Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 07.11.2023 – X ZR 101/21

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:071123UXZR101.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Juni 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 414 015 (Streitpatents), das am 17. Oktober 2003 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 22. Oktober 2002 und 11. März 2003 angemeldet wurde und das Übertragen von Daten unter Verwendung eines Busses in einem Netzwerk betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_2

Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A method of transmitting data using a bus (612) in a network comprising:

transmitting (710) the data over the bus (612) at a first rate, wherein a sender module (610) is transmitting said data in response to an incoming accept signal (611);

receiving (712) the data at a processing module (630) in the network;

storing (714) the data in a storage module (632) in said processing module (630);

preventing data overrun of said storage module (632) by monitoring a state of said storage module and stalling the data flow by shutting off said accept signal (611); and

processing the data stored in said storage module (632) at a second rate.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_3

Patentanspruch 6, auf den ebenfalls vier Ansprüche zurückbezogen sind, schützt eine Vorrichtung mit entsprechenden Merkmalen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_4

Die wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in fünf weiteren Fassungen verteidigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_6

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_7

I. Das Streitpatent betrifft die Datenübertragung über einen Bus in einem Netzwerk.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_8

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Handshake-Protokolle bekannt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_9

Hierbei sende beispielsweise der Sender ein erstes Steuersignal, um dem Empfänger das Vorhandensein von Daten auf einem Bus zu signalisieren. Der Empfänger antworte mit einem weiteren Steuersignal, um den Empfang der Daten zu bestätigen. Solche Protokolle könnten einen Datenüberlauf auf Seiten des Empfängers nicht verhindern (Abs. 2).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_10

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das Problem zugrunde, ein Verfahren zur Datenübertragung bereitzustellen, das einen Datenüberlauf verhindert.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_11

3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_12
1.1 A method of transmitting data using a bus (612) in a network comprising: Verfahren zum Übertragen von Daten unter Verwendung eines Busses (612) in einem Netzwerk, das beinhaltet:
1.2 transmitting (710) the data over the bus (612) at a first rate, Übertragen (710) der Daten über den Bus (612) mit einer ersten Rate,
1.3 wherein a sender module (610) is transmitting said data in response to an incoming accept signal (611); wobei ein Sendermodul (610) die Daten im Ansprechen auf ein ankommendes Zustimmungssignal (611) überträgt;
1.4 receiving (712) the data at a processing module (630) in the network; Empfangen (712) der Daten an einem Verarbeitungsmodul (630) in dem Netzwerk;
1.5 storing (714) the data in a storage module (632) in said processing module (630); Speichern (714) der Daten in einem Speichermodul (632) in dem Verarbeitungsmodul (630);
1.6 preventing data overrun of said storage module (632) Verhindern eines Datenüberlaufs des Speichermoduls (632)
1.7 by monitoring a state of said storage module and stalling the data flow by shutting off said accept signal (611); durch Überwachen des Zustands des Speichermoduls und Anhalten des Datenflusses durch Abschalten des Zustimmungssignals (611);
1.8 and processing the data stored in said storage module (632) at a second rate. Verarbeiten der in dem Speichermodul (632) gespeicherten Daten mit einer zweiten Rate.
13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_13

4. Das in Patentanspruch 6 geschützte System wird durch die oben dargestellten Verfahrensschritte geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung wie der Gegenstand von Anspruch 1.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_14

5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_15

a) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass das Streitpatent den Begriff "Bus" in den Merkmalen 1.1 und 1.2 in Einklang mit dem herkömmlichen technischen Sprachgebrauch verwendet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_16

Ein Bus im Sinne dieser Merkmale ist mithin ein System zur Datenübertragung zwischen mehreren Teilnehmern über einen gemeinsamen Übertragungsweg.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_17

Wie dieser Übertragungsweg im Einzelnen ausgestaltet ist, insbesondere wie viele Leitungen er umfasst und welche Daten auf welchen Wegen übermittelt werden, ist in Patentanspruch 1 nicht festgelegt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_18

aa) Die Beschreibung des Streitpatents verwendet den Begriff "Bus" an vielen Stellen, häufig zusammen mit den Begriffen "link" und "interface", ohne diese Begriffe im Einzelnen voneinander abzugrenzen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_19

Im Zusammenhang mit den Ausführungsbeispielen wird erläutert, Busse, Interfaces oder Links verbänden zumindest zwei Videoverarbeitungsmodule, zwei Knoten oder zumindest einen Knoten und ein Netzwerk. Optional könnten Signale zur Flusssteuerung eingesetzt werden. Es sei möglich, dass der Bus Daten von einem einzelnen Sender zu mehreren Empfängern leite (Abs. 36).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_20

Daraus ergibt sich nicht, aus welchen Komponenten ein Bus im Einzelnen bestehen muss.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_21

bb) An manchen Stellen werden die Begriffe auch im Plural verwendet ("links, interfaces or buses", Abs. 24, 32, 35). Wodurch sich die einzelnen Busse voneinander unterscheiden, geht aus diesen Passagen nicht hervor.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_22

cc) Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich aus der Darstellung eines Ausführungsbeispiels in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 keine weitergehenden Festlegungen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_23

Wie die Berufung im Ansatz zu Recht geltend macht, kann der Darstellung und den darauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung allerdings nicht entnommen werden, dass die drei Pfade (611, 618, 624), auf denen Informationen ausgetauscht werden, zwingend als jeweils eigene Leitung auszuführen sind. Die Figur und der übrige Inhalt der Patentschrift enthalten jedoch auch keine Hinweise darauf, dass alle Daten zwingend über dieselbe Leitung übertragen werden müssen und dass nur eine solche Verbindung einen Bus im Sinne von Patentanspruch 1 darstellt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_24

dd) Aus den ebenfalls auf Ausführungsbeispiele bezogenen Ausführungen, dass der Bus Pixeldaten beispielsweise mit einer Breite (width) von 8, 16 oder 32 Bit übertragen kann (Abs. 63) und dass er neben Pixel- oder sonstigen Daten auch Steuerinformationen übertragen kann (Abs. 49, 53, 56), ergeben sich ebenfalls keine weiteren Einschränkungen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_25

Auch diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass alle Daten über dieselbe Leitung übertragen werden müssen und dass die Busbreite auch dann der Breite der Pixeldaten entsprechen muss, wenn daneben auch Steuerinformationen übertragen werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_26

b) Zu den Mitteln zum Verhindern eines Datenüberlaufs gehört das in den Merkmalen 1.3 und 1.7 vorgesehene Zustimmungssignal.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_27

aa) Dieses Signal dient der Steuerung des Datenflusses, und zwar dergestalt, dass gemäß Merkmal 1.3 die Daten im Ansprechen auf (in response to) ein ankommendes Zustimmungssignal übertragen werden und dass gemäß Merkmal 1.7 die Übertragung bei drohendem Überlauf durch Abschalten des Signals angehalten wird.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_28

bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass mit diesen Festlegungen nicht ausgeschlossen ist, weitere Mittel zur Steuerung des Datenflusses einzusetzen, insbesondere für dessen Einleitung und Beendigung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_29

Die Beschreibung der einzelnen Ausführungsbeispiele befasst sich nur mit bereits eingeleiteten Übertragungsvorgängen. Hierbei wird mehrfach erwähnt, das Sendermodul übertrage die Daten so schnell wie möglich, solange Daten akzeptiert würden (Abs. 47, 51, 54, 55). Weder daraus noch aus den weiteren Ausführungen geht hervor, wie ein Datenübertragungsvorgang eingeleitet wird und was geschieht, wenn alle Daten übertragen sind.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_30

cc) Aus den Ausführungen, dass der Eingangspuffer nie leerläuft, wofern das Sendermodul Pixel mit einer Rate bereitstellt, die mindestens so hoch ist wie die Verarbeitungsrate des Empfangsmoduls (Abs. 52, 58, 67), ergibt sich schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil diese Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_31

Nach den Merkmalen 1.2 und 1.8 besteht zwar die Möglichkeit, für die Übertragung und für das Verarbeiten unterschiedliche Raten vorzusehen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Verarbeitungsrate höher ist als die Senderate.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_32

Unabhängig davon kann ein Leerlaufen des Speichers bei einer niedrigeren Verarbeitungsrate auch dann verhindert werden, wenn neben den in den Merkmalen 1.3 und 1.7 vorgesehenen Mechanismen zusätzliche Mittel zur Steuerung des Datenflusses eingesetzt werden. Dies kann etwa dadurch erreicht werden, dass der Verarbeitungsvorgang erst nach Beginn des Sendevorgangs eingeleitet und rechtzeitig nach dessen Ende angehalten wird.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_33

dd) Ob das Zustimmungssignal als kontinuierliches Signal ausgebildet sein muss, ist für die Entscheidung über den Rechtsbestand des Streitpatents nicht erheblich.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_34

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_35

Die Lehre des Streitpatents werde in dem Erläuterungswerk der Samson AG (Technische Information Serielle Datenübertragung, Teil 1: Grundlagen, D3b) vollständig offenbart. Dasselbe gelte für die mit den Hilfsanträgen 1 und 4 verteidigten Gegenstände.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_36

Die mit den Hilfsanträgen 2 und 3 verteidigten Gegenstände gingen über den Inhalt der Anmeldung hinaus und seien nicht ausführbar offenbart.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_37

Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls nicht ursprünglich offenbart. Zudem sei er ausgehend von D3b naheliegend.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_38

III. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_39

1. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ist in D3b vollständig offenbart.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_40

a) D3b erläutert Grundlagen der seriellen Datenübertragung.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_41

Dargestellt werden zunächst die Unterschiede zwischen synchroner und asynchroner Übertragung (S. 24 f.). Darauf folgen Ausführungen zur Kommunikationssteuerung. Weder bei der synchronen noch bei der asynchronen Übertragung werde geprüft, ob der Empfänger überhaupt zur Datenaufnahme bereit sei (S. 25 unten).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_42

Um die Datenübertragung diesbezüglich zu koordinieren, sei eine zusätzliche Steuerung erforderlich. Diese könne per Software oder mit zusätzlichen Leitungen realisiert werden. In beiden Fällen müsse der Empfänger dem Sender seine Bereitschaft zum Datenempfang signalisieren, bevor die Datenübertragung beginne.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_43

Der Software-Handshake erfordere eine bidirektionale Kommunikationsverbindung. Der Empfänger schicke spezielle Kommandobytes zum Sender, um den Datenfluss anhalten oder wieder weiterlaufen zu lassen. Sehr häufig würden hierzu die reservierten Sonderzeichen XOFF bzw. XON verwendet.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_44

Beim Hardware-Handshake werde die Datenübertragung durch zusätzliche Steuerleitungen kontrolliert. Ein Beispiel sei in dem nachfolgend wiedergegebenen Bild 20 dargestellt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_45

Der Zustand RTS = Eins signalisiere, dass das Gerät zum Datenempfang bereit sei. Bei Gefahr eines Überlaufs des Empfangsdatenpuffers nehme das Gerät das RTS-Signal zurück. Daraufhin stoppe der Sender die Datenübergabe und setze sie erst nach erneuter Freigabe von RTS wieder fort (S. 26).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_46

b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1.4 bis 1.6 offenbart.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_47

c) D3 offenbart auch einen Bus im Sinne der Merkmale 1.1 und 1.2.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_48

Die abweichende Auffassung der Berufung beruht auf deren Prämisse, ein Bus dürfe keine speziellen Leitungen für einzelne Signale aufweisen. Diese Prämisse trifft aus den bereits oben aufgezeigten Gründen nicht zu.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_49

d) Ebenfalls offenbart sind die Merkmale 1.3 und 1.7.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_50

Das bei dem Beispiel aus Bild 20 eingesetzte RTS-Signal bestimmt darüber, ob Daten gesendet werden. Bei drohendem Überlauf wird es abgeschaltet, was zur Unterbrechung der Datenübertragung führt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_51

Entgegen der Auffassung der Berufung ist unerheblich, dass am linken und am rechten Rand von Bild 20 zwei Phasen dargestellt sind, in denen trotz anliegendem RTS-Signal keine Daten übertragen werden. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, schließt Merkmal 1.3 nicht aus, Beginn und Ende der Datenübertragung an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_52

2. Das Streitpatent erweist sich auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 nicht als rechtsbeständig.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_53

a) Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_54
1.3a wherein the accept signal is transmitted over the bus (612). Wobei das Zustimmungssignal über den Bus (612) übertragen wird.
55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_55

b) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ist dieses Merkmal in D3b ebenfalls offenbart.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_56

Die abweichende Auffassung der Berufung beruht auf deren nicht zutreffendem Verständnis des Begriffs "Bus".

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_57

3. Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist nicht zulässig. Das Patentgericht hat dessen Gegenstand zu Recht als nicht ursprünglich offenbart angesehen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_58

a) Nach Hilfsantrag 2 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_59
1.2' transmitting (710) the data as packets over the bus (612) at a first rate, Übertragen (710) der Daten als Pakete über den Bus (612) mit einer ersten Rate,
1.3b wherein the accept signal is transmitted as packets. wobei das Zustimmungssignal als Pakete über den Bus (612) übertragen wird.
60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_60

b) Merkmal 1.3b ist in der Anmeldung des Streitpatents nicht als zur Erfindung gehörend offenbart.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_61

aa) Wie das Streitpatent (Abs. 37) führt bereits die Anmeldung (NK4) aus, der Bus oder Link könne zumindest einfachen und erweiterten Betrieb unterstützen. Der einfache Betrieb umfasse die Kommunikation von Pixeldaten auf dem Link (S. 20 Z. 25-29). Er enthalte Datensignale für Pixel, Handshake-Steuerung und Seitenband-Signale, um bestimmte Parameter anzuzeigen (S. 21 Z. 6-13). Der erweiterte Betrieb unterstütze ein oder mehrere zusätzliche Datenpakete. Diese könnten Parameter zur Steuerung auf Frame-Ebene oder Benutzereinstellungen enthalten (S. 20 Z. 26-31; S. 21 Z. 15-22).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_62

Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich daraus nicht unmittelbar und eindeutig, dass im erweiterten Betrieb auch die Signale für die Handshake-Steuerung in Paketen übertragen werden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_63

Den Ausführungen, wonach in diesem Modus zusätzliche Pakete mit Informationen übertragen werden, die im einfachen Modus in Seitenband-Signalen enthalten sind, mag zu entnehmen sein, dass es weitere Pakete gibt, die andere Informationen enthalten. Hieraus ergibt sich aber nicht eindeutig und unmittelbar, dass diese weiteren Pakete auch die Signale für die Handshake-Steuerung enthalten.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_64

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.3b auch nicht durch die in der Anmeldung enthaltenen Ausführungen zur Bandbreite des Busses offenbart.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_65

Aus den bereits im Zusammenhang mit der Beschreibung des Streitpatents erwähnten Ausführungen, dass der Bus Pixeldaten beispielsweise mit einer Breite (width) von 8, 16 oder 32 Bit übertragen kann (NK4 S. 28 Z. 6-19) und dass er neben Pixel- oder sonstigen Daten auch Steuerinformationen übertragen kann (NK4 S. 24 Z. 10-15; S. 25 Z. 9-16; S. 26 Z. 4 f.), ergibt sich nicht unmittelbar und eindeutig, dass alle Steuerinformationen als Pakete übertragen werden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_66

Die Angaben zur Busweite beziehen sich nur auf Pixeldaten. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass der Bus zusätzliche Bits zur parallelen Übertragung von Steuerdaten umfasst.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_67

Unabhängig davon ergeben sich die von der Berufung angestellten Schlussfolgerungen nicht unmittelbar aus der Anmeldung, sondern allenfalls aus der ergänzenden Heranziehung von Fachwissen. Dies reicht für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung nicht aus.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_68

4. Nach Hilfsantrag 3 sollen die Ergänzungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 miteinander kombiniert werden. Dies führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_69

5. Der mit Hilfsantrag 4 verteidigte Gegenstand ist nicht patentfähig.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_70

a) Nach Hilfsantrag 4 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_71
1.3 wherein a sender module (610) is transmitting said data in response to an incoming accept signal (611); wobei ein Sendermodul (610) die Daten im Ansprechen auf ein ankommendes Zustimmungssignal (611) überträgt;,
1.3c as long as it is receiving the accept signal (611); solange es das Zustimmungssignal (611) empfängt;
72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_72

b) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch aus Merkmal 1.3c nicht, dass es neben dem An- und Abschalten des Zustimmungssignals keine weiteren Mittel zur Steuerung des Datenflusses geben darf.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_73

Wie die Merkmale 1.3 und 1.7 betrifft auch Merkmal 1.3c nur bereits eingeleitete Übertragungsvorgänge. Festlegungen dazu, wie ein Datenübertragungsvorgang eingeleitet wird und was geschieht, wenn alle Daten übertragen sind, ergeben sich auch aus der Hinzufügung dieses Merkmals nicht.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_74

c) Mit dieser Bedeutung ist Merkmal 1.3c in D3d offenbart.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_75

D3b offenbart ausdrücklich, dass die Datenübergabe nach Rücknahme des RTS-Signals gestoppt wird (S. 26).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_76

6. Das Streitpatent erweist sich auch in der Fassung von Hilfsantrag 5 nicht als rechtsbeständig.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_77

a) Nach Hilfsantrag 5 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_78
1.9 continue transmitting over the bus (612) in response to receiving the accept signal (611) again in order to ensure that the storage module (632) is never starved for data, wherein said first rate is greater than said second rate. Erneutes Fortsetzen der Übertragung über den Bus (612) im Ansprechen auf ein ankommendes Zustimmungssignal (611), um sicherzustellen, dass das Speichermodul (632) nie leerläuft, wobei die erste Rate größer ist als die zweite.
79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_79

b) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch aus Merkmal 1.9 nicht, dass es keine weiteren Mittel zur Steuerung des Datenflusses geben darf.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_80

Wie bereits oben im Zusammenhang mit Merkmal 1.3 dargelegt wurde, kann ein Leerlaufen des Speichermoduls auch dann verhindert werden, wenn zusätzliche Mittel zur Einleitung oder Beendigung des Datenflusses eingesetzt werden.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_81

c) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist Merkmal 1.9 in der Anmeldung als zur Erfindung gehörend offenbart.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_82

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich eine hinreichende Offenbarung bereits aus den Erläuterungen zu einem Ausführungsbeispiel ergibt, bei dem die Daten von einer ersten Einheit (180) mit einer ersten Rate verarbeitet, danach mit einer zweiten Rate an eine zweite Verarbeitungseinheit übermittelt und dort mit einer dritten Rate verarbeitet werden, die kleiner ist als die erste und die zweite Rate, wodurch ein Leerlaufen des Speichermoduls vermieden werden könne (NK4 S. 26 Z. 24-28).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_83

Eine hinreichende Offenbarung ergibt sich jedenfalls in Zusammenhang mit den in wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen zu dem in Figur 6 dargestellten Beispiel, wonach ein Leerlaufen des Speichermoduls verhindert wird, wenn das Sendermodul die Pixel mit gleicher oder höherer Rate liefert, als das Empfängermodul sie verarbeiten kann.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_84

d) Zu Recht hat das Patentgericht jedoch entschieden, dass auch diese Ausgestaltung ausgehend von D3b nahelag.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_85

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem in D3b adressierten Umstand, dass es zu Situationen kommen kann, in denen ein Überlauf droht, dass die Verarbeitungsgeschwindigkeit jedenfalls temporär geringer ist als die Sendegeschwindigkeit.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_86

D3b offenbart ferner, dass die beschriebenen Handshake-Mechanismen auch dazu eingesetzt werden können, die Datenübertragung fortzusetzen, wenn ein Überlauf des Empfangsdatenpuffers nicht mehr zu besorgen ist (S. 26). Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass es ausgehend davon auf der Hand liegt, die Übertragung fortzusetzen, bevor der Puffer leergelaufen ist.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-07/x-zr-101-21#rd_87

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx Crummenerl