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BGH Beschluss vom 13.06.2022 – IX ZA 1/22
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:130622BIXZA1.22.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 1/22 vom
13. Juni 2022
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ECLI:DE:BGH:2022:130622BIXZA1.22.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz
am 13. Juni 2022 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2021 wird abgelehnt.
Gründe§
1 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller Prozesskostenhilfe nur für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder auch für eine Rechtsbeschwerde begehrt. Beide Rechtsmittel wären nicht statthaft. Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 17. November 2021 auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; zuletzt vom 3. Dezember 2021
- IX ZA 9/21 - juris). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Auch ein Antrag an das Rechtsbeschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Grupp Lohmann Schoppmeyer
Röhl Schultz
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2021 - 335 O 179/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2021 - 12 W 2/21 -