Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 19.10.2022 – I ZB 22/22

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:191022BIZB22.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2022 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780022129119 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-10-19/i-zb-22-22#rd_1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2022 das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beklagten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2021, des Landgerichts Mannheim - 7. Zivilkammer - vom 2. Februar 2022 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 7. März 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die vom Amtsgericht im Beschluss vom 2. Dezember 2021 ausgesprochene Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten unanfechtbar (§ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und die Rechtsbeschwerde darüber hinaus nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Gerichtskosten sind vom Beklagten mit Kostenrechnung vom 22. Juni 2022 zum Kassenzeichen 780022129119 erhoben worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-10-19/i-zb-22-22#rd_2

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner wiederum durch seine Prozessbevollmächtigten erhobenen Eingabe vom 8. August 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-10-19/i-zb-22-22#rd_3

II. Die statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg. Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet, weil der Kostenansatz vom 22. Juni 2022 zutrifft.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-10-19/i-zb-22-22#rd_4

1. Der Beklagte ist jedenfalls Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, weil ihm durch den Senatsbeschluss vom 1. Juni 2022 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt worden sind. Die Frage, ob er zu Recht als Beteiligter des Rechtsbeschwerdeverfahrens geführt worden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. BeckOK.Kostenrecht/Laube, 38. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 66 GKG Rn. 86 mwN). Unabhängig davon ist dies unzweifelhaft der Fall, weil die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidungen sich gegen ihn richten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-10-19/i-zb-22-22#rd_5

2. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die vom Beklagten angeforderte Gebühr in Höhe von 132 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-10-19/i-zb-22-22#rd_6

III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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