Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 16.01.2024 – 5 StR 420/23

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:160124B5STR420.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II.21 der Urteilsgründe der Ausspruch über die weitere Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-16/5-str-420-23#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen, wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung getroffen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-16/5-str-420-23#rd_2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-16/5-str-420-23#rd_3

Das Landgericht hat versehentlich im Fall II.21 der Urteilsgründe zwei Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt, nämlich solche von einem Jahr sowie von einem Jahr und drei Monaten. Der Senat lässt die stärker belastende Einzelstrafe entfallen, um jeden Nachteil des Angeklagten zu vermeiden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-16/5-str-420-23#rd_4

Der Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafe lässt den Gesamtstrafausspruch im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren von einem Jahr bis zu drei Jahren und sechs Monaten reichenden Einzelstrafen unberührt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-16/5-str-420-23#rd_5

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner