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BGH Beschluss vom 09.08.2022 – 6 StR 280/22

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:090822B6STR280.22.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 280/22

vom 9. August 2022 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:090822B6STR280.22.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. März 2022 wird

a) das Verfahren in den Fällen 1, 8 und 14 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern durch Zugänglichmachung pornographischer Inhalte entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen in den Fällen 1, 8 und 14 ein, weil die Urteilsgründe keine abschließende Bewertung zulassen, ob der Angeklagte in diesen

Fällen bereits unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 5 StR 42/21, NStZ-RR 2021, 335). Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Freiheitsstrafen von zweimal sechs Monaten und einmal acht Monaten zur Folge, lässt aber im Hinblick auf die verbleibenden 39 Strafen den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe (drei Jahre und sechs Monate) unberührt.

Sander Tiemann Wenske

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Halle, 22.03.2022 - 17 KLs 443 Js 6555/18 (1/22)