Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2022
BGH Beschluss vom 11.05.2022 – 2 StR 323/21
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:110522B2STR323.21.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 323/21
vom 11. Mai 2022 in der Strafsache gegen
alias:
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2022:110522B2STR323.21.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2022 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Januar 2022 wird verworfen.
Gründe§
1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2021 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 hat sich der Verurteilte gegen die Entscheidung gewandt und eine Rückversetzung in den vorigen Stand gemäß § 356a StPO beantragt.
2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet.
3 Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger
Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat das Vorbringen des Verurteilten bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Franke
Meyberg Grube
Vorinstanz: Landgericht Meiningen, 26.04.2021 - Ks 450 Js 19704/20