Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 30.08.2022 – 5 StR 196/22

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR196.22.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 196/22

vom 30. August 2022 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

ECLI:DE:BGH:2022:300822B5STR196.22.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Adhäsionsentscheidung dahingehend geändert wird, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren insoweit entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe§

1 Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Strafzumessung weist keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aus.

3 Der Klarstellung bedarf lediglich die Adhäsionsentscheidung. Gibt das Gericht – wie hier – einem Adhäsionsantrag nur teilweise statt, unterliegt der weitergehende Teil nicht der Abweisung. Vielmehr ist insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 – 4 StR 540/20; Urteil vom 23. Januar 2018 – 5 StR 488/17 Rn. 14).

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Landgericht Bremen, 13.12.2021 - 6 KLs 150 Js 42495/18 (17/19)