Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZB 28/20

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZB28.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 28/20

vom

30. Juni 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZB28.20.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Eingabe des Klägers in seinem Schreiben vom 13. Juni 2020 ist als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg.

2 Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 ausgeführt, sieht das Gesetz zwingend vor, dass eine Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diesen Formerfordernissen hat der Kläger nicht genügt.

3 Soweit der Kläger weiter beanstandet, der Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt

wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]).

Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol

Dr. Schmidt Wiegand

Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 06.01.2020 - 424 C 2015/18 - LG Kassel, Entscheidung vom 04.03.2020 - 1 S 15/20 -