Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2023

BGH Urteil vom 04.04.2023 – X ZR 29/21

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:040423UXZR29.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

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Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 404 085 (Streitpatents), welches am 29. September 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität US-amerikanischer Patentanmeldungen vom 27. September 2002, 18. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 angemeldet wurde und den sicheren Umgang mit Steuerungsinformationen betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_2

Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A system for securely handling control information, comprising:

An integrated circuit (30) comprising a content processing block (170) and a control processing block (130), the content processing block (170) being coupled to the control processing block (130),

wherein the integrated circuit (30) is operable to receive content and associated control information,

wherein the control processing block (130) is adapted to validate the authenticity of the control information received by the integrated circuit (30), and

wherein the content processing block (170) is adapted to process the content received by the integrated circuit (30) to content output sent from the integrated circuit (30) in accordance with the validated control information;

characterized in that the integrated circuit (30) further comprises a control modifying block (150) adapted to modify the control information received by the integrated circuit (30).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_3

Patentanspruch 8, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt ein Verfahren mit entsprechenden Merkmalen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie verteidigt das Streitpatent mit ihrem erstinstanzlichen Hauptantrag und den erstinstanzlichen Hilfsanträgen 1 bis 6. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_6

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_7

I. Das Streitpatent betrifft den sicheren Umgang mit Steuerungsinformationen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_8

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift dienten im Stand der Technik bekannte Steuerungsinformationen dazu, den Zugriff auf analoge oder digitale Inhalte (z.B. Videoinhalte) zu steuern und zu beschränken. Als Beispiele hierfür werden die digitale Rechteverwaltung (Digital Rights Management, DRM) und die Kopierkontrollinformation (Copy Control Information, CCI) genannt (Abs. 2).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_9

Um sicherzustellen, dass diese Steuerungsinformationen nicht manipuliert werden, könne ein Verfahren zur Authentifizierung der Verbindung zwischen den Steuerungsinformationen und den Inhalten angewandt werden. Die Verarbeitung der Steuerungsinformationen in der konventionellen reinen Softwareumgebung mache diese jedoch anfälliger für unbefugte Manipulation (Hacken). Bei anderen Systemen sei die gegen unbefugte Eingriffe immune Hardware getrennt von der anwendungsspezifischen integrierten Schaltung (ASIC), welche die Inhaltsinformationen verarbeite. Damit bleibe diese anfällig für unbefugte Manipulation. Zudem ermöglichten die bekannten Systeme keine sichere Modifizierung der Steuerungsinformationen durch eine vertrauenswürdige Partei (Abs. 3 Z. 28-45).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_10

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein System zur Verfügung zu stellen, das eine Änderung von Steuerungsinformationen entsprechend der tatsächlichen Verwendung der ihnen zugeordneten Inhalte ermöglicht und dennoch vor Manipulationen durch unbefugte Dritte geschützt ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_11

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten (mit der erteilten Fassung übereinstimmenden) Fassung von Patentanspruch 1 ein System vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_12
1.1 A system for securely handling control information, comprising: System zur sicheren Verarbeitung von Steuerungsinformationen, welches aufweist:
1.2 an integrated circuit (30) operable to receive content and associated control information, and comprising: eine integrierte Schaltung (30), die betreibbar ist, um Inhalte und zugeordnete Steuerungsinformation zu empfangen und enthält:
1.2a a control processing block (130), adapted to validate the authenticity of the control information received by the integrated circuit (30), einen Steuerungsverarbeitungsblock (130), der dazu ausgelegt ist, die Authentizität der von der integrierten Schaltung (30) empfangenen Steuerungsinformationen zu validieren,
1.2b a content processing block (170) being coupled to the control processing block (130), adapted to process the content received by the integrated circuit (30) to content output sent from the integrated circuit (30) in accordance with the validated control information, einen Inhaltverarbeitungsblock (170), der mit dem Steuerungsverarbeitungsblock (130) gekoppelt und dazu ausgelegt ist, den von der integrierten Schaltung (30) empfangenen Inhalt gemäß der validierten Steuerungsinformationen zu verarbeiten und auszugeben,
1.2c a control modifying block (150) adapted to modify the control information received by the integrated circuit (30). einen Steuerungsmodifizierungsblock (150), der dazu ausgelegt ist, die von der integrierten Schaltung (30) empfangenen Steuerungsinformationen zu modifizieren.
13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_13

4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_14

a) Steuerungsinformationen (control information) im Sinne des Merkmals 1.1 sind Informationen, die dazu dienen, den Zugriff auf analoge oder digitale Inhalte (z.B. Videoinhalte) zu steuern (Abs. 2 Z. 16-17). Aus ihnen ergeben sich zum Beispiel Nutzungsbeschränkungen für die ihnen zugeordneten Inhalte, etwa die Angabe, wie oft die Inhalte (noch) kopiert werden dürfen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_15

b) Für Empfang, Überprüfung und Verarbeitung der Inhalte und Steuerungsinformationen ist in Merkmal 1.2 eine integrierte Schaltung vorgesehen, die (mindestens) drei Blöcke aufweisen muss.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_16

aa) Der in Merkmal 1.2b vorgesehene Block dient der Verarbeitung der Inhalte, also beispielsweise der digitalen Video- oder Audiodateien, nach Maßgabe der Steuerungsinformationen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_17

Integrierte Schaltungen mit dieser Funktion waren nach der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 3) im Stand der Technik bekannt. Um die Manipulationssicherheit zu erhöhen, sehen die Merkmale 1.2a und 1.2c vor, dass die Verarbeitung und gegebenenfalls auch die Modifizierung der Steuerdaten ebenfalls durch die integrierte Schaltung erfolgt. Dies führt zu einem verbesserten Schutz, weil alle Aktionen innerhalb einer gesicherten Hardware-Umgebung ausgeführt werden (Abs. 46 Z. 25-33).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_18

bb) Der Block für die Verarbeitung der Steuerungsinformationen ist nach Merkmal 1.2a dazu ausgebildet, die Authentizität der von der integrierten Schaltung empfangenen Steuerungsinformationen zu validieren.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_19

(1) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es für eine Validierung der Authentizität genügt, wenn die Integrität der Informationen validiert, also überprüft wird, ob die Steuerungsinformationen verändert worden sind. Nicht zwingend erforderlich ist hingegen eine Prüfung darauf, ob die Informationen von einer bestimmten Quelle stammen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_20

Dass der Begriff der Authentizität nach dem allgemeinen fachlichen Sprachgebrauch im zuletzt genannten Sinne verstanden wird, hat das Patentgericht zu Recht als im Ergebnis nicht ausschlaggebend angesehen. Aus der Beschreibung des Streitpatents ergibt sich, dass dieses den Begriff in anderem Sinne verwendet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_21

Bei der Darstellung des Standes der Technik wird als Authentifizierung die Prüfung der Verbindung zwischen den Steuerungsinformationen und den zugeordneten Inhalten bezeichnet. Diese Prüfung soll sicherstellen, dass die Steuerungsinformationen nicht verändert worden sind (Abs. 3 Z. 28-32). Darin liegt lediglich eine Prüfung auf Integrität, nicht aber auf Authentizität im engeren Sinne.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_22

Das Streitpatent kritisiert die im Stand der Technik bekannten Vorgehensweisen allerdings gerade deshalb, weil sie keinen Schutz gegen unbefugte Manipulation oder Hacker-Eingriffe gewährleisten und selbst bei Einsatz von anwendungsspezifischen integrierten Schaltkreisen anfällig gegen Manipulationen durch einen nicht vertrauenswürdigen Beteiligten seien (Abs. 3 Z. 33-43).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_23

Bei der Beschreibung eines erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels wird der Einsatz eines Schlüssels zur Verknüpfung mit Quell- und Zielpunkten, der eine solche Überprüfung ermöglichen würde, dennoch nur als Option angeführt, nicht aber als zwingendes Element der Authentifizierung (Abs. 49 Z. 43-46). Dem ist zu entnehmen, dass eine Integritätsprüfung ausreicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_24

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Beschreibung nicht nur die Verknüpfung mit Zielpunkten als optional an, so dass eine Verknüpfung mit Quellpunkten zwingend erforderlich wäre. Die Verknüpfung mit Quell- und Zielpunkten wird in diesem Zusammenhang vielmehr als zusammengehöriges Merkmal behandelt, das insgesamt optional ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_25

(2) Selbst wenn Merkmal 1.2a zusätzlich eine Überprüfung darauf verlangte, ob die Steuerungsinformationen aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen, ergäbe sich daraus nicht, dass die überprüften Informationen zwingend einem bestimmten Individuum zuzuordnen sein müssen, etwa einer bestimmten Person oder einem bestimmten Gerät.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_26

Das Streitpatent enthält keine näheren Angaben dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Quelle oder ein Ziel als vertrauenswürdig angesehen werden kann.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_27

Im Zusammenhang mit der Modifizierung der Steuerungsinformationen werden als Beispiele für Authentifizierungsmittel ein Steuerwort (control word), ein Nachrichten-Authentifizierungscode (message authentication code, MAC), ein Wasserzeichen oder andere mit den Steuerungsinformationen zu verbindende Daten (authentication output) benannt (Abs. 50 Z. 42-47).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_28

Steuerworte oder Wasserzeichen sind nicht notwendig einer einzelnen Person zugeordnet. Der Zweck von message authentication codes wurde im Stand der Technik dahin beschrieben, dass sie sowohl die Quelle als auch die Integrität der Nachricht gewährleisten. Parameter dieser MACs sind der Dateninput und ein geheimer Schlüssel (vgl. A. Menezes, P. van Oorschot, S. Vanstone: Handbook of Applied Cryptography, 1997, S. 323). Auch damit ist nicht festgelegt, dass die Quelle zwingend eine individuelle Person oder ein individuelles Gerät sein muss.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_29

5. Die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung von Patentanspruch 8 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nunmehr ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Validierung die Authentizität der Steuerungsinformationen betrifft.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_30

Damit entsprechen alle Merkmale von Patentanspruch 8 denjenigen von Patentanspruch 1. Beide Ansprüche unterliegen deshalb derselben Beurteilung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_31

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_32

Die internationale Anmeldung WO 02/056535 (D1) nehme sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 vorweg. Merkmal 1.2a sei auch dann offenbart, wenn man ein engeres Verständnis des Begriffs der Authentifizierung zugrunde lege. Der in D1 offenbarte enabling key block (EKB) stelle eine der Voraussetzungen für das Abspielen der Daten beim Benutzer dar. Er werde von einem externen reliable key distribution center (KDC) für ein valid user device zur Verfügung gestellt und enthalte damit die Angabe eines vertrauenswürdigen Verteilers als Quelle.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_33

Das nach Hilfsantrag 1 zusätzlich vorgesehene Merkmal, dass die Steuerungsinformationen in frames durch eine Eingabeverbindung von einem zentralen Inhalteanbieter empfangen werden, sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahin auszulegen, dass eine direkte internetbasierte Verbindung zu einem Medienserver erforderlich sei. Mit diesem Verständnis sei das Merkmal in D1 offenbart. Lege man das Verständnis der Beklagten zugrunde, werde es durch D1 nahegelegt. Das weitere Merkmal, wonach eine Eingangsschnittstelle für einen IC und ein Anschluss an bzw. für einzulesende Daten vorhanden sein müssen, sei in D1 offenbart.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_34

Das in Hilfsantrag 2 zusätzlich vorgesehene Merkmal eines Authentisierungsblocks im IC sei insbesondere aus Figur 18 der D1 bekannt. Das nach Hilfsantrag 3 vorgesehene Merkmal, wonach ein Schlüssel die Steuerungsdaten mit Quell- und Zielpunkten verknüpfe, sei ebenfalls in D1 offenbart. Entsprechendes gelte für die zusätzlichen Merkmale nach den Hilfsanträgen 4 bis 6.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_35

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_36

1. Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 wird durch D1 vollständig vorweggenommen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_37

a) D1 betrifft unter anderem die Verarbeitung von Inhaltsdaten, die mit einer Nutzungsbeschränkung versehen sind (D1' S. 1 Abs. 2 Mitte).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_38

aa) Nach den Ausführungen in D1 war zum Schutz der Rechte des Urhebers vor unerlaubten Kopien das Serial Copy Management System (SCM) bekannt (D1' S. 2/3). Dabei werde mittels eines aufgezeichneten Codes auf dem Medium angezeigt, ob eine Kopie möglich sei oder nicht. Dieser Code könne jedoch manipuliert werden (D1' S. 4, Abs. 1).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_39

Es gebe darüber hinaus verschiedene Verschlüsselungstechniken (D1' S. 4-8). Auch bei diesen bestehe das Problem, dass die Informationen auf einem Medium wie CD und DVD, die die Kopierregel enthielten, durch einen unredlichen Benutzer manipuliert werden könnten (D1' S. 8 Abs. 3).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_40

Vor diesem Hintergrund macht es sich die D1 zur Aufgabe, Vorrichtungen und Verfahren zum Aufzeichnen oder Wiedergeben von Informationen bereitzustellen, die eine unberechtigte Datennutzung ausschließen (D1' S. 9 Abs. 1).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_41

Hierzu schlägt D1 vor, den Inhalt eines Aufzeichnungsträgers oder Mediums (z.B. DVD, CD) durch Verschlüsselung zu schützen. Der Schlüssel zum Aufheben der Verschlüsselung werde durch ein sicheres Verfahren zusammen mit dem Inhalt auf das Medium aufgezeichnet. Gleichzeitig erfolge die Aufzeichnung der Kennung (ID) dieses Inhalts und der Rechtedaten (Rights Data), die Regeln für die Art und Weise der Verwendung dieses Inhalts angäben. Die Aufzeichnung erfolge in einer Form, deren Legitimität durch einen Integritätsprüfwert (ICV) garantiert sei. In den Rechtedaten seien zum Beispiel die Anzahl der erlaubten Wiedergaben oder Kopien aufgezeichnet. Der Integritätsprüfwert ICV und die Schlüsseldaten für die Erzeugung des ICV seien physisch geschützt aufgezeichnet. Geheime Daten wie der ICV und die Schlüsseldaten für dessen Erzeugung könnten nur mittels eines speziellen Verfahrens aufgezeichnet und wiedergegeben werden. Hierzu könne ein integrierter Schaltkreis eingesetzt werden, der nur in einer legitimen Vorrichtung eingerichtet und dem Benutzer zur Verfügung gestellt werde (D1' S. 55-57).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_42

bb) Der Integritätsprüfwert ICV werde zum Beispiel für den Inhalt und die Kopierkontrollinformationen erzeugt und ermögliche eine Prüfung von deren Integrität.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_43

Zur Erzeugung eines solchen Werts könne eine Nachricht in Blöcke von je 8 Bit aufgeteilt werden, die nacheinander einer exklusiv-oder-Verknüpfung und einer Verschlüsselung unterzogen werden. Zur Überprüfung würden die vorliegenden Daten in gleicher Weise verarbeitet und ein Prüfwert ICV' erzeugt. Wenn dieser mit dem ICV übereinstimme, sei gewährleistet, dass der ICV nicht manipuliert worden sei. Damit stehe zugleich fest, dass die DRM-Daten nicht manipuliert seien (D1' S. 58 f.).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_44

cc) Jede Vorrichtung, die eine Verarbeitung des Inhalts vornehme, wie etwa eine Aufzeichnungs-Wiedergabevorrichtung, enthalte einen Schlüssel, der mit Hilfe einer Baumstruktur verteilt werde. Diese Baumstruktur zeige die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 (D1' S. 60).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_45

Dies ermögliche die Einteilung in Gruppen, wie sie beispielhaft durch die gestrichelte Linie in Figur 4 dargestellt seien. An Vorrichtungen einer solchen Gruppe könne beispielsweise ein gemeinsamer verschlüsselter Inhalt gesendet werden (D1' S. 62 Abs. 3). Der Datenaustausch mit den Vorrichtungen könne beispielsweise durch einen Inhaltsprovider erfolgen (D1' S. 63).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_46

Die Knotenschlüssel und die Blattschlüssel könnten durch ein Zentrum verwaltet werden. Im Falle eines kompromittierten (gehackten) Schlüssels werde eine Modifizierung des Schlüssels beispielsweise durch das Schlüsselverwaltungszentrum oder den Provider vorgenommen (D1' S. 64 Abs. 1). Werde zum Beispiel entdeckt, dass die der Vorrichtung 3 zugeordneten Schlüssel K0011, K001, K00, K0, KR durch einen Hacker aufgedeckt worden seien, sei es nötig, die Vorrichtung 3 vom System zu trennen, die Knotenschlüssel K001, K00, K0 und KR zu neuen Schlüsseln K(t)001, K(t)00, K(t)0, K(t)R zu aktualisieren und den Vorrichtungen 0, 1, 2 diese neuen Schlüssel zu übermitteln (D1' S. 65 Abs. 2).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_47

Die Verteilung der aktualisierten Schlüssel könne über ein Netzwerk oder ein Aufzeichnungsmedium erfolgen. Übermittelt werde ein Aktivierungsschlüsselblock (enabling key block, EKB). Die darin enthaltenen aktualisierten Schlüssel könnten mit dem der Vorrichtung bekannten Blattschlüssel entschlüsselt werden (D1' S. 66-68). Damit sei gewährleistet, dass die Schlüssel nur Vorrichtungen zur Verfügung stünden, die über legitime Rechte verfügten (D1' S. 75).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_48

dd) Ein Medium zur Verteilung von Inhalten sei in einen Benutzerbereich und einen geschützten Bereich unterteilt. Im Benutzerbereich würden ein EKB, der verschlüsselte Inhalt und DRM-Daten abgelegt. Im geschützten Bereich seien ein ICV-Schlüssel und ein ICV gespeichert (D1' S. 80 f.).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_49

ee) Die Erzeugung solcher Daten könne durch eine Authoring-Vorrichtung erfolgen (D1' S. 81), mit der zum Beispiel ein zur Herstellung von CDs oder DVDs einsetzbares Original erzeugt werden könne (D1' S. 83), oder durch eine zum Aufzeichnen von Inhalten geeignete Benutzervorrichtung (D1' S. 91).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_50

Eine Authoring-Vorrichtung beziehe einen EKB von einem verlässlichen Verwaltungszentrum (key distribution center, KDC, D1' S. 83 f.) und speichere diesen auf dem Medium ab (D1' S. 85).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_51

Eine Benutzervorrichtung verwende gegebenenfalls den zu den aufgezeichneten Inhalten gehörenden EKB, anderenfalls einen in der Vorrichtung selbst gespeicherten EKB für eigene Aufzeichnungen (D1' S. 92).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_52

ff) Bei der Wiedergabe von Inhalt könne eine Aktualisierung von DRM-Daten erforderlich werden, etwa wenn nur eine beschränkte Anzahl von Wiedergaben oder Kopien zugelassen sei. Dann müsse auch der ICV aktualisiert werden (D1' S. 107 Abs. 2). Durch Verschlüsselung eines Zufallswerts mit dem EKB-Schlüssel entstehe ein neuer Schlüssel zur Erzeugung und Prüfung des ICV. Mit diesem Schlüssel werde anhand der neuen DRM-Daten in der oben beschriebenen Weise der neue ICV erzeugt (D1' S. 112 f.).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_53

b) Damit sind, wovon zutreffend auch das Patentgericht ausgegangen ist, die Merkmale 1.1, 1.2, 1.2b und 1.2c offenbart.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_54

c) Vorweggenommen ist auch das Merkmal 1.2a.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_55

aa) Insoweit genügt, dass bei dem in D1 offenbarten System durch Vergleich des berechneten ICV' mit dem ICV aus dem geschützten Bereich des Mediums eine Integritätsprüfung durchgeführt wird.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_56

bb) Eine Überprüfung auf die Herkunft aus einer sicheren Quelle ist, wie oben dargelegt wurde, nach Merkmal 1.2a nicht erforderlich. Unabhängig davon erfüllt der in D1 offenbarte Vergleich von ICV' und ICV auch diese Funktion.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_57

Die Verwendung des EKB für die Berechnung des Vergleichswerts ICV' stellt sicher, dass die empfangenen DRM-Daten von einer befugten Stelle erstellt worden sind. Damit ist die Herkunft aus einer sicheren Quelle gewährleistet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_58

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, kann bei dieser Vorgehensweise zwar nicht beurteilt werden, von welcher befugten Stelle die überprüften Daten stammen. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist dies zur Verwirklichung von Merkmal 1.2b aber auch dann nicht erforderlich, wenn dieses Merkmal eine Überprüfung der sicheren Herkunft zwingend vorsähe.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_59

Dass die Lehre in D1 in dem Fall eines kompromittierten (gehackten) Schlüssels zu dem Ergebnis führt, dass nur Datenträger mit aktualisierter EKB wiedergegeben werden können und damit auch Datenträger ungesperrter Vorrichtungen derselben Gruppe mit noch nicht aktualisiertem EKB von der Wiedergabe ausgeschlossen sind, ist entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ohne Belang.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_60

Das Streitpatent enthält keine näheren Angaben dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Quelle als vertrauenswürdig angesehen werden kann. Da im Streitpatent nicht festgelegt ist, dass die Quelle zwingend eine individuelle Person oder ein Gerät ist, kann auch nach dem Streitpatent eine Gruppe von Geräten insgesamt als nicht vertrauenswürdige Quelle eingestuft werden, und zwar unabhängig davon, ob sämtliche Geräte gehackt worden sind.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_61

2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, der Gegenstand des Hilfsantrags 1 sei nicht patentfähig.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_62

a) Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 folgende zusätzlichen bzw. modifizierten Merkmale enthalten:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_63
1.2' an integrated circuit (30) operable to receive content and associated control information, included in frames carried through the input connection (100) from a central content provider, eine integrierte Schaltung (30), die betreibbar ist, um Inhalte und zugeordnete Steuerungsinformation zu empfangen, die in Rahmen enthalten sind, die von einem zentralen Inhalteanbieter an die Eingangsverbindung (100) übermittelt werden,
1.3 an input interface (50) coupIed to the integrated circuit and adapted to be coupled to an input connection. eine Eingangsschnittstelle (50), die mit der integrierten Schaltung gekoppelt und dazu eingerichtet ist, mit dem Eingang verbunden zu werden.
64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_64

b) Zu Recht wendet sich die Berufung nicht gegen die Auffassung des Patentgerichts, dass Merkmal 1.3 durch D1 offenbart ist.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_65

Figur 1 der D1 zeigt ein Blockdiagramm des Aufbaus einer Aufzeichnungs- und Wiedergabevorrichtung, die Inhalte wie Musikdaten, Bilddaten oder dergleichen verwendet (D1' S. 52 Abs.3). Diese weist unter anderem eine Medienschnittstelle (190) als Schnittstelle für ein Aufzeichnungsmedium oder einen Aufzeichnungsträger (MEDIA) auf. Diese ist mit dem Verschlüsselungsverarbeitungsmittel (150) verbunden, bei dem es sich nach den vorstehenden Ausführungen um eine integrierte Schaltung handelt (D1' S. 52/53).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_66

c) Merkmal 1.2' ist ausgehend von D1 jedenfalls nahegelegt.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_67

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der Anforderung, dass die Rahmen von einem zentralen Diensteanbieter übermittelt werden, ergibt, dass die Übertragung über ein Netzwerk wie etwa das Internet erfolgen muss. Eine solche Ausgestaltung beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_68

aa) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lag es angesichts der in D1 geschilderten und aus dem Stand der Technik bekannten Übertragung von verschlüsselten Inhalten im Internet (D1' S. 4 Abs. 3) nahe, Inhalts- und Steuerungsinformationen auch über das Internet zu übertragen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_69

bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, D1 setze zwingend voraus, dass ein Datenträger mit einem besonders geschützten Bereich verwendet werde, in dem ICV und ICV-Schlüssel gespeichert werden könnten, und lehre deshalb von einer internetbasierten Kommunikation weg.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_70

Das Speichern des für die Prüfung auf Integrität und vertrauenswürdige Herkunft herangezogenen EKB in einem geschützten Bereich ist zwar eines der zentralen Lösungselemente in D1 für die Wiedergabe von Inhalten, die auf einem Datenträger gespeichert sind. D1 lehrt jedoch auch, dass sensible Daten wie der Aktivierungsschlüsselblock (EKB), der Inhaltsschlüssel und der verschlüsselte Inhalt sicher über ein Netzwerk verteilt werden können (D1' S. 76). Grund hierfür ist, dass eine Entschlüsselung und Verwendung des Inhalts nur für Vorrichtungen, die über legitime Rechte verfügen, möglich ist (D1' S. 75/76).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_71

Hieraus ergab sich ein konkreter Hinweis, wie das in D1 offenbarte Verfahren auch für die gesicherte Wiedergabe von Inhalten aus dem Internet eingesetzt werden kann - nämlich dadurch, dass die bei Einsatz von Datenträgern in einem geschützten Bereich abgelegten Daten bei Übertragung über ein Netzwerk in derselben Weise geschützt werden, die D1 für die Übertragung anderer sensibler Daten vorschlägt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_72

Dass dies möglicherweise einen geringeren Grad an Sicherheit bietet, ist schon deshalb unerheblich, weil das Streitpatent keinen bestimmten Mindestgrad an Sicherheit vorschreibt und nicht einmal für die Wiedergabe von Datenträgern ein Schutzniveau aufzeigt, wie es D1 beschreibt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_73

3. Das Patentgericht hat zutreffend auch den Gegenstand des Hilfsantrags 2 als nicht patentfähig angesehen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_74

a) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 folgendes zusätzliche Merkmal enthalten:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_75
1.2d an authentication application block (160) adapted to authenticate the modified control information. einen Authentifizierungsanwendungsblock (160), der dazu eingerichtet ist, die geänderte Steuerungsinformation zu authentifizieren
76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_76

b) Der Begriff "Authentifizierung" ist in diesem Zusammenhang nicht anders auszulegen als im Zusammenhang von Merkmal 1.2a.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_77

c) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, zeigt das in Figur 18 der D1 gezeigte Verschlüsselungsverarbeitungsmittel (810) einen Authentifizierungsanwendungsblock im Sinne dieses Merkmals.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_78

Dass die Abspielgeräte bei dem in D1 offenbarten System nur ICV und DRM-Daten modifizieren, nicht aber den EKB, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Unterschied wäre allenfalls dann relevant, wenn eine Authentifizierung zwingend dazu geeignet sein müsste, die Herkunft von einem bestimmten Individuum zu gewährleisten. Letzteres trifft aus den oben zu Merkmal 1.2a dargelegten Gründen nicht zu.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_79

4. Keine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich des mit Hilfsantrag 3 verteidigten Gegenstands.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_80

a) Nach Hilfsantrag 3 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_81
1.2a.0 the control information includes a key that links the control information to source and destination points die Steuerungsinformationen enthalten einen Schlüssel, der sie mit Quell- und Zielpunkten verknüpft
82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_82

b) Auch aus diesem Merkmal ergibt sich nicht, dass die verknüpfte Quelle zwingend ein bestimmtes Individuum sein muss. Vielmehr genügt es, wenn eine Verknüpfung zu einer nach fachlich geeigneten Kriterien als vertrauenswürdig eingestuften Quelle möglich ist.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_83

Der Schlüssel muss darüber hinaus eine Verknüpfung der Steuerungsdaten mit einem Zielpunkt vornehmen. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, bedeutet dies, dass der Schlüssel angibt, ob Daten an einem Ziel entschlüsselt werden können oder nicht.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_84

c) Ein solcher Schlüssel ist, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, in D1 in Gestalt des ICV und des EKB offenbart.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_85

5. Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht den Gegenstand des Hilfsantrags 4 als nicht patentfähig angesehen hat.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_86

a) Nach Hilfsantrag 4 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_87
1.2a.1 wherein validating the authenticity includes Die Validierung der Authentizität umfasst:
1.2a.1a authenticating a link between the control information and the associated content to verify that the control information has not been modified die Authentifizierung einer Verbindung zwischen den Steuerungsinformationen und dem zugehörigen Inhalt, um zu bestätigen, dass die Steuerungsinformationen nicht verändert wurden,
1.2a.1b and a key that links the control information to the authentication of the source and destination points einen Schlüssel, der die Steuerungsinformationen zur Authentifizierung von Quell- und Zielpunkten verknüpft,
1.2a.1c as well as the means to unlock access to the corresponding content, die Mittel, um den Zugriff auf den zugeordneten Inhalt freizugeben.
88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_88

b) Merkmal 1.2a.1a erfordert eine Integritätsprüfung, die wie oben ausgeführt in D1 offenbart ist.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_89

c) Merkmal 1.2a.1b enthält trotz der in Einzelheiten abweichenden Formulierung keine weitergehenden Vorgaben als das nach Hilfsantrag 3 vorgesehene Merkmal 1.2a.0, welches aus den oben dargelegten Gründen durch D1 vorweggenommen wird.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_90

d) Merkmal 1.2a.1c ist erfüllt, wenn der Schlüssel dazu dient, die Mittel, die den Zugriff auf den zugeordneten Inhalt freigeben, zu aktivieren.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_91

Letzteres ist in Figur 18 von D1 ebenfalls bereits gezeigt. Dort wird im Schritt S510 der verschlüsselte Inhaltsschlüssel aus den DRM-Daten erlangt und in einer Einheit (824) unter Verwendung des in Schritt S503 erlangten EKB-Schlüssels verarbeitet. Im darauffolgenden Schritt S511 wird der verschlüsselte Inhalt in einer Einheit (825) für die Wiedergabe entschlüsselt (D1' S. 114 Abs. 1).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_92

6. Die Verteidigung mit Hilfsantrag 5 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_93

a) Nach Hilfsantrag 5 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_94
1.2a.2 wherein the control data is validated according to an authentication algorithm in the control processing block die Steuerungsinformationen können durch einen Authentifizierungsalgorithmus im Steuerungsverarbeitungsblock validiert werden
1.2a.3 wherein the authentication also includes a key that links it to the authentication of the source and destination points Die Authentifizierung umfasst einen Schlüssel, der sie mit der Authentifizierung von Quell- und Zielpunkten verknüpft
95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_95

b) Merkmal 1.2a.3 entspricht sinngemäß dem Merkmal 1.2a.0 gemäß Hilfsantrag 3, welches aus den oben genannten Gründen vorweggenommen ist.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_96

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit dem Austausch von "control information" durch "authentication" in der Sache keine Änderung verbunden.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_97

c) Ein Authentifizierungsalgorithmus im Sinne von Merkmal 1.2a.2 ist eine Regel zur Authentifizierung.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_98

Der zuletzt genannte Begriff ist auch in diesem Zusammenhang nicht anders auszulegen als im Zusammenhang mit Merkmal 1.2a.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_99

d) Ein solcher Authentifizierungsalgorithmus ist in D1 aus den oben dargelegten Gründen offenbart.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_100

7. Für Hilfsantrag 6 gilt nichts anderes.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_101

a) Nach Hilfsantrag 6 soll Patentanspruch in der Fassung von Hilfsantrag 5 um das Merkmal 1.2a.1c aus Hilfsantrag 4 ergänzt werden.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_102

b) Auch in dieser Kombination sind die genannten Merkmale aus den bereits oben dargelegten Gründen in D1 offenbart.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-04/x-zr-29-21#rd_103

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Marx
Rombach Crummenerl