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BGH Beschluss vom 05.04.2022 – II ZR 219/20

2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:050422BIIZR219.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 219/20

vom

5. April 2022

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2022:050422BIIZR219.20.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2022 durch den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Februar 2022 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht die Anträge der Klägerin, wenn auch teilweise mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr Zahlungsantrag in Höhe von

1.510,50 € nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Born B. Grüneberg V. Sander

von Selle C. Fischer

Vorinstanzen: AG Groß-Gerau, Entscheidung vom 05.12.2018 - 66 C 92/18 (16) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.11.2020 - 24 S 2/19 -