Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 13.06.2023 – X ZR 51/21

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:130623UXZR51.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Leitsatz

Schlossgehäuse 1. Eine erfinderische Tätigkeit kann nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - X ZR 56/03, GRUR 2008, 56 Rn. 25 - Injizierbarer Mikroschaum; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17, Rn. 46). 2. Mit einem Merkmal verbundene besondere Vorteile können nur dann zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann erkennbar sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17, Rn. 46).

Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 19. April 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 982 978 (Streitpatents), das am 10. Juni 1999 unter Inanspruchnahme von zwei deutschen Prioritäten vom 25. August 1998 und 15. April 1999 angemeldet wurde und mittlerweile durch Zeitablauf erloschen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_2

Das Streitpatent betrifft ein Schlossgehäuse mit elektrischen Anschlusseinrichtungen. Patentanspruch 1, auf den fünfzehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Gehäuse, insbesondere Schlossgehäuse für einen Kraftfahrzeugtürverschluss, Getriebegehäuse oder dergleichen Leitungsträger, aus Kunststoff, insbesondere Spritzguss-Kunststoff, mit einem oder mehreren elektrischen Bauteilen, denen elektrische Leitungen mit Anschlusseinrichtungen zugeordnet sind, wobei die elektrischen Leitungen mit dem Gehäuse fest verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die an die elektrischen Leitungen (7) anzuschließenden Bauteile (6) einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) der elektrischen Leitungen (7) aufweisen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_3

Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, strebt die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Ansprüche 1 bis 6 an. Sie hat geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und acht Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_4

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Inhalt über die mit Hilfsantrag VIII verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents im angegriffenen Umfang erstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_5

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_6

I. Das Streitpatent betrifft ein Schlossgehäuse mit elektrischen Anschlusseinrichtungen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_7

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden Schlossgehäuse, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 06 143 (NKL2) bekannt sind, bewehrt, indem die elektrischen Leitungen und die Kontaktvorrichtungen in eine Spritzgießform eingelegt und auf diesem Wege in das Gehäuse eingebettet oder eingespritzt werden. Die eingebetteten Leitungen bestünden regelmäßig aus einem galvanisch leitenden Kunststoff oder einer galvanisch leitenden Kunststoffschicht und seien mit einer metallisch leitenden Auflage versehen. Die Anschlusseinrichtungen seien als Lothülsen oder als Taschen mit federnden Lippen ausgebildet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_8

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Gehäuse zur Verfügung zu stellen, das einfach zu montieren ist, allen Anforderungen an die Stabilität genügt, einen einwandfreien elektrischen Kontakt gewährleistet und auftretende Federkräfte möglichst nicht auf die elektrischen Bauteile überträgt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_9

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der im Berufungsverfahren allein noch zu beurteilenden Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags VIII ein Schlossgehäuse vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

a Schlossgehäuse (3) für einen Kraftfahrzeug-Türverschluss

b' aus Spritzguss-Kunststoff

c' mit einem oder mehreren elektrischen sowie als Mikroschalter ausgebildeten Bauteilen (6).

d Den Mikroschaltern (6) sind elektrische Leitungen (7) mit Anschlusseinrichtungen (8) zugeordnet.

e' Die elektrischen Leitungen (7) sind mit dem Schlossgehäuse (3) durch Spritzgießen fest verbunden und in das Schlossgehäuse (3) eingebettet.

f' Die Mikroschalter (6) weisen einen oder mehrere federnde Anschlussleiter (9) zur endseitigen Kontaktierung mit den Anschlusseinrichtungen (8) auf.

j Die Anschlusseinrichtungen (8) sind als senkrecht aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet.

g' Die Anschlussleiter (9)

g1 treten in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) aus dem Mikro-Schalter (6) aus,

g2 sind als Leiterblechstreifen (9) ausgebildet,

k sind als Spreizelemente mit Kontaktflächen (11) ausgebildet, welche auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar sind,

l'' weisen ein in etwa parallel zur Fügerichtung (Pfeil A) abgewinkeltes Kontaktende (12) auf, welches eine auffedernde sowie Ω-förmig ausgebildete Klemmausnehmung (13) aufweist, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist,

h' sind derart ausgebildet, dass ihre Federwirkung (Pfeil B) in etwa orthogonal zur Fügerichtung (Pfeil A) der Mikro-Schalter (6) ausgerichtet ist

i und dadurch auftretende Kräfte nicht oder nur unwesentlich auf den Vergussbereich und das Innere der Mikro-Schalter (6) übertragen werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_10

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_11

a) Entgegen den zwar nicht entscheidungserheblichen, aber zumindest missverständlichen Ausführungen des Patentgerichts ergibt sich aus dem in Merkmal a vorgegebenen Begriff "Schlossgehäuse" nicht, dass das Gehäuse für ein Schloss verwendet werden muss.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_12

Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschränken dessen Gegenstand regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen. Auch mit einer solchen Konkretisierung bleibt der auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch ein Sachanspruch. Es kommt weder auf die tatsächliche Verwendung einer Sache an, noch welcher Verwendung sie dient (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. November 2020 - X ZR 85/19, GRUR 2021, 462Rn. 49 - Fensterflügel; Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128Rn. 12 - Gurtstraffer).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_13

Merkmal a enthält keine darüber hinausgehenden Festlegungen. Zu dessen Verwirklichung genügt es mithin, wenn das Gehäuse geeignet ist, ein Schloss oder Teile davon aufzunehmen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_14

b) Um eine stabile und gegen Erschütterungen unempfindliche elektrische Verbindung zwischen den im Gehäuse angeordneten Mikroschaltern (6) und den zugehörigen Anschlusseinrichtungen (8) zu gewährleisten, sehen die Merkmale f' bis l'' eine besondere Ausgestaltung der Anschlussleiter (9) und eine darauf abgestimmte Ausgestaltung der Anschlusseinrichtungen (8) vor.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_15

aa) Nach Merkmal f' sind die Anschlussleiter (9) federnd ausgebildet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_16

Das Streitpatent wählt damit einen anderen Ansatz als die in der Beschreibung erwähnte Entgegenhaltung NKL2, bei der - als Option - die Anschlusseinrichtungen federnd ausgebildet sind. Die Anordnung der Elemente mit Federwirkung im Bereich der Anschlussleiter ermöglicht nach der Beschreibung eine besonders einfache Fertigung (Abs. 4 Sp. 2 Z. 5-10).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_17

bb) Eine zusätzliche Maßnahme, um die Verbindung und die Mikroschalter vor auftretenden Erschütterungen zu schützen, bildet die in den Merkmalen g1, g2 und l'' definierte Ausgestaltung der Anschlussleiter, die als Leiterblechstreifen ausgebildet sind, orthogonal aus dem Mikroschalter (6) austreten und ein in etwa parallel zur Fügerichtung abgewinkeltes Kontaktende mit einer auffedernden Klemmausnehmung (13) aufweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_18

Durch diese Ausgestaltung können die Leiter Kräfte, die senkrecht zur Fügerichtung wirken, auffangen und von den Anschlusseinrichtungen (8) sowie den Mikroschaltern (6) fernhalten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_19

cc) Die nach Merkmal h' in etwa orthogonal zur Fügerichtung ausgerichtete Federwirkung der Anschlussleiter (9) ermöglicht eine sichere Verbindung mit den Anschlusseinrichtungen (8), die gemäß Merkmal j als senkrecht aufstehende Kontaktstege (10) ausgebildet sind.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_20

dd) Die am Kontaktende (12) ausgebildete auffedernde Klemmausnehmung (13) im Sinne von Merkmal l'' ist ein offener Bereich am Ende des Leiterblechstreifens (9), der so ausgestaltet ist, dass das die Ausnehmung umgebende Material eine Klemmwirkung entfalten kann.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_21

Eine solche Ausgestaltung ist beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

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22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_22

Die Anschlussleiter (9) weisen an ihrem parallel zur Fügerichtung abgewinkelten Kontaktende (12) jeweils eine federnde Ausnehmung (13) auf, die auf die Kontaktstege (10) aufsteckbar ist (Abs. 12).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_23

ee) Merkmal l'' grenzt den Gegenstand des Streitpatents damit von einer Ausgestaltung ab, wie sie beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt ist.

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24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_24

Bei dieser Ausführungsform sind die Leiterblechstreifen (9) über ihre gesamte Länge hinweg ohne Ausnehmung ausgestaltet. Die Klemmwirkung wird dadurch erzielt, dass die Anschlussstreifen eine Biegung aufweisen, die einen in Fügerichtung geöffneten Klemmbereich (14) ausbilden (Abs. 12).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_25

Diese Ausgestaltung wird durch den nicht angegriffenen Patentanspruch 7 geschützt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_26

ff) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ist die Klemm-ausnehmung (13) Omega-förmig im Sinne von Merkmal l'' ausgebildet, wenn sie eine geschlossene, runde Oberseite und zwei ebenfalls runde Seitenbereiche aufweist und an der Unterseite eine Engstelle vorhanden ist, die sich im weiteren Verlauf wieder öffnet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_27

(1) Eine solche, dem griechischen Großbuchstaben Omega (Ω) nachgebildete Form ist, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, in der oben wiedergegeben Figur 2 des Streitpatents dargestellt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_28

Dass diese Form in der Beschreibung als tulpenförmig bezeichnet wird (Sp. 5 Z. 1-3), hat das Patentgericht zu Recht als unerheblich angesehen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_29

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und wie der Begriff "tulpenförmig" im Sprachgebrauch des Streitpatents von der Bezeichnung "Omega-förmig" abgegrenzt werden kann. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedenfalls hinreichend deutlich, dass eine Omega-förmige Ausgestaltung alle oben genannten Teilmerkmale aufweisen muss. So reicht es nicht aus, wenn die Seitenbereiche im Wesentlichen gerade verlaufen oder wenn sich der Durchmesser der Öffnung im Anschluss an die Einengung nicht wieder vergrößert.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_30

(2) Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Ausführungen zu Figur 3, die den dort gezeigten Verlauf der Federelemente ausdrücklich als Omega-förmig bezeichnen (Abs. 12 Z. 4-7).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_31

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass diese Ausführungsform keine Klemmausnehmung im Sinne von Merkmal l'' aufweist und der Omega-förmige Querschnitt in einer anderen Ebene verläuft als bei der in Figur 2 dargestellten Ausführungsform. Ausschlaggebend ist, dass auch in Figur 3 der Bereich, mit dem die Federkraft erzeugt wird, die oben aufgezeigten Formelemente eines Omega aufweist, ohne dass insoweit relevante Unterschiede zu der Form der Klemmausnehmung in Figur 2 zu erkennen sind.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_32

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_33

Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags VIII sei zulässig. Es liege weder eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen noch eine Schutzbereichserweiterung gegenüber der erteilten Fassung vor. Außerdem sei die Erfindung so offenbart, dass der Fachmann, ein mit der Entwicklung von Kraftfahrzeug-Schließsystemen betrauter Mechatronik-Ingenieur mit Hochschulabschluss, sie ausführen könne.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_34

Der mit Hilfsantrag VIII verteidigte Gegenstand sei auch patentfähig. Zwar seien die Merkmale a, b', c', d, e', f', g', h', i, j und k in NKL2 offenbart oder durch eine Kombination von NKL2 mit der deutschen Auslegeschrift 1 129 580 (NKL17) jedenfalls nahegelegt. Neu und nicht nahegelegt sei aber eine Omega-förmige Ausbildung der Anschlussleiter gemäß Merkmal l''.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_35

NKL17 offenbare eine nahezu rechteckige Klemmausnehmung mit zueinander parallel angeordneten, die Ausnehmung begrenzenden Armen. Auch die Kombination der NKL2 und NKL17 gebe keine Veranlassung, die Klemmausnehmung stattdessen Omega-förmig auszubilden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_36

Die deutsche Patentanmeldung 196 25 276 (NKL5) offenbare zwar ein elektrisches Bauteil mit federnden, U-förmigen Anschlussleitern, die entsprechend den Merkmalen g', h', i und k ausgebildet seien. Die Anschlussleiter verfügten jedoch nicht über ein parallel zur Fügerichtung abgewinkeltes Kontaktende mit einer Omega-förmigen Klemmausnehmung gemäß Merkmal l''. Vielmehr sei bei den Anschlussleitern der NKL5 das Kontaktende wegen der U-förmigen Gestaltung der Anschlussleiter senkrecht zur Fügerichtung abgewinkelt. Hierbei handle es sich um das zentrale Merkmal der Lehre der NKL5, mit dem entsprechend der Aufgabenstellung der NKL5 erreicht werden solle, dass das Bauelement sicher von verschiedenen Richtungen her kontaktiert werden könne. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, den U-förmigen Anschlussleiter durch einen L-förmigen Anschlussleiter zu ersetzen, wie er beim Streitpatent vorgesehen sei.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_37

Die deutsche Übersetzung der europäischen Patentschrift 539 094 (DE 692 09 769 T2, NKL6) offenbare in den Figuren 1 bis 4 einen Kleinmotor mit einer aus isolierendem Material gebildeten Verbindungseinheit und einem darin eingebrachten leitenden Verbindungsglied, das die Form eines Bogenstücks habe, in dessen Ende eine Aussparung zur Halterung einer Leiterplatte eingebracht sei. Ausgehend von NKL2 gebe es keinen Anlass, den in Figur 3 der NKL2 offenbarten Anschlussleiter durch das in NKL6 offenbarte und zur Halterung einer Leiterplatte ausgelegte Verbindungsglied eines Kleinmotors zu ersetzen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_38

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_39

1. Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags VIII ist zulässig.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_40

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es allerdings unzulässig, einen mit einer Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspruch in der Weise beschränkt zu verteidigen, dass er mit den Merkmalen eines nicht angegriffenen Unteranspruchs kombiniert wird (BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10/15, GRUR 2017, 604 Rn. 27 ff. - Ankopplungssystem).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_41

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_42

Wie bereits oben dargelegt wurde, betrifft der verteidigte Gegenstand Ausführungsformen, bei denen die Anschlussleiter am Kontaktende eine Klemmausnehmung aufweisen. Eine solche Ausgestaltung ist beispielhaft in Figur 2 dargestellt. Patentanspruch 7 schützt demgegenüber Ausgestaltungen, bei denen die Anschlussleiter wie in Figur 3 als Anschlussstreifen mit einem in Fügerichtung geöffneten Klemmbereich (14) ausgebildet sind. Eine solche Ausgestaltung ist durch Merkmal l'' ausgeschlossen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_43

2. Zu Recht hat das Patentgericht die Erfindung in der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag VIII verteidigten Fassung als ausreichend offenbart angesehen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_44

Dies greift die Berufung nicht an.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_45

3. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass NKL2 den verteidigten Gegenstand nicht vollständig offenbart.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_46

a) NKL2 offenbart einen Kraftfahrzeug-Türverschluss mit elektrischen Bauteilen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_47

Der Türverschluss weist unter anderem ein Schlossgehäuse (3) mit elektrischen Bauteilen (6) auf, die mit Anschlussleitern (9) versehen und über elektrische Leitungen (7) mit Kontaktvorrichtungen (8) zur Integration in elektrische Kreise verbunden sind (Sp. 1 Z. 44-52; Sp. 2 Z. 57-65).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_48

Das Schlossgehäuse (3) kann insgesamt oder in einzelnen Bereichen aus Spritzgießkunststoff bestehen (Sp. 2 Z. 22-25) und weist zweckmäßigerweise eine Bewehrung auf (Sp. 3 Z. 24-25).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_49

Die elektrischen Leitungen (7) sind im Wege des Spritzgießens in aus Spritzgießkunststoff bestehende Bereiche des Schlossgehäuses eingebettet. Sie können beispielsweise in Form von Blechstreifen oder Drähten in die Spritzgießform für das Schlossgehäuse eingelegt sein (Sp. 2 Z. 26-30). NKL2 empfiehlt, die Leitungen so anzuordnen, dass sie als Bewehrungselemente genutzt werden können und so zugleich eine Verstärkungsfunktion erfüllen (Sp. 2 Z. 30-33; Sp. 3 Z. 25-27). Bei dem als bevorzugt geschilderten Ausführungsbeispiel gehen die elektrischen Leitungen von einem Verteilerelement (14) aus und gehören einem in den Spritzgießkunststoff des Gehäuses eingebetteten Leitungskamm (13) mit Blechstreifen (7) an, während sie im Bereich der elektrischen Bauteile (6) voneinander getrennt sind (Sp. 2 Z. 33-42; Sp. 3 Z. 18-33).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_50

Im diesem Bereich sind die elektrischen Leitungen (7) mit Anschlussausbildungen (10) oder Anschlusseinrichtungen für die Anschlussleiter (9) der elektrischen Bauteile (6) versehen. Mögliche Ausführungsformen der Anschlussausbildungen (10) oder Anschlusseinrichtungen sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2, 3 und 4 dargestellt, bei denen die elektrischen Bauteile (6) Schalter sind (Sp. 3 Z. 1-6; Z. 16-18).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_51

In Figur 2 ist der Anschluss als Löthülse (10) ausgebildet (Sp. 3 Z. 6-7). Figur 3 zeigt einen Anschluss in Form von federnden Lippen (10) (Sp. 3 Z. 8). In Figur 4 ist die aus einem galvanisch leitenden Kunststoff bestehende Leitung (7) mit einer metallisch leitenden Auflage (11) versehen, mit der der in die Bohrung (12) der Auflage (11) eingeführte Anschlussleiter (9) verlötet oder verschweißt sein kann (Sp. 3 Z. 8-16).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_52

Als mögliche Ausführungsformen für die Anschlussleiter (9) nennt NKL2 beispielhaft Anschlussfahnen, Anschlussklemmen oder Anschlussdrähte (Sp. 1 Z. 17-19).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_53

b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale a, b', c', d und e' offenbart.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_54

c) Offenbart ist ferner die Merkmalsgruppe g.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_55

In allen drei oben wiedergegebenen Figuren treten die Anschlussleiter in horizontaler Richtung und damit senkrecht zur Fügerichtung aus dem elektrischen Bauteil (6) aus.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_56

d) Nicht offenbart sind, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, die Merkmale h' bis l''.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_57

e) Angesichts dessen kann offen bleiben, ob Merkmal f' als offenbart anzusehen ist, weil - wie das Patentgericht angenommen hat - sich eine federnde Ausbildung der Anschlussleiter (9) der elektrischen Bauteile (6) aus dem Umstand ergebe, dass nach der NKL2 als Anschlussleiter (9) unter anderem Anschlussklemmen in Betracht kommen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_58

4. Das Patentgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der verteidigte Gegenstand ausgehend von NKL2 auch nicht durch eine Kombination mit NKL17, NKL5 oder NKL6 nahegelegt war.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_59

a) Durch NKL17 war es nicht nahegelegt, die Klemmausnehmungen Omega-förmig im Sinne von Merkmal l'' auszubilden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_60

aa) NKL17 offenbart Steckkontaktfedern in Kontaktreihen, insbesondere zur Kontaktierung von Kontaktflächen, auf mit gedruckten Schaltungen versehenen Platten.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_61

NKL17 befasst sich ähnlich wie das Streitpatent mit der Aufgabe, die Kontaktfedern so zu gestalten, dass sie Krafteinwirkungen von der Anschlussseite her ohne Überbeanspruchung aufnehmen und dennoch nur eine geringe Bauhöhe aufweisen (Sp. 1 Z. 33-38).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_62

Die in NKL17 vorgeschlagene Lösung geht von bekannten Steckkontaktfedern aus. Bei diesen besteht das Kontaktteil aus einem Federblatt mit zwei Armen, die an ihren Enden etwa parallel sind und die im Bereich ihrer äußeren Enden je einen nach innen gerichteten Vorsprung aufweisen, von denen mindestens einer zur Kontaktierung dient (Sp. 2 Z. 23-32). Bei bekannten Federn seien die Federblätter durch Biegen gekrümmt (Sp. 2 Z. 33-37). Als Verbesserung schlägt NKL17 vor, die Feder so auszugestalten, dass die Ebene des Federblattes senkrecht zur Kontaktfläche steht und mindestens ein Arm des Kontaktteils S-förmig gekrümmt ist (Sp. 2 Z. 44-48).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_63

Beispiele für eine solche Ausgestaltung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_64

bb) Ob ausgehend von NKL2 Anlass bestand, ergänzend auf NKL17 zurückzugreifen und durch diese Entgegenhaltung die Merkmale h' bis k nahegelegt waren kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag es auch bei Heranziehung von NKL17 nicht nahe, die Klemmausnehmung Omega-förmig im Sinne von Merkmal l'' auszugestalten.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_65

(1) Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, sind die in NKL17 offenbarten Klemmausnehmungen nicht Omega-förmig.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_66

Die in den Figuren 1 bis 3 dargestellten Ausführungsbeispiele weisen allerdings insoweit Gemeinsamkeiten mit einem (auf den Kopf gestellten) Omega auf, als sich an die engste Stelle ein Bereich anschließt, in dem der Durchmesser der Öffnung wieder größer wird. Zudem lassen die Ausnehmungen am Übergang zwischen den Stirnseiten und den Seitenbereichen Rundungen erkennen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_67

Die Seitenbereiche sind aber nicht gerundet. Sie verlaufen vielmehr geradlinig.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_68

Die Stirnseite verläuft in Figur 3 ebenfalls geradlinig. In den Figuren 1 und 2 weist sie einen mäanderförmigen Verlauf aus, der ebenfalls nicht der für ein Omega typischen Form entspricht.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_69

(2) Ausgehend davon ergab sich keine Anregung, die Form der Ausnehmung so zu verändern, dass sie einem Omega entspricht.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_70

Um ausgehend von der einem Omega noch am nächsten kommenden Ausgestaltung nach Figur 3 zu einer Omega-Form zu gelangen, müssten die beiden die Ausnehmung begrenzenden Blechstreifen in anderer Weise gebogen sein oder zur Stirnseite und zur Öffnung hin kontinuierlich breiter werden. Eine Anregung, die Ausnehmungen in dieser Weise umzugestalten, ist ausgehend von NK17 nicht ersichtlich.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_71

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt sich eine solche Abwandlung ausgehend von NK17 nicht als technisch beliebige und schon aus diesem Grund als naheliegend anzusehende Ausgestaltung dar.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_72

(a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - X ZR 56/03, GRUR 2008, 56 Rn. 25 - Injizierbarer Mikroschaum; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17, Rn. 46).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_73

Die in Merkmal l'' vorgesehene Festlegung auf eine Omega-Form stellt keine beliebige Auswahl in diesem Sinne dar.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_74

Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin werden Art und Maß der Klemmkraft zwar nicht allein durch die Form der Ausnehmung bestimmt, sondern zusätzlich durch eine Vielzahl anderer Parameter wie etwa die Art und die Stärke des Materials. Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, gehört die Form jedoch zu denjenigen Parametern, denen insoweit Bedeutung zukommt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_75

Die für ein Omega typischen Rundungen führen zu einer besonderen Art der Kraftverteilung, die bei anderen Formen nicht in gleicher Weise auftritt. Vor diesem Hintergrund kann die Auswahl dieser Form nicht als beliebig angesehen werden.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_76

(b) Mit einem Merkmal verbundene besondere Vorteile können nur dann zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann erkennbar sind (BGH, Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 41/17, Rn. 46).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_77

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_78

Die oben aufgezeigten Zusammenhänge zwischen der Form der Ausnehmung und der Art der Federwirkung werden in der Beschreibung des Streitpatents zwar nicht ausdrücklich dargestellt. Sie gehören aber zum allgemeinen Fachwissen und sind deshalb erkennbar.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_79

b) Auch aus NKL5 ergab sich keine Anregung, die Anschlussleiter mit einer Omega-förmigen Klemmausnehmung zu versehen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_80

aa) NKL5 befasst sich mit der Aufgabe, einen Klemmstecker so auszubilden, dass Abgänge zu Kontakten oder Leiterbahnen in verschiedene Richtungen möglich sind (Sp. 1 Z. 50-53).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_81

NKL5 geht von bekannten im Wesentlichen flachen, U-förmigen Klemmsteckern aus, bei denen die beiden freien Schenkel eine Klemmaufnahme für eine Kontaktfläche bilden und Klemmbacken aufweisen, zwischen denen die Kontaktfläche eines Kontakts, beispielsweise einer Leiterbahn elektrisch leitend eingeklemmt werde. Bei dieser Ausgestaltung sei die Kontaktfläche nur aus einer einzigen Richtung in die Klemmaufnahme des Klemmsteckers montierbar. Deshalb seien die Stecker nicht vielseitig einsetzbar (Sp. 1 Z. 31-39).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_82

Zur Lösung schlägt NKL5 vor, die Form sowohl des Klemmsteckers als auch der Klemmaussparung zu verändern.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_83

Bei einem ersten Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist, ist der Klemmstecker ein um etwa 180° gebogener Streifen und bildet einen U-förmigen Winkel.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_84

Die beiden äußeren Schenkel (12, 13) des Klemmsteckers (10) sind fest mit dem Bauteil (1) verbunden. Im Boden (11) des Klemmsteckers ist in Umfangrichtung eine Klemmaussparung (14) vorgesehen, die sich auch in die beiden Schenkel (12, 13) fortsetzt und im Boden (11) beidseitig über Schrägflächen (15) zu ihrer Mitte hin zu zwei Klemmbacken (16) verjüngt (Sp. 3 Z. 43-53).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_85

Länge, Breite und Form der Klemmaussparung (14) sind nach den Erläuterungen in NKL5 so gewählt, dass der durch die Klemmbacken (16) definierte Klemmbereich des Klemmsteckers einerseits ausreichend elastisch ist, um das Einführen der Kontaktfläche (2) zu ermöglichen, andererseits aber die eingeführte Kontaktfläche fest umklammert. Die Einführschrägen (2a) an der Kontaktfläche sollen das Aufspreizen der Klemmbacken beim Einführen der Kontaktfläche erleichtern (Sp. 3 Z. 56-65).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_86

Diese Konstruktion ermöglicht es, Kontaktflächen von Leiterbahnen (3) von oben (Pfeilrichtung 4) oder von unten (Pfeilrichtung 5) sowie unter jedem beliebigen Winkel dazwischen in die Klemmaussparung des Klemmsteckers einzuführen (Sp. 3 Z. 66 bis Sp. 4 Z. 4).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_87

bb) Damit ist Merkmal l'' weder offenbart noch nahegelegt.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_88

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Teilbereiche der Aussparung (14), die sich vom Bereich eines der Schenkel (12, 13) bis über die Mitte des Bodens (11) hin erstrecken, eine Omega- oder eine U-Form aufweisen. Die so geformte Ausnehmung ist jedenfalls nicht an einem abgewinkelten Kontaktende eines Anschlussleiters ausgebildet. Ein Teil davon ist vielmehr in demjenigen Bereich angeordnet, der orthogonal zur Fügerichtung aus dem Stecker austritt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_89

cc) Eine Anregung, diese Ausgestaltung im Sinne von Merkmal l'' abzuwandeln, ergibt sich aus NKL5 nicht.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_90

In NKL5 dient die Form der Öffnungen dem Zweck, eine Einführung aus unterschiedlichen Richtungen zu ermöglichen. Dafür ist es essentiell, dass die Öffnungen sowohl im Bereich des Bodens (11) als auch im Bereich der Schenkel (12, 13) angeordnet sind. Hinweise darauf, dass eine Ausnehmung mit vergleichbarer Form auch an einem abgewinkelten Kontaktende eines Anschlussleiters vorgesehen werden kann, ergaben sich daraus nicht.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_91

c) Auch aus NKL6 ergab sich keine Anregung, die Klemmausnehmung gemäß Merkmal l'' auszubilden.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_92

aa) NKL6 offenbart einen elektrischen Kleinmotor mit einem zylindrischen Gehäuse und einem Permanentmagneten, bei dem dem Rotor des Motors Strom über eine Leiterplatte zugeführt wird.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_93

Die Entgegenhaltung befasst sich mit der Aufgabe, die Leiterplatte montagetechnisch möglichst einfach und ohne großen Platzbedarf mit den Anschlussklemmen des Motors verbinden zu können.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_94

Zur Lösung schlägt NKL6 eine Verbindungseinheit für die Leiterplatte vor, die einen Körper mit Verbindungsgliedern aufweist und auf die Anschlussklemmen montiert wird.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_95

Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren dargestellt, wobei Figur 2 den Einbau der erfindungsgemäßen Verbindungseinheit veranschaulicht und Figur 4 die Verbindungseinheit im Querschnitt zeigt.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_96

Der Körper (21) der Verbindungseinheit (20) ist aus isolierendem Material hergestellt und entspricht in seiner Kontur im Wesentlichen der das Motorengehäuse abschließenden Endplatte (6). Die Verbindungsglieder (22) bestehen aus elektrisch leitendem Material und sind entsprechend der Form des Körpers (21) bogenförmig ausgeführt. An den Enden der Verbindungsglieder (22) befinden sich jeweils ein Befestigungsstück (25) und ein Kontakt (26) zur Herstellung der elektrischen Verbindung mit den Anschlussklemmen (8). Die Befestigungsstücke (25) wirken so zusammen, dass sie eine Halterung für die Leiterplatte (31) bilden, die in der Aussparung (31) montiert wird. Aufgrund der elastischen Verformbarkeit der Befestigungsstücke (25) wird die Leiterplatte (31) mit entsprechendem Druck in Position gehalten (S. 5 Abs. 2 und 4).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_97

bb) Das in Figur 4 dargestellte Befestigungsstück mag zwar als Omega-förmig angesehen werden können. Daraus ergab sich jedoch nicht die Anregung, diese Form auch an einem abgewinkelten Kontaktende eines Anschlussleiters vorzusehen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_98

IV. Der im Berufungsverfahren verteidigte Gegenstand wird ausgehend von NKL2 auch durch die im Berufungsverfahren zusätzlich vorgelegten Entgegenhaltungen nicht nahegelegt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_99

1. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 12 277 (NKL21) ergeben sich keine weitergehenden Anregungen als aus den oben erörterten Entgegenhaltungen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_100

a) NKL21 offenbart einen elektrischen Schalter und ein Verfahren zu dessen Herstellung.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_101

NKL21 führt aus, bekannte Schalter seien wenig geeignet für kleine Einbauräume, weil sich aus der Anordnung der Festkontakte ein langgestreckter Aufbau ergebe (Sp. 1 Z. 27-36). Zur Lösung schlägt NKL21 vor, das Kontaktsystem kompakter zu gestalten.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_102

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_103

Das im Gehäuse (2) des Schalters (1) angeordnete Kontaktsystem (3) besteht aus zwei Festkontakten (5, 6) und einem Schaltkontakt (4). Am Sockel (20) des Gehäuses (2) sind unter anderem drei aus dem Gehäuse (2) ragende elektrische Anschlüsse (17, 18, 19) zur Zuführung der elektrischen Energie angeordnet (Sp. 4 Z. 33-53).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_104

Eine weitere Ausführungsform, mit besonders ausgestalteten Anschlüssen ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 12 dargestellt.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_105

Die aus dem Gehäuse (2) ragenden Anschlüsse sind als Ansatzstücke (50) mit einer Aufnahme (51) ausgebildet, die ungefähr kreisförmige Gestalt hat. An den Anschlussfahnen (52) sind Kopfteile (54) angebracht, die korrespondierend zu den Aufnahmen (51) ausgebildet sind. Die Kopfteile (54) sind in den Aufnahmen (51) form- oder kraftschlüssig einsetzbar und können dort gegebenenfalls noch verschweißt werden (Sp. 9 Z. 32-47).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_106

b) Damit ist zwar eine Omega-förmige Ausnehmung wie in Figur 2 des Streitpatents offenbart. NKL21 lässt aber nicht unmittelbar und eindeutig erkennen, dass die Omega-förmige Öffnung senkrecht von oben über die Aufnahme gesteckt wird.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_107

Die Beschreibung von NKL21 führt nicht aus, wie die beiden Teile zusammengefügt werden. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, kann das Zusammenfügen jedenfalls in der Weise erfolgen, dass die beiden Teile ähnlich wie zwei Puzzle-Stücke in Eingriff gebracht werden. Daneben mag es möglich sein, sie in der von der Klägerin dargestellten Weise aufeinander zu stecken. Mangels ausdrücklicher Angaben dazu kann NKL21 insoweit aber keine eindeutige und unmittelbare Offenbarung entnommen werden.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_108

c) Eine Anregung, die Verbindung zwischen den elektrischen Anschlüssen und den korrespondierenden Anschlussfahnen auf diese Weise vorzunehmen, ergab sich aus NKL21 ebenfalls nicht.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_109

Auch in diesem Zusammenhang reicht nicht aus, dass diese Art des Zusammenfügens möglich ist. Vielmehr bedürfte es einer Anregung, gerade diese Art zu wählen. Eine solche ergab sich aus NKL21 nicht, weil die komplementär zur Omega-Form der Aufnahmen (51) ausgestalteten Kopfteile (54) - anders als die in Figur 2 des Streitpatents dargestellten quaderförmigen Kontaktstege (10) - ein Aufstecken von oben jedenfalls deutlich erschwerten.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_110

2. Aus der Veröffentlichung von van Dijk und van Meijl (Contact Problems Due to Fretting and Their Solutions, AMP Journal of Technology 1996, 14, NKL22) ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Anregungen.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_111

aa) NKL22 befasst sich mit dem Reibverschleiß bei elektrischen und elektronischen Kontakten. Dazu könne es kommen, wenn sich Teile einer Steckverbindung relativ zueinander bewegten (S. 1).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_112

Als Lösung schlägt NKL22 unter anderem vor, die Gegenstücke der Verbindung elastisch genug auszugestalten, damit sich die korrespondierenden Teile zusammen bewegen (S. 17 re. Sp. unter "Summary and Conclusions").

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_113

Ein Beispiel für ein solches Kontaktsystem ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_114

bb) Das obere der beiden Verbindungsteile weist zwar eine Ausnehmung auf, deren Form an ein langgestrecktes Omega erinnert.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_115

Daraus ergab sich jedoch keine konkrete Anregung, diese Form als Alternative zu den in NKL2 oder NKL17 offenbarten Anschlussarten in Betracht zu ziehen, zumal diese Ausnehmung nicht der Verbindung der beiden in Figur 1 dargestellten Teile dient.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-06-13/x-zr-51-21#rd_116

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Kober-Dehm Marx
Rombach Rensen