Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 08.11.2022 – VIII ZB 61/22

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:081122BVIIIZB61.22.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Das Ablehnungsgesuch des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt und die Richterin Wiegand wird als unzulässig verworfen.

2. Der als Gegenvorstellung zu wertende "Widerspruch" des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2022, mit dem seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-08/viii-zb-61-22#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig. Er trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die Richter beziehen, die an dem von ihm angegriffenen Senatsbeschluss mitgewirkt haben, sondern legt ihnen nur angebliche Verfahrensfehler (unterbliebene Unterzeichnung des zugestellten Beschlusses) zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3 mwN). Der Senat ist daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in seiner regulären Besetzung zur Entscheidung berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, aaO mwN).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-08/viii-zb-61-22#rd_2

2. Ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2022 ist nicht eröffnet. Der vom Rechtsbeschwerdeführer erhobene "Widerspruch" wird daher als Gegenvorstellung gedeutet, wobei deren Zulässigkeit zu seinen Gunsten unterstellt wird.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-08/viii-zb-61-22#rd_3

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil der Senat die Rechtsbeschwerde aus den im Beschluss vom 25. Oktober 2022 genannten Gründen zwingend als unzulässig zu verwerfen hatte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-08/viii-zb-61-22#rd_4

Soweit der Rechtsbeschwerdeführer bemängelt, dass der ihm zugestellte Beschluss keine Unterschriften der erkennenden Richter aufweise und daher nicht rechtsgültig sei, verkennt er, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1, § 329 Abs. 3 ZPO Beschlüsse nur in Abschrift, also ohne Unterschrift der erkennenden Richter, zugestellt werden, während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt.

Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol
Dr. Liebert Wiegand