Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 08.05.2024 – 2 StR 55/23

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:080524B2STR55.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Vertreterin des Adhäsionsklägers G. im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-08/2-str-55-23#rd_1

Das Landgericht hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten P. verurteilt, an den Adhäsionskläger G. 100.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-08/2-str-55-23#rd_2

Die Vertreterin des Adhäsionsklägers G. hat mit Schriftsatz vom 1. März 2024 beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-08/2-str-55-23#rd_3

Eine bindende Wertfestsetzung durch das Gericht (§ 32 RVG, § 63 GKG) gibt es bislang nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-08/2-str-55-23#rd_4

Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Halbsatz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22, NStZ-RR 2023, 31 f. mwN).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-08/2-str-55-23#rd_5

Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers; danach beträgt der Gegenstandswert des G. betreffende Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz entsprechend dem beantragten und ausgeurteilten Zahlungsbetrag 100.000 Euro.

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