Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 15.02.2024 – V ZR 144/23

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:150224BVZR144.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.386,54 €.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-15/v-zr-144-23#rd_1

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 3.386,54 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen in Anspruch. Zudem begehrt sie von den Beklagten die Überlassung einer Wohnung (sog. „Frankfurter Zimmer“) nebst Schlüsseln in einem in Hamburg gelegenen Haus des Beklagten zu 1.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-15/v-zr-144-23#rd_2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-15/v-zr-144-23#rd_3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-15/v-zr-144-23#rd_4

1. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, BeckRS 2020, 4811 Rn. 4); um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, BeckRS 2021, 5163 Rn. 4 mwN).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-15/v-zr-144-23#rd_5

2. Die Klägerin hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Zwar bemisst sie allein das wirtschaftliche Interesse an der Überlassung der Wohnung unter Vorlage des Mietspiegels mit 37.434,12 €. Hiermit kann sie aber nicht gehört werden, nachdem sie den Gesamtstreitwert in der Klageschrift mit lediglich 8.386,54 € (3.386,54 € für die bezifferten Zahlungsanträge und 5.000 € für den Antrag auf Überlassung des Frankfurter Zimmers nebst Schlüsseln) angegeben und der entsprechenden Festsetzung in den Vorinstanzen nicht widersprochen hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-15/v-zr-144-23#rd_6

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, BeckRS 2020, 4811 Rn. 6 mwN).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-15/v-zr-144-23#rd_7

b) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, welcher der Beschwer der Klägerin entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat die Klägerin zu keiner Zeit verlangt. Ob die Partei sich auf eine Fehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage berufen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 7), kann dahinstehen. Denn auf der Grundlage der Klageschrift ist davon auszugehen, dass die Klägerin selbst ihr Interesse an der Überlassung der Wohnung mit 5.000 € bewertete. Im Übrigen ist entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde Gegenstand des auf Überlassung der Wohnung gerichteten Antrags nicht der Bestand eines Wohnrechts. Dessen Bestehen ist für die Beurteilung des geltend gemachten Überlassungsanspruchs lediglich eine rechtliche Vorfrage, die bei einer Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst.

III.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-15/v-zr-144-23#rd_8

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-15/v-zr-144-23#rd_9

2. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts legt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte den von dem Berufungsgericht angenommenen Wert zugrunde.

Brückner Haberkamp Hamdorf
Malik Schmidt