Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 04.03.2024 – I ZB 29/23

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:040324BIZB29.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-04/i-zb-29-23#rd_1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist bereits mit Beschluss der Einzelrichterin vom 2. Februar 2024 auf 50.000 € festgesetzt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-04/i-zb-29-23#rd_2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-04/i-zb-29-23#rd_3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-04/i-zb-29-23#rd_4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz