Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2022
BGH Beschluss vom 22.06.2022 – 2 StR 49/22
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:220622B2STR49.22.0
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 49/22
vom 22. Juni 2022 in der Strafsache gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
ECLI:DE:BGH:2022:220622B2STR49.22.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juli 2021 wird, soweit es ihn betrifft, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs hat der Senat angesichts der getroffenen Feststellungen keine Veranlassung gesehen. Da der Generalbundesanwalt nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 27. August 1998
– 1 StR 438/98, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 2 StR 231/97, juris Rn. 5, jeweils mwN).
Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist krank- Eschelbach heitsbedingt gehindert zu unterschreiben.
Franke
Zeng Meyberg
Vorinstanz: Landgericht Gießen, 30.07.2021 - 6 KLs - 599 Js 14075/20