Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 31.05.2022 – 6 StR 84/22

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR84.22.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 84/22

vom 31. Mai 2022 in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR84.22.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. September 2021 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Mai 2022 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.

2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht. Ferner kann aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 421/20 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

Sander König Feilcke

Wenske von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Halle, 15.09.2021 - 14 KLs 5/20 650 Js 208929/18