Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 24.11.2022 – III ZB 85/22

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:241122BIIIZB85.22.0

ZivilrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. September 2022 - 1 S 68/22 - wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-24/iii-zb-85-22#rd_1

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 143,67 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 16. August 2022 antragsgemäß verurteilt. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2022 erklärt, er "widerspreche der in einer erfassten beglaubigten Abschrift" dieses Urteils. Das Landgericht hat dieses Schreiben - nach entsprechenden Hinweisen an den Beklagten - als Berufung ausgelegt und diese durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hat der Beklagte dem Beschluss "widersprochen".

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-24/iii-zb-85-22#rd_2

1. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2022 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2022 aus.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-24/iii-zb-85-22#rd_3

2. Die Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie hätte zudem keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Berufung zu Recht verworfen hat. Die Berufung war nicht statthaft, weil sie vom Amtsgericht nicht zugelassen worden war und der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 ZPO). Sie war zudem unzulässig, da der Kläger nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Herrmann Reiter Kessen
Herr Liepin