Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 15.12.2022 – III ZA 11/22

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:151222BIIIZA11.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandgerichts Celle vom 15. Juni 2022 - 11 U 78/21 - wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-15/iii-za-11-22#rd_1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-15/iii-za-11-22#rd_2

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns auf Bezahlung von Pflegeleistungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 17.723,87 € nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen möchte sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-15/iii-za-11-22#rd_3

Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat den Streitwert - entsprechend dem Klageantrag - zutreffend auf 17.723,87 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Beklagten an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 544 Rn. 21).

Herrmann Reiter