Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZA 17/22

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:300124BVIIIZA17.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Antragstellers vom 9. Januar 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2023 (Kassenzeichen 780023134356) wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/viii-za-17-22#rd_1

Mit Beschluss vom 8. August 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 13. September 2023 wurden dem Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/viii-za-17-22#rd_2

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2024.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/viii-za-17-22#rd_3

1. Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 ­ IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/viii-za-17-22#rd_4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Der Antragsteller schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-30/viii-za-17-22#rd_5

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Böhm