geht nicht hervor, dass sich die Menge der in der Vermittlungsstruktur und in den Anschlusskarten verfügbaren FMID auch in anderer Weise voneinander unterscheiden kann, etwa dergestalt, dass die erste Menge größer ist als die zweite oder dass die beiden Mengen zwar gleich groß sind, aber unterschiedliche Werte enthalten.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_122

10. Für Hilfsantrag 5a gilt nichts anderes.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_123

Hilfsantrag 5a sieht eine Kombination der Modifikationen aus den Hilfsanträgen 5 und 2a vor. Dieser Gegenstand geht aus denselben Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus wie der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_124

IV. Die Berufung der Klägerin ist begründet.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_125

1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_126

a) Nach Hilfsantrag 6 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Patentanspruch 5 wie folgt geändert werden:

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_127
1.4a''' wherein the node further assigns a second identification value that is selected from a second range of possible values that is different from smaller than the first range, each of the second values being associated with one of the ports in each of the groups, wobei der Knoten ferner einen zweiten Kennungswert zuweist, der aus einem zweiten Bereich möglicher Werte ausgewählt wird, der sich von dem kleiner ist als der ersten Bereich unterscheidet, wobei jeder der zweiten Werte mit einem der Anschlüsse in jeder der Gruppen verknüpft ist,
1.4b''' and wherein the first and second identification value is based on a value of a header field in the multicast packet and the second identification value is derived from the first identification value. und wobei der erste und zweite Kennungswert auf einem Wert eines Header-Felds in dem Multicast-Paket basierent und der zweite Kennungswert von dem ersten Kennungswert abgeleitet ist.
128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_128

b) Merkmal 1.4a''' konkretisiert das Verhältnis zwischen den Bereichen, aus denen der erste und der zweite Kennungswert ausgewählt werden können, dahin, dass der zweite Bereich kleiner sein muss als der erste.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_129

Dies entspricht dem bereits erwähnten Ausführungsbeispiel, bei dem die Anzahl der verfügbaren C-FMID geringer ist als die Anzahl der LC-FMID.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_130

Die nach Merkmal 1.4a''' erforderliche Verknüpfung zwischen dem zweiten Kennungswert und einem (einzigen) Port ist gegeben, wenn dieser Kennungswert eindeutig auf einen Port verweist.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_131

c) Der damit verteidigte Gegenstand geht über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_132

aa) Wie auch die Klägerin nicht verkennt, schildert die Stammanmeldung (S. 14 Z. 13 bis S. 16 Z. 1) - ebenso wie die Teilanmeldung (Abs. 55-59) und das Streitpatent (Abs. 58-62) - allerdings Ausgestaltungen, bei denen die Anzahl der zur Verfügung stehenden FMID in der Vermittlungsstruktur (central FMID, C-FMID) geringer ist als die Anzahl der FMID in den Anschlusskarten (line card FMID, LC-FMID).

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_133

In diesen Fällen ist die C-FMID ein zweiter Identifikationswert im Sinne von Merkmal 1.4a''', der aus einem Bereich ausgewählt wird, der kleiner ist als der Bereich der LC-FMID.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_134

bb) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, kann bei diesen Ausgestaltungen die C-FMID jedoch mit mehr als einem Port verknüpft sein.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_135

(1) Nach den bereits oben wiedergegebenen Ausführungen wird die C-FMID in den genannten Fällen aus den Bits der LC-FMID mit der höchsten oder geringsten Wertigkeit (MSB oder LSB) abgeleitet. Dies führt dazu, dass es mehrere LC- FMID geben kann, die die in der C-FMID festgelegte Bitfolge enthalten.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_136

Die Stammanmeldung (S. 14 Z. 32 bis S. 15 Z. 6) zeigt zwar - ebenso wie die Teilanmeldung (Abs. 57) und das Streitpatent (Abs. 59-61) - Möglichkeiten auf, die Anzahl der Fälle, in denen es deshalb zu einer unnötigen Duplizierung von Datenpaketen kommt, möglichst gering zu halten. Zudem führt sie den Einsatz von MSB oder LSB ausdrücklich lediglich als Beispiel an. Es wird jedoch nicht unmittelbar und eindeutig als Alternative aufgezeigt, eine anderweitige Zuordnung zwischen C-FMID oder LC-FMID so auszugestalten, dass jede C-FMID auf einen einzigen Port verweist.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_137

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche Ausgestaltung auch nicht der Angabe zu entnehmen, die geschilderte Situation könne durch eine Modifikation der LC-FMID vermieden werden (NK3 S. 15 Z. 5 f.). Diese Ausführungen beziehen sich auf den Umstand, dass ein Rückgriff auf die Bits mit der geringsten Wertigkeit (LSB) unweigerlich zur Folge hat, dass eine große Anzahl von Paketen dupliziert wird. Die Situation, deren Vermeidung die vorgeschlagene Modifikation der LC-FMID dient, ist also nicht die Entstehung von Duplikaten schlechthin, sondern die Entstehung einer besonders großen Anzahl von Duplikaten. Eine Ausgestaltung, bei der Duplikate generell ausgeschlossen sind, ist auch damit nicht offenbart.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_138

(2) Ob eine eindeutige Zuordnung auf anderem Wege möglich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine Vorgehensweise, mit der dieses Ziel erreicht werden kann, ist in der Stammanmeldung jedenfalls nicht offenbart.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_139

(3) Aus den in der Stammanmeldung formulierten Ansprüchen 21, 27 und 28, die in der Beschreibung von Teilanmeldung und Streitpatent mit gleicher Nummerierung als "items" aufgeführt sind, ergibt sich kein weitergehender Offenbarungsgehalt.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_140

Die Ansprüche 21 und 27 sehen allerdings vor, dass eine FMID mit einem Port verknüpft ist, wie dies auch Merkmal 1.4a''' vorsieht. Aus Anspruch 28, der ergänzend die Zuordnung einer LC-FMID und C-FMID vorsieht, ergibt sich aber nicht, dass auch jede C-FMID - und damit jeder zweite Wert im Sinne von Merkmal 1.4a''' - eindeutig einem Port zugeordnet ist.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_141

cc) Damit fehlt es zugleich an einer Offenbarung der Merkmale 1.4.1'' und 1.4.2''.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_142

(1) Da die Anmeldung keine eindeutige Zuordnung zwischen der C-FMID und einem einzelnen Port offenbart, zeigt sie auch nicht auf, dass die Festlegung dieses Kennungswerts dazu genutzt wird, einen einzigen Port pro Gruppe auszuwählen.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_143

(2) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, die duplizierten Pakete würden lediglich an die Ausgangskarten ausgegeben, nicht dagegen an die Ausgangsports, mag dies zwar zutreffen. Merkmal 1.4.1'' gibt insoweit allerdings vor, dass (bereits) die Vermittlungsstruktur einen einzigen Anschluss in jeder der mehreren verschiedenen Gruppen als Reaktion auf den zweiten Kennungswert auswählt. Dies ist in der Anmeldung nicht offenbart.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_144

2. Für Hilfsantrag 6a gilt nichts Abweichendes.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_145

Hilfsantrag 6a sieht eine Kombination der Modifikationen aus den Hilfsanträgen 6 und 2a vor. Dieser Gegenstand geht aus denselben Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus wie der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_146

3. Hilfsantrag 6b unterliegt ebenfalls keiner abweichenden Beurteilung.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_147

a) Nach Hilfsantrag 6b sollen in Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 6 in Merkmal 1.4b''' die Wörter "and wherein the first and second identification value is based on a value of a header field in the multicast packet" entfallen.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_148

b) Auch dieser Gegenstand ist nicht ursprünglich offenbart, weil er das Merkmal 1.4a''' umfasst.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-10/x-zr-128-22#rd_149

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Kober-Dehm
Rombach von Pückler