Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 14.11.2023 – X ZR 93/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:141123UXZR93.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. August 2022 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_1

Die Kläger beanspruchen die Erstattung einer Anzahlung für eine Pauschalreise.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_2

Die Kläger buchten am 17. November 2020 bei der Beklagten eine Flugreise mit Hotelaufenthalt für drei Erwachsene und zwei Minderjährige in die Türkei, die vom 30. März bis zum 9. April 2021 stattfinden und 2.345 Euro kosten sollte. Die Kläger leisteten eine Anzahlung von 821 Euro.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_3

Im Zeitpunkt der Buchung bestand eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für die gesamte Türkei. Diese galt bis zum vorgesehenen Beginn der Reise fort.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_4

Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 stornierten die Kläger die Reise unter Bezugnahme auf pandemiebedingte Risiken. Die Beklagte behielt eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des Reisepreises ein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_5

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 704 Euro verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr zweitinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_6

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_8

Der Beklagten stehe ein Entschädigungsanspruch nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Dieser sei nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_9

Zwar sei bei der Covid-19-Pandemie grundsätzlich das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Im Streitfall fehle es aber an einer zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung der Reise.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_10

Bei der hierfür maßgeblichen objektiven Prognose zum Rücktrittszeitpunkt sei zu berücksichtigen, dass die Buchung nach Beginn der Pandemie erfolgt sei. Mit einer solchen Buchung nehme der Reisende absehbare Einschränkungen am Reiseziel in Kauf.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_11

Im Streitfall hätten die Kläger bewusst das Risiko in Kauf genommen, dass die bereits im Zeitpunkt der Buchung bestehende Reisewarnung bis zum Beginn der Reise fortbestehe. Dies gelte auch dann, wenn die Reisewarnung im Buchungszeitpunkt bis Ende Februar 2021 befristet gewesen sein sollte. Aufgrund der Erfahrungen mit der Pandemie habe die nicht fernliegende Möglichkeit einer Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus bestanden. Darüber hinaus habe nicht mit einer erhöhten Gesundheitsgefährdung am Reiseziel im Vergleich mit Deutschland gerechnet werden können. Einschränkungen am Zielort wie eine Maskenpflicht oder eingeschränkte Angebote im Hotel stellten keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar, die über das im Buchungszeitpunkt erwartbare Maß hinausgingen. Umstände wie Ausgangssperren oder die Schließung touristischer Einrichtungen oder das Reisen auf eigene Gefahr seien bereits bei der Buchung mitten in der so genannten zweiten Welle zu erwarten gewesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_12

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_13

1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil die Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten sind.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_14

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage dennoch unbegründet ist, weil die Beklagte dem Anspruch auf Erstattung der Anzahlung einen Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann und dieser Anspruch nicht nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_15

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Covid-19-Pandemie im Streitfall einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_16

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_17

Dies gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im März und April 2021.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_18

b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass im Streitfall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu besorgen war.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_19

aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besteht, von Bedeutung sein kann, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_20

Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann eine erhebliche Beeinträchtigung jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn bei Vertragsschluss Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte. Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, Rn. 41).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_21

bb) Vor diesem Hintergrund ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die im Streitfall vorliegenden Umstände nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB geführt haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_22

(1) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Reisewarnung des Auswärtigen Amts zwar Indizwirkung zukommt, diese Wirkung aber abgeschwächt ist, wenn eine solche Warnung bereits bei Abschluss des Reisevertrags besteht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_23

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es dem Reisenden unter den genannten Voraussetzungen in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die Reisewarnung bei Reisebeginn weiterhin oder wieder besteht und die Risikolage sich nicht wesentlich verändert hat (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, Rn. 41).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_24

(2) Die mit der Reise verbundenen Gesundheitsrisiken waren nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorgesehenen Reisezeitraum nicht wesentlich höher, als dies bereits bei Buchung der Reise absehbar war.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_25

Angesichts dessen ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass den Klägern die Reise trotz der Reisewarnung und der dieser zugrunde liegenden Risiken zumutbar war, rechtlich nicht zu beanstanden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_26

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40). Das angefochtene Urteil wird insoweit aber durch die rechtsfehlerfreie Erwägung getragen, dass sich die Gesundheitsrisiken am Zielort im Zeitraum zwischen Buchung und Reisebeginn nicht wesentlich verändert haben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_27

Den Vortrag der Beklagten, im Zeitraum zwischen Buchung und Reisebeginn hätten sich die Infektionszahlen in der Türkei erhöht, hat das Berufungsgericht zu Recht als unerheblich angesehen, weil er sich nicht auf das Zielgebiet der Reise bezieht und weil ihm nicht zu entnehmen ist, dass es sich um eine signifikante Erhöhung handelt. Angesichts dessen ist auch insoweit unerheblich, dass das Berufungsgericht zusätzlich einen Vergleich mit den Infektionszahlen in Deutschland angestellt hat.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_28

(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine wesentliche Veränderung nicht darin zu sehen, dass die bei Buchung der Reise bestehende Reisewarnung bis Ende Februar 2021 befristet war und erst später verlängert worden ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_29

Die Befristung rechtfertigte nicht die Erwartung, dass es ab März 2021 keine Reisewarnung mehr geben würde. Vielmehr war damit zu rechnen, dass die Warnung verlängert wird, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_30

(4) Weitere Einschränkungen wie die Maskenpflicht, eingeschränkte Angebote im Hotel, Ausgangssperren sowie die Schließung touristischer Einrichtungen hat das Berufungsgericht vor dem aufgezeigten Hintergrund zu Recht ebenfalls nicht als erhebliche Beeinträchtigungen der Reise angesehen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_31

Solche Einschränkungen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Buchung absehbar. Dies trägt die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass sie zumutbar waren.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_32

3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Entschädigungsanspruchs greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_33

III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_34

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die in der Literatur umstrittene und dem Gerichtshof von mehreren Gerichten vorgelegte Frage, ob Umstände, die beim Abschluss des Reisevertrages bereits vorlagen oder absehbar waren, als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, Rn. 53 ff.).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_35

Die Beurteilung der nach Auffassung des Senats relevanten Frage, ob diese Umstände im Streitfall zu der Beurteilung führen, dass die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt war, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Ungeklärte Fragen des Unionsrechts, die für diese Würdigung von Bedeutung sein könnten, sind nicht ersichtlich.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-14/x-zr-93-22#rd_36

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Kober-Dehm
Marx Rombach