Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 02.08.2023 – 3 StR 499/22

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:020823B3STR499.22.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Angeklagten, die Bestellung der Rechtsanwälte H. und S. aus M. zu Pflichtverteidigern aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-02/3-str-499-22#rd_1

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im erstinstanzlichen Verfahren dem Angeklagten die Rechtsanwälte H. und S. aus M. sowie Rechtsanwalt P. aus F. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 15. Juli 2022 hat es den Angeklagten wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben seine Verteidiger namens und im Auftrag des Angeklagten jeweils Revision eingelegt und diese teilweise begründet. Nach Zustellung des Urteils an den Angeklagten haben sich die Rechtsanwälte V. aus Ha. und Dr. Si. aus F. als Wahlverteidiger für den Angeklagten im Revisionsverfahren gemeldet und ebenfalls die Revision begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-02/3-str-499-22#rd_2

Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 hat der Angeklagte durch den Verteidiger Dr. Si. beantragt, die Beiordnung der Rechtsanwälte H. und S. aufzuheben, da der Angeklagte mittlerweile von mindestens zwei Wahlverteidigern verteidigt werde.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-02/3-str-499-22#rd_3

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die weitere ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten ist nur unter Beibehaltung der Beiordnung der bestellten Pflichtverteidiger gewährleistet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-02/3-str-499-22#rd_4

Zwar ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Jedoch kommt nach § 143a Abs. 1 Satz 2 Alternative 2, § 144 StPO die Aufhebung der Bestellung nicht in Betracht, wenn ihre Aufrechterhaltung zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist. Die Aufhebung der Bestellung zum Pflichtverteidiger setzt deshalb unter anderem voraus, dass der Wahlverteidiger dauerhaft zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist. Dies ist hier nicht ersichtlich. Rechtsanwalt Dr. Si. und Rechtsanwalt V. haben sich jeweils ausdrücklich nur für die Verteidigung des Angeklagten im Revisionsverfahren gemeldet. Eine gegebenenfalls erforderliche, darüber hinausgehende Sicherung des Verfahrens kann somit nicht angenommen werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-02/3-str-499-22#rd_5

Ein weiterer Grund für eine Entpflichtung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Schäfer