Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 05.12.2023 – X ZA 6/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:051223BXZA6.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/x-za-6-23#rd_1

Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Patentverletzungsklage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/x-za-6-23#rd_2

Der nunmehr gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/x-za-6-23#rd_3

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/x-za-6-23#rd_4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz für diese Konstellation nicht vor.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx Crummenerl