Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 19.09.2023 – II ZB 5/23

2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:190923BIIZB5.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der "Einspruch" der Beklagten vom 30. Januar 2023 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Januar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-09-19/ii-zb-5-23#rd_1

Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2023 "Einspruch" erhoben. Auf Nachfrage unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hat die Beklagte erklärt, dass ihr "Einspruch" als Rechtsmittel behandelt werden solle.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-09-19/ii-zb-5-23#rd_2

Der "Einspruch" der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-09-19/ii-zb-5-23#rd_3

Eine dem "Einspruch" im Wege der Auslegung zu entnehmende Rechtsbeschwerde ist mangels gesetzlicher Bestimmung oder Zulassung durch das Beschwerdegericht unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-09-19/ii-zb-5-23#rd_4

Die Umdeutung des "Einspruchs" in eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO oder eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, da über diese Rechtsbehelfe jedenfalls nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Born Wöstmann Bernau
von Selle C. Fischer