Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Urteil vom 23.01.2024 – X ZR 134/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:230124UXZR134.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. November 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_1

Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung des für eine Pauschalreise gezahlten Reisepreises.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_2

Die Klägerin buchte am 2. Juli 2021 bei der Beklagten eine Flugreise mit Hotelaufenthalt in die Türkei, die vom 22. bis zum 31. August 2021 dauern sollte. Den Reisepreis von 2.960 Euro hat die Klägerin bezahlt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_3

Im Zeitpunkt der Buchung war die Türkei seitens des Robert-Koch-Instituts als Risikogebiet eingestuft. Später wurde sie als Hochrisikogebiet eingestuft. Daraufhin sprach das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_4

Am 16. August 2021 stornierte die Klägerin die Reise unter Bezugnahme auf diese Vorgänge. Die Beklagte verweigerte eine Erstattung des Reisepreises.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_5

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 2.960 Euro und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte diese Entscheidung zuletzt insoweit angefochten, als sie zur Zahlung von mehr als 444 Euro verurteilt worden ist. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_7

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_9

Die Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von 2.516 Euro (85% des Reisepreises) entgegenhalten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_10

Dieser Anspruch sei nicht gemäß § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Die Einordnung der Türkei als Hochrisikogebiet aufgrund der Covid-19-Pandemie stelle im August 2021 keinen außergewöhnlichen Umstand mehr dar, weil die Pandemie schon seit eineinhalb Jahren angedauert habe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_11

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_12

1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB den Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil die Klägerin nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_13

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch der Beklagten aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, der dem Klageanspruch entgegengehalten werden könnte, nicht bejaht werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_14

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Qualifikation der Covid-19-Pandemie als unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Pandemie im Zeitpunkt der Buchung bereits seit eineinhalb Jahren andauerte.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_15

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_16

Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist die Qualifikation eines Umstands als außergewöhnlich grundsätzlich auch dann möglich, wenn dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar war (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 23 ff.). Demgemäß kann die Pandemie auch dann als außergewöhnlicher Umstand anzusehen sein, wenn eine Pauschalreise im Juli 2021 gebucht worden ist (BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, Rn. 2 und Rn. 19).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_17

b) Mit dieser Rechtsprechung steht es nicht in Einklang, bei einer Reise im August 2021 das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes allein wegen der Dauer der Pandemie zu verneinen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_18

Die Covid-19-Pandemie hat zu hohen Infektionsrisiken, zu der daraus resultierenden Gefahr lebensbedrohlicher Erkrankungen und zu dadurch verursachten erheblichen Einschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens geführt. Diese Geschehnisse haben ihren außergewöhnlichen Charakter nicht allein dadurch verloren, dass sie geraume Zeit angedauert haben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_19

Fortschritte bei der Impfung und eine sinkende Zahl von Erkrankungen mit schwerwiegendem Verlauf haben zwar zu einer deutlichen Verringerung der Risiken, zu einer schrittweisen Rücknahme der Beschränkungen und schließlich zur Beendigung der Pandemie-Situation geführt. Im Jahr 2021 war ein solcher Zustand nach der Lebenserfahrung aber noch nicht erreicht. Feststellungen, die eine abweichende Beurteilung nahelegen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_20

3. Wie der Senat ebenfalls nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB vorliegt, von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung der Reise verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 35 ff.). Absehbar in diesem Sinne ist ein Risiko auch dann, wenn im Zeitpunkt der Buchung ungewiss ist, wie sich die Situation weiter entwickeln wird, und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es innerhalb kurzer Zeit zu gravierenden Veränderungen kommt (BGH, Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, Rn. 21 ff.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_21

Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_22

III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_23

1. Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob es im Streitfall an einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB fehlt, weil bereits im Zeitpunkt der Buchung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass es vor oder während der Reise zu einer Hochstufung zum Hochrisikogebiet damit verbundenen Beeinträchtigungen kommt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_24

Das Berufungsgericht wird die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_25

2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB im Zeitpunkt des Rücktritts nicht erfüllt waren, wird es sich ergänzend mit dem Streit der Parteien darüber befassen müssen, ob eine Durchführung der Reise im angegebenen Zeitraum möglich war.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_26

Die Beweislast dafür liegt bei der Klägerin. Die Beklagte trifft allenfalls eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf Umstände, aus denen sich die Möglichkeit der Durchführung ergibt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_27

IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_28

Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist nicht absehbar, ob die in der Literatur umstrittene und dem Gerichtshof von mehreren Gerichten vorgelegte Frage, ob Umstände, die beim Abschluss des Reisevertrages bereits vorlagen oder absehbar waren, als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, für die Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung sein wird. Diese Frage stellt sich nur, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB zu besorgen war. Letzteres kann auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht beurteilt werden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_29

Entsprechendes gilt für die dem Gerichtshof unter anderem auch vom Senat vorgelegte Frage, ob Umstände, die erst nach Abgabe der Rücktrittserklärung eingetreten sind, für die Beurteilung von Bedeutung sind. Diese Frage stellt sich nur, wenn die Durchführung der Reise im vorgesehenen Zeitraum nicht möglich war. Auch dies kann derzeit nicht beurteilt werden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-134-22#rd_30

Die Beurteilung der nach Auffassung des Senats in erster Linie relevanten Frage, ob die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt war, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Ungeklärte Fragen des Unionsrechts, die für diese Würdigung von Bedeutung sein könnten, sind nicht ersichtlich.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Richterin am BundesgerichtshofDr. Kober-Dehm kann nichtunterschreiben, weil ihrkeine Signaturkarte zurVerfügung steht. Crummenerl
Bacher