Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 05.12.2023 – I ZB 102/22

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:051223BIZB102.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/i-zb-102-22#rd_1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/i-zb-102-22#rd_2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/i-zb-102-22#rd_3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die bei Anfall der Verfahrensgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren noch offene Forderung diesen Betrag übersteigt. Gemäß den Ausführungen des Gläubigers im Schriftsatz vom 15. Juni 2023 wurde diese noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung bis auf 53,30 € getilgt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-05/i-zb-102-22#rd_4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

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