Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 23.02.2023 – I ZB 120/22

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:230223BIZB120.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 14. Februar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-23/i-zb-120-22#rd_1

I. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 14. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-23/i-zb-120-22#rd_2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-23/i-zb-120-22#rd_3

III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz