Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 02.07.2024 – XI ZR 112/23

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:020724BXIZR112.23.0

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Tenor§

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 37. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2023 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 4.000 €.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-02/xi-zr-112-23#rd_1

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 12. März 2024 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-02/xi-zr-112-23#rd_2
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